ECLI:DE:BGH:2016:200716BXIIZB489.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48 9/15 vom 20. Juli 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1617 a Abs. 2; EGBGB Art. 21 a) Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617 a Abs. 2 BGB dem Ki nd den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amt s- empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim z u- ständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem auslä n- dischen Standesamt genügt nicht. b) Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 489/15 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch den Vorsitzen den Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 2015 aufgehoben. Auf die Beschwerde d er weiteren Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. Februar 2013 a b- geändert und der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 zurückg e- wiesen. D ie Gerichtskosten des Verfahrens in alle n Rechtszüge n werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtseintrags des am 29. September 2006 in Palma de Mallorca ( Spanien) geborenen Kindes T. 1 - 3 - Der Bete iligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Fo l- genden: Mutter) sind die n icht miteinander verheirate ten Eltern des betroffenen Kindes und beide deutsche Staatsangehörige . Am 5. Oktober 2006 unterzeic h- neten sie gemeinsam einen Geburtseintrag des spanischen Zivilregisters von Sóller , in dem für das Kind als Familienname " J. " , der Familienn ame des V a- ters, angegeben war. Das Zivilregister stellte daraufhin für das Kind eine G e- burtsbescheinigung und ein Familienbuch aus, in denen jeweils der Familie n- name " J. " angegeben ist. Am 3. November 2006 beantragte die Mutter beim Standesamt I in Berlin die Nachbeurkundung der Geburt. Dabei gab sie als G e- burts name n des Kindes ihren Familiennamen " B. " an. Die im Formular vorg e- sehene Möglichkeit zu erklären, dass dem Kind der Name des anderen Elter n- teils erteilt werden soll, nutzte sie nicht. Das Standesamt I in Berlin beurkundete die Geburt und trug als Geburts namen des Kindes " B. " ein. Der Vater hat im März 2012 beantragt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen , dass der Name des Kindes " J. " lautet. Das Amtsgericht hat die Berichtigung a ntragsgemäß angeordnet. Die Beschwerde der Mutter ist erfol g- los geblieben . Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde v erfolgt sie die Z u- rückweisung seines Antrags weiter . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der B e- schwerdeentscheid ung und zur Zurückweisung des Antrags. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in StAZ 2016, 110 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: 2 3 4 5 - 4 - Das Kind führe den Familiennamen " J. " , weshalb der Eintrag im Gebu r- t en register entsprechend zu berichtigen se i. Die Namensführung ergebe sich zwar nicht allein daraus, dass der Name " J. " im spanischen Personenstandsr e- gister eingetragen sei. B ei der Anmeldung der Geburt zum spanischen Pers o- nenstandsregister sei für das Kind aber die Bestimmung des Namens " J. " g e- mä ß § 1617 a BGB erfolgt. Der Name des Kindes richte sich nach deutschem Recht, weil das Kind allein die deutsche Staatsangehöri gkeit habe . Die Mutte r sei bei der Erklärung gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB alleinige Sorgeberechtigte für das Kind gewesen. D ie elterl iche Sorge richte sich ebenfalls nach deu t- schem Recht, weil auch bei selbstständ iger kollisionsr echtlicher Anknüpfung zwar Art. 21 EGBGB in das spanische Recht verweise, dessen internationales Privatrecht aber wieder auf das deutsche Recht rückverweise. Di e von beiden Eltern unterzeichnete Anmeldung, in welcher der Name " J. " für das Kind ang e- geben sei , sei unter anderem dahingehend auszulegen, dass die Mutter dem Kind den Namen des Vaters erteile und dieser der Namenserteilung zustimme. Die E rklärungen seie n auch nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB und dem kollision s- rechtlichen Grundsatz der Substitution in der erforderlichen Form, nämlich ö f- fentlich beglaubigt, abgegeben. Urkundsperson und Beglaubigungsvorgang bei dem spanischen Personenstandsregister seien mit einem deutschen Stande s- amt vergleichbar. Auch sei die Erklärung der Namenserteilung nicht gegenüber einem deutschen Standesamt erforderlich, es müsse nur eine Amtsperson tätig werden, die funktionsgleiche Aufgabe n erfülle. Das sei hier der Fall. Im Hinblick auf das Alter des Kindes sei auch k ein unzumutbarer Eingriff in sein allgeme i- nes Persönlichkeitsrecht gegeben. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht s tand. Entgegen der Au ffassung des Beschwerdeg erichts ist d ie Eintragung des Geburtsnamen s " B. " im Gebu r- tenregister gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG rechtmäßig und bedarf weder einer Berichtigung noch einer Fortschreibung. 6 7 - 5 - a) Allerdings hätte das Beschwerdeg ericht den Antrag des Vaters auf B e- richtigung des Geburtsnamens gemäß § 48 PStG nicht schon wie die Re cht s- beschwerde meint als unzulässig zurückweisen müssen. Selbst wenn die von ihm gewünschte Eintragung in Form einer For t- schreibung des Geburtseintrags hätte erfolgen müssen , was hier dahinstehen kann, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit seines Antra gs. Dieser wäre vie l- mehr dahingehend auszulegen gewesen , dass d er Vater letztlich die Anor d- nung der erforderliche n Amtshandlung für eine Eintragung des Geburtsnamen s " J. " im Geburtenregister begehrt . b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdeger ichts, wonach der Name des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutsche m Recht unte r- liegt, weil es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdeg e- richt s gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt . c) Ebenfall s zu Recht hat das Beschwerdegericht für die Bestimmung des Namens des Kindes § 1617 a BGB als maßgebend erachtet , weil die elte r- liche Sorge nach deutschem Recht zu beurteilen ist und die Mutter danach seit der Geburt des Kindes alleinige Inhaberin der elt erlichen Sorge ist. aa) Die elterliche Sorge für das Kind richtet sich für den hier maßgebl i- chen Zeitraum von der Geburt des Kindes bis November 2006 nach deutschem Recht. Das folgt aus Art. 21 EGBGB und dem danach berufenen spanischen Kollisionsrecht, das ein e Rückverweisung auf das deutsche Recht vorsieht. (1) Ob auch der Erwerb der elterlichen Sorge als familienrechtlicher Vo r- gang, der eine Vorfrage für die Namensbestimmung darstellt, kollisionsrechtlich un selbstständ ig anzuknüpfen, also nach dem R echt des Namensstatuts zu 8 9 10 11 12 13 - 6 - beurteilen ist, kann offen bleiben. Ist Namensstatut wie hier das deutsche Recht, so ist über diese Vorfrage nach Maßgabe derjenigen Rechtsordnung zu entscheiden, die von den Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Priv atrechts , hier also Art. 21 EGBGB, zur Anwendung berufen wird. Anders als in den Fällen, in denen das Namensstatut ausländische s Recht ist, kommt es auf de n Streit , ob die Vorfrage dann un selbstständ ig unter Einschaltung der familienrechtlichen Kollisionsn ormen der ausländischen lex causae oder selbstständ ig mit Hilfe der Kollisionsnormen der deutschen lex fori anzuknüpfen ist , hier nicht an (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 juris Rn. 31 f. und BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576, 578 ) . Denn auch bei e i- ner un selbstständ igen Anknüpfung wäre bei der Anwendung deutschen Namensrechts deutsches Kollisionsrecht anzuwenden (vgl. Staudinger/Hepting/ Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 126). (2) Art. 21 EGBGB wird vorliegend weder durch das Haager Überei n- kommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwo r- tung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (ABl. 2003 Nr. L 48 S. 3; im Folgenden: Haa ger Kinderschutzübereinkommen = KSÜ) noch durch das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anz u- wendende Recht auf dem Gebiet des Sch utzes vo n Minderjährigen vom 5. Ok - to ber 1961 (BGBl. II 1971, 219; im Folgenden: Haager Minderjährigenschutza b- kom men = MSA) verdrängt. Zwar gehen diese Abkommen Art. 21 EGBGB g e- mäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB vor. Das gilt aber nur, soweit der zu regelnde Sac h- verhalt in ih ren zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich fällt. (a) Das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Haager Kinderschut z- übereinkommen (BGBl . II 2010, 1527) , das gemäß Art. 1 6 f. iVm Art. 21 Abs. 1 KSÜ eine Anwendung (ausländischen) Kollisionsrechts und damit eine R üc k- 14 15 - 7 - verweisung ausschließt, findet auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffa s- sung des Vaters keine Anwendung. Für die rechtliche Einordnung des hier maßgeblichen Sachverhalts ist bezogen auf das zu beurteilende Sorgerechtsverhältnis der Ze itraum von der Geburt des Kindes ( 29. September 2006) bis November 2006 maßgeblich. Für die Frage des Rechts auf Bestimmung des Namens ist festzustellen, wer se i- nerzeit sorgeberechtigt war. Zu diesem Zeitpunkt war das Haager Kinderschutz - übereinkommen in D eutschland indes noch nicht in Kraft getreten. Zwar hat der Senat d ieses auch auf ein vor dessen Inkrafttreten eingeleitetes Sorgerecht s- verfahren angewandt . Dabei ging es allerdings um die Entscheidung, wie das Sorgerecht (für die Zukunft) zu regeln ist (S enatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 407/10 FamRZ 2011, 796 Rn. 31) und nicht wie hier um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (Sorgerechtslage zum Zei t- punkt der Namensbestimmung). Eine Anwendung des Haager Kinderschut z- übereink ommens auch auf solche Sachverhalte würde eine verfassungsrech t- lich nicht zu rechtfertigende echte Rückwirkung bedeuten. (b) Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, das gemäß Art. 2 Abs. 1 MSA ebenfalls eine R ückverweisung ausschließt (NK - BGB/Benicke 3 . Aufl. Anh. II zu Art. 24 EGBGB Rn. 10 mwN) , ist zwar bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbar (vgl. Pa landt/Thorn BGB 75. Aufl. Vor Art. 1 MSA Rn. 12). Jedoch fehlt es am sachlichen Anwendungsbereich, weil vorli e- gend keine Schutzmaßnahme i.S. d. Haager Minderjährigenschutzabkommens in Rede steht (vgl. hierzu Staudin ger/Henrich BGB [2014] Art. 21 EGBGB Rn. 36). 16 17 - 8 - (3) G emäß Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen e i- nem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufentha lt hat. (a) Art. 21 EGBGB beinhaltet eine Gesamtverweisung, umfasst also anders als das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Haager Minde r- jährigenschutzabkommen auch das Kollisionsrecht (Sta udinger/Henrich BGB [2014] Art. 21 EGBGB Rn. 32; Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 21 EGBGB Rn. 4; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2015] Art. 21 EGBGB Rn . 18; B eckOGK BGB/Markwardt [Stand: 1. März 2016] Art. 21 EGBGB Rn. 43; Palandt / Thorn BGB 75. Aufl. Art. 21 EGBGB Rn. 1). Die Rückverweisung ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu beachten, so dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutschen Sachvorschriften anzuwenden sind. Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Auffassung widerspricht die A n- wendung des ausländischen Kollis ionsrecht nicht dem Sinn der Verweisung gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB. Soweit vertreten wird, Art. 21 EGBGB bezwecke auch, d en Einklang mit Art. 2 Abs. 1 i Vm Art. 1 MSA herz u- stellen, weshalb er wie die Regelung des Haager Minderjährigenschutz abko m- men s als Sachnormverweisung auszul egen sei (MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 21 EGBGB Rn. 17 mwN), überzeugt dies nicht. D as Haager Minde r- jährigenschutzabkommen und das Haager Kinderschutzübereinkommen sind ohnehin vorrangig zu berücksichtigen. Soweit ihr Anwendungsbereich nicht e r- öffnet ist, besteht indes auch keine Notwendigkeit, das ausländische Kollision s- recht von der Anwendung auszuschließen. Vielmehr mag der ausländische Staat gute Gründe für eine andere Anknüpfung als an den Aufenthalt haben (Pa landt/Thorn BGB 75. Aufl. Art. 21 EGBGB Rn. 1). Gegen die Annahme einer Sachnormverweisung spricht ferner, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen (vgl. Art. 26 EGBGB) klarstellende Normen geschaffen hat, bei Art. 21 EGBGB 18 19 20 - 9 - aber nicht (B eckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2015] Art. 21 EGBGB Rn. 18). (b) Gemessen hieran ist deutsches Recht anzuwenden. Zwar hatte das Kind unmittelbar nach der Geburt und in den ersten Lebensmonaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, weil e s mit den Eltern dort lebte. Das sp a- nische internationale Privatrecht verweist allerdings nach den von der Recht s- beschwerde nicht angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt des ausländischen Rechts (BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 1 3 ff. mwN) zurück in das deutsche Recht. bb) Da die Eltern keine Sorgeerklärungen abgegeben ha b en und auch keine gerichtliche Regelung der elterlichen Sor ge erfolgt war , ist die Mutter g e- mäß § 1626 a Abs. 2 i Vm Abs. 1 BGB ( in der Fassung vom 2. Januar 200 2 heu te § 1626 a Abs. 3 BGB) von der Geburt des Kindes an allein sorgeb e- rec h tigt (vgl. a uch BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 71 ff.) . d) U nzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dem Kind sei der Name " J. " gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 wirksam erteilt worden. Das Kind trägt gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB den G e- burtsnamen " B . " . Dabei kann dahinstehen, ob die Unterzeichnung der Anmeldung zum spanischen Personenstandsregister als entsprechende namensrechtliche Erkl ä- rung au sgelegt werden kann und ob die Erklärung formgerecht ist. Selbst wenn eine formgerechte Erklärung der Mutter, dem Kind den Namen " J. " zu erteilen, unterstellt w ü rd e , wäre die Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam geworden. Denn d em empfangs zuständigen Standesamt I in Berlin ist zumindest zeitgleich mit der Erklärung ein Widerruf zugegangen. 21 22 23 24 - 10 - aa) Gemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB aF konnte der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den N a- men des and e ren Elternteils erteilen . Diese Erklärung ist eine amtsempfang s- bedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam wird ( OLG München StAZ 2015, 304, 305 mwN ; OLG Hamm StAZ 2011, 242 , 243 mwN ; Staudi nger/Hilbig - Lugani BGB [ 2015] § 1617 a Rn. 34 und § 1617 Rn. 28 f.; BeckOGK BGB/Kienemund [Stand: 1. April 2016] § 1617 a Rn. 38 und § 1617 Rn. 47 ; Münc hKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 6. Aufl. § 1617 a Rn. 28 ; NK - BGB/Czeguhn 3. Aufl. § 1617 a Rn. 7; Gaaz/ Bornhofen PStG 3. Aufl. § 45 Rn. 4 und 9; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht [ 42. Ergänzungslieferung 2009] § 31 a PStG Rn. 17 und 28 ; Henrich/Wagenitz/ Bornhofen Deutsches Name nsrecht [Stand: Februar 2007] § 1617 a BGB Rn. 65 und 83 ). bb) Zuständiges St andesamt für die Entgegennahme der Erklärung war zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten im Ok tober und November 2006 gemäß § 31 a Abs. 2 PStG i.d.F. vom 9. April 2002 das Standesamt I in Berlin . (1) Ob der Zugang der Erklärung beim zuständigen deutschen S tande s- amt durch den Zugang der Erklärung bei einem ausländischen Standesamt e r- setzt werden kann, ist allerdings streitig. (a) Eine Meinung spricht sich dafür aus, dass die Erklärung dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen muss ( vgl. zu § 1617 BGB S taudinger / Hilbig - Lugani BGB [2015] § 1617 Rn. 89; vgl. zu Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB Staudinger/H epting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 286; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 44 und 69; MünchKommBGB/ Birk 5. Aufl. Art. 10 EGBGB R n. 114 ). 25 26 27 28 - 11 - (b) Nach anderer Au ffassung genügt es, wenn die Erklärung gegenüber einer ausländischen Amtsperson ergeht, die funktionsgleiche Aufgaben erfüllt ( MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 115 und 144 ; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht [Stand : 42. Ergänzungslieferung 2009] § 31 a PStG Rn. 37; NK - BGB/Mankowski 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 118; Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 33 ). (2) Die erstgenannte Auffassung ist jedenfalls im Fall der Namens - be stimmung nach § 1617 a Abs. 2 Sa tz 1 BGB zutreffend. Es handelt sich w e- der um eine Formfrage, die eine Substitution im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 EGBGB eröffnen könnte, noch liegen im Ü brigen die Voraussetzungen für eine Substitution vor. (a) Die Formerfordernisse für ein im Ausland ab geschlossenes Recht s- geschäft richten sich n ach der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgü l- tig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildend e Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrechtsform), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). D a- mit stellt Art. 11 Abs. 1 EGBGB zur Erleichterung des internationalen Recht s- verkehrs die Formvorschriften des Ortsr echts gleichwertig neben die nach dem inhaltlich maßgebenden Geschäft srecht (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 XII ZR 48/09 FamRZ 2011, 1495 Rn. 17 mwN ) . Ob eine vom Geschäftsrecht vorgesehen e Form im Wege der Substitution durch eine Beurkundung auße r- h alb seine s räumlichen Geltungsbereich s im Ausland erfüllt werden kann, hängt vom Sinn und Zweck der betreffenden Formvorschrift ab (Palandt/Thorn BGB 75. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 9). 29 30 31 - 12 - Diese Grundsätze greifen hier nicht. Denn das Erfordernis des Zugangs der empfangsbedürftigen Willenserklärung i.S.d. § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine materiell - rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung und kein Bestandteil der Form der Willenserklärung (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1328, 1329; MünchKommBGB/ Lipp 6. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 144; Staudinger/Hepting/ Haus mann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 285; NK - BGB/Mankowski 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 156; Palandt/Thorn BGB 75. Aufl . Art. 11 EGBGB Rn. 7) , also unabhängig hiervon zu beurteilen . (b) Ebenso wenig kommt eine Substitution bezogen auf die Ersetzung der Wirksamkeitsvoraussetzung des Zugangs der Willenserklärung beim z u- ständigen deutschen Standesamt in Betracht. Bei der Substitution ist zu prüfen, ob ein Auslandssachverhalt einem Ta t- bestandsmerkmal d er anzuwendenden Kollisions - oder Sachnorm gleichzuste l- len ist (Staudinger/ Sturm/Sturm BGB [2012] Einleitung IPR Rn. 259). Die Su b- stitution setzt voraus, dass die anzuwendende Norm ihrem Sinn und Zweck nach überhaupt zulässt, eine ausländische Rechtsfigur unter ihren Tatbestand z u subsumieren (MünchKommBGB/vo n Hein 6. Aufl. Einleitung IPR Rn. 232 mwN ) und dass der Vorgang im Ausland mit dem Tatbestandsmerkmal der Norm gleichwertig ist (BGHZ 199, 2 70 = NZG 2014, 219 Rn. 13, 14, 21 und BGHZ 80, 76 = NJW 1981, 1160; MünchKommBGB/von Hein 6. Aufl. Einleitung IPR R n. 235 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 109, 1 = FamRZ 1990, 39, 41 " Funktionsäquivalenz " ) . § 31 a Abs. 2 PStG aF (heute: § 45 Abs. 2 PStG) steht seinem Sinn und Zweck nach einer Auslegung, dass die Namenserklärung auch mit Zugang bei einem ausländis chen Standesamt wirksam wird, entgegen. Die Regelung e r- gänzt das materielle Recht des Kindesnamens, indem si e die Zuständigkeit für 32 33 34 35 - 13 - die Entgegennahme der form - und amtsempfangsbedürftigen Erklärungen r e- gelt. Während in den §§ 1617 ff. BGB nur die funktiona le Zuständigkeit des Standesamt s geregelt ist, trifft § 31 a PStG aF (heute: § 45 Abs. 2 PStG) die notwendige Ergänzung in sachlicher Hinsicht (Hepting/Gaaz Personenstand s- recht [Stand: 42. Ergänzungslieferung 2009] § 31 a PStG Rn. 7; vgl. auch Gaaz/Bornhof en PStG 3. Aufl. § 45 Rn. 1 f.). Dab ei enthält das Gesetz auch in § 31 a Abs. 2 Satz 3 PStG aF (heute: § 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) eine Regelung für den Fall, dass die Geburt nicht im Inland beurkundet ist. Für diesen Fall b e- stimmt das Gesetz ausdrücklich ein deutsches Standesamt als zuständig . Dass der Gesetzgeber dabei die naheliegende Möglichkeit der Abgabe von Namen s- erklärungen gegenüber dem ausländischen Standesamt nicht bedacht hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr deutet die ausdrückliche Regelung darauf hin, dass nur der Zugang der Erklärungen beim zuständigen deutschen Standesamt die namensrechtlichen Wirkungen auslösen soll ( vgl. auch BT - Drucks. 16/1831 S. 49 [zu § 41 Abs. 2 PStG] und S. 50) . Gegen eine Substitution spr i ch t auch, dass die Annahme ei ner Em p- fangszuständigkeit des ausländischen Standesamts die Rechtssicherheit beei n- trächtigen kann. Während der Zugang der Erklärung bei dem zuständigen deu t- schen Standesamt zuverlässig festgestellt werden kann, ist sowohl der Zugang bei einem ausländischen Standesamt an sich als auch die Frage, ob dieses nach dem ausländischen Recht überhaupt zuständig war, erheblich schwieriger zu ermitteln . Ebenso besteht bei der so vorhandenen Mehrzahl von möglichen Erklärungsempfängern die Gefahr der Abgabe von doppelte n, sich eventuell wi - dersprechenden Erklärungen. Gerade diese will das Personenstandsgesetz aber verhindern, weshalb das Standesamt I in Berlin ein Verzeichnis über die bei ihm abgegebenen Erklärungen zu führen hat (§ § 45 Abs. 2 Satz 4 PStG, 27 PStV ; BT - Dr ucks. 16/1831 S. 50 ) . Des Weiteren zeigt die Entstehungsgeschic h- 36 - 14 - te der Norm, dass der Gesetzgeber die parallele Zuständigkeit mehrerer Sta n- desämter vermeid en wollte (BT - Drucks. V/3719 S. 59). (c) Auch führt d ie Gefahr , dass das Kind im Ausland einen and eren N a- men trägt als in Deutschland ( " hinkende Namensführung " ) , weder nach europ ä- ischem noch nach deutschem Recht zur Notwendigkeit, vom Zugangserforde r- nis beim deutschen Standesamt abzusehen. Zwar können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gericht shofs die im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insb e- sondere d i e Freiheit eines jede n Unionsbürgers , sich in einen anderen Mitglie d- staat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eine Verpflichtung für die Be hörden eines Mitglied staats enthalten , den Namen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eing e- tragen wurde, in dem das Kind geboren wurde (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 21 ff. " Grunkin - Paul " ; StAZ 2004, 40 Rn. 30 ff. " Garcia Avello " ; vgl. auch EuGH NJW 2016, 209 3 Rn. 35 ff. ). Die unzulässige Beschränkung der Grun d- freiheiten liegt in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen anderen Namen tragen zu müssen als den, der in dem Mitgliedstaat, in dem er geboren w urde, eingetragen wurde und den er dort f ührt (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 22 " Grunkin - Paul " ; StAZ 2004, 40 Rn. 45 " Garcia Avello " ) oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt hat (EuGH FamRZ 2011, 1486 Rn. 67 ff. " Sayn - Wittgenstein " ). Aus den Grundfreiheiten folgt hingegen nicht, dass einem Unionsbürger ein Name aufgezwungen w e rd en muss , den er selbst gar nicht führen möchte ( MünchKommBGB/ Lipp 6. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 220; Hepting/Dut ta Familie und Persone nstand 2. Aufl. Rn. II - 442; Wa ll StAZ 2009, 261, 265; vgl. auch Lipp StAZ 2009, 1, 7 ). Wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, ist es daher grundsätzlich ausreichend, dass d er deutsche Gesetzgeber in Art. 48 EGBGB 37 38 - 15 - die Wahl des im Ausland erworbenen Namens ermöglicht. I m vorliegenden Fall möchte das Kind diesen Namen aber gerade nicht tra gen. Überdies nimmt es das deutsche Namensrecht grundsätzlich hin, dass ein Kind nach deutschem Recht namenlos ist, während es im Ausland den dort registrierten Na men führen kann , wie die Regelung des § 1617 Abs. 3 BGB zeigt ( vgl. B eckOGK BGB/Kienemund [Stand: 1. April 2016] § 1617 Rn. 99; Münch KommBGB/v. Sachsen Gessaphe 6. Aufl. § 1617 Rn. 30; Staudinger/ Hilbig - Lugani BGB [2015] § 1617 Rn. 89 ; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht [Stand: 42. Ergänzungslieferung 2009] § 31 a PStG Rn. 40 ). cc) Bei dem damit allein empfangszuständigen Standesamt I in Berlin ist keine wirksame Erklärung zur Be stimmung des Name ns nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB eingegangen , weil die Mutter ihre Erklärung rechtzeitig widerrufen hat . (1) Namenserklärungen sind familienrechtliche Willenserklärungen, auf die grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Willenserklärungen anzuwenden s ind (Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Name nsrecht [Stand: Februar 2007] § 1617 a BGB Rn. 60) . Eine namensrechtliche Erklärung kann daher g e- mäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen werden, jedenfalls bis sie dem z u- ständigen Erklärungsempfänger zugeht (OLG München StAZ 2015, 304, 305 ; BeckOK BGB/Enders § 1617 Rn. 12; für eine Widerruflichkeit der Erklärung darüber hinaus bis zum Zugang aller weiteren erforderlichen Erklärungen: Staudinger/ Hilbig - Lugani BGB [2015] § 1617 a Rn. 40 und § 1617 Rn. 29; BeckO G K B GB/Kienemund [Stand: 1. April 2016] § 1617 Rn. 52; Lipp/Wagen itz Das neue Kindschaftsrecht § 1617 BGB Rn. 34 ). Der Widerruf bedarf keiner Form (OLG München StAZ 2015, 304, 305 ; Staudinger/Singer BGB [ 2012] § 130 Rn. 103 ; MünchKommBGB/Einsele 7. Aufl. § 130 Rn. 40 ) . Geht er zei t- 39 40 41 - 16 - gleich mit der Erklärung dem Empfänger zu , kommt es allein auf den Zeitpunkt des Zugangs und nicht auf die Reihenfolge der Kenntnisnahme an (BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 IV ZR 172/73 NJW 1975, 382, 384) . (2) D ie namensrec htlichen Erklärungen vor dem spanischen Standesamt gi ngen dem zuständigen Standesamt I in Berlin frühestens mit Übersendung der spanischen Geburtsurkunde als Anlage zum Antrag der Mutter auf Beu r- kundung der Auslandsgeburt zu. In diesem Antrag hatte die Mut ter aber den Namen des Kindes abweichend von den spanischen Urkunden mit " B. " ang e- geben und die Möglichkeit, explizit zu erklären, dass das Kind den Namen des Vaters erhalten soll, nicht genutzt. Dieses Verhalten ist als Widerruf der n a- mensrechtlichen Erkl ärung auszulegen, denn die Mutter bringt damit zum Au s- druck, dass sie sich nicht an die Erklärungen vor dem spanis chen Standesamt gebunden fühlt und nunmehr möchte, dass das Kind ihren Namen trägt. Der Senat kann die Auslegung auch selbst vornehmen, denn d as Beschwerdeg e- richt hat insoweit das Verhalten der Mutter nicht gewürdigt und weitere Festste l- lungen sind nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 202, 122 = NJW 2014, 3030 Rn. 22 mwN) . 42 - 17 - e) D er Antrag des Vaters ist mithin unbegründet, weil der Name des Ki n- des im G eburtenregister zutreffend beurkundet ist. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil diese zur E nde ntscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Dose Klink hammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 18.02.2013 - 71/70 III 240/12 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 14.09.2015 - 1 W 473/13 - 43 44
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