ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB489.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 489/16 vom 8. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Ve r- pflichtung zur Abgabe einer eidesstattlich en Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225). BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16 - OLG Fra nkfurt am Main AG Bad Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde g egen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgericht s Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen . Wert: bis 5 00 Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich gegen die Ve r- werfung seiner Beschwerde mangels ausreichenden Beschwerdewerts . Die B eteiligten heirateten am 11. September 1 9 95. Der Scheidungsa n- trag wurde der Ehefrau am 12. Juli 2010 zugestellt. In der Folgesache Güte r- recht erteilte der Ehemann auf den Antrag der Ehefrau mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 in Form eines Vermögensverzeichnisses Auskunft über sein Anfangs - und Endvermögen. Dort g a b er se in en Bar geldbestand zum Stichtag 1 1. September 1995 wie folgt an: "nicht mehr nachvollziehbar 0,00 " . Zum Stichtag 12. Juli 2010 erklärte der Ehemann " Bargeld keine nachvollziehbaren Kenntnisse " . Zu der von ihm betriebenen Gaststätte teilte d er Ehemann mit , diese habe keinen eigenständigen Wert, da sie bzw. die Räume gepachtet se i- en und hinsichtlich ei nes etwaigen good will standort - und personenbezogen 1 2 - 3 - sei. Die Küchengeräte seien ohne Wiederverkaufswert. Hierzu verwi e s der Ehemann auf das der Auskunft beigefügte Anlagewertverzeichnis des Jahre s- abschlusses 2009 . Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amts gericht den Ehemann verpflic h- tet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in seinem mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 vorgelegten Vermögensverzeichnis zu seinem Barverm ö- gen im Anfangs - und Endvermögen sowie zu seiner Gaststätte, insbesondere z u den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern . Das Oberlande s- gericht hat die Beschwerde des Ehemanns mangels Erreichens der erforderl i- chen B eschwer verworfen. Hiergegen wendet sich d i e se r mit seiner Rechtsb e- schwerde. II. Die gemäß §§ 117 Ab s. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechts beschwerdegerichts erf ordern (§ 574 Ab s. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Besch werdesumme übersteige nicht 500 e- schwerdege genstand s bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Der Zeitaufwand sei mit maximal 21 i- chen Versicherung erfordere vorliegend einen Aufwand, der jedenfalls 23 Stun - 3 4 5 - 4 - den nicht übersteige und von dem Ehemann auch selbst erbracht werden kö n- ne, selbst wenn er zu dem Ergebnis kommen sollte, dass seine Auskunft nicht vollständig sein sollte und er gegebenenfalls weitere Dokumente vorlegen wol le bzw. müsse. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters sei nicht erforderlich. Der Beschluss t enor verpflichte den Ehemann dazu, b e- stimmte Angaben zum Barvermögen sowie zur Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Ei des statt zu versichern. Diese Auskünfte seien in dem vom Ehemann vorgelegten Vermögensverzeichnis aufgeführt. Aus dem Teil - Beschluss werde auch deutlich, welche Angaben der Ehemann an Eides statt versichern solle. De r Ehemann habe in dem Vermögensverzeich nis u m- fangreiche Angaben zu wertbildenden Faktoren gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt, nämlich Informationen zur Lage der Gaststätte, den Pachtvertrag, verschiedene Jahresabschlüsse, Summen - und Saldenlisten etc. D em Ehemann sei also bekannt, w as unter wertbildenden Faktoren zu verst e- hen sei. Gegebenenfalls müsse er die erteilte Auskunft ergänzen bzw. bericht i- gen, z.B. durch Erteilung weiterer Auskünfte zu wertbildenden Faktoren . Dazu bedürfe es nicht der Zuhilfenahme von sachkundigen Personen. Sofern d er Ehemann hiermit aufgrund eigener Entscheidung we itere Personen beauftrage (wie z .B. Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), fielen die dadurch entstehenden Kosten allerdings nicht für die eidesstattliche Versicherung selbst, sondern l e- diglich für di e davor geschaltete Auskunft an . Sie stünden daher nicht im Z u- sammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und seien de s- halb nicht geeignet, den Beschwerdewert d e s Verfahren s zur Abgabe der e i- desstattlichen Versicherung zu erhöhen. 2. Dies steht jedenfalls im Ergebnis i n Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angegriff e- ne Entscheidung vorgebrachten Rügen vermögen eine Zulässigkeit nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nic ht zu begründen. 6 - 5 - a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflic htung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsintere s- ses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kos ten abzustellen, den die sorgfä l- tige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der e i- desstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit - und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (S e- natsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN ). Auf dieser rechtlichen Grundlage i st der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann d ie Bemessung der Beschwer nur eing e- schränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Gre n- zen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsb e- schluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN ) . b) An diese Grundsätze hat sich das Oberlandesgericht gehalten. aa) Soweit der Ehemann geltend macht, das Oberlandesgericht habe gehörswidrig seinen Vortrag zu den Angaben über seinen Bargeldbestand übergangen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit die a ngegriffene Entscheidung auf einem solchen Verstoß beruhen würde. F ür die Beschwer des Ehemann s ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dass das Amtsgericht seinem Tenor nicht die Worte " nach bestem Wissen " und " als er dazu imstand e ist " hinzufügt hat (vgl. 7 8 9 10 11 - 6 - § § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) . Denn der Ehemann hat bereits in der Auskunft für beide Zeitpunkte ausdrücklich angegeben, dass er die Höhe des Bargeldb e- trages nicht mehr nachvollziehen k ö nn e . Damit hat er zugleich de n für das A n- f angsvermögen gemachten Zusatz " 0 " jedenfalls insoweit relativiert , als ihm später nicht der Vorwurf gemacht werden könnte, bewusst falsche Angaben gemacht zu haben. Sollte d er Ehemann unter dem Eindruck dieses Verfahrens seine Ang a- ben zum Bargeldbestand noch ändern wollen, bedarf er dazu keiner professi o- nellen Hilfe. Es bleibt ihm auch unbenommen, den gegebenenfalls abzuä n- dernden Betrag mit einem Zusatz zu versehen, der auf eine verbleibende Uns i- cherheit hinsichtlich der konkreten Summe hinweist. Zusätzl iche Kosten entst e- hen dem Ehemann hierfür jedenfalls nicht. bb) Ebenso wenig verfängt die Rüge des Ehemann s, die Verpflichtung , die Richtigkeit seiner Angaben zu der Gaststätte an Eides statt zu versichern, begründe die notwendige Beschwer. Dass der Ehemann Angaben zu dem Wert d er Gaststätte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 Alt . 2 BGB schuldet, ist weder von der Rechtsbeschwerde darg e- tan noch sonst ersichtlich. Deshalb hat der Ehemann i m Rahmen seiner Au s- kunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu de n wertbildenden Merkmalen zu machen . Diese Angaben können unschwer den vom Ehemann seiner Auskunft beige fügten Unterlagen über d ie Gaststätte entnommen we r- den. Da der Ehemann nicht zu einer E rmittlung des Werts der Gaststätte ve r- pflichtet ist, erschließt s ich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit er zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters ange wiesen sein soll te (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 11). 12 13 14 - 7 - Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss tenoriert hat, der Ehemann solle die Richtigkeit seiner Angaben " insbesondere zu den wertbildenden Faktoren " der Gaststätte an Eides statt versichern, folgt noch nicht, dass er auch Angaben zu dem Wert schuldet , was ebenso für die eidesstattliche Versicherung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 11) . cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst s t eh en und deshalb den Beschwerdewert des Verfahren s zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können ( Senatsb e- schluss vom 28. November 2012 XII ZB 620/11 FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN ; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 IV ZB 21/16 juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 560/15 FamRZ 2017, 225 Rn. 10). 15 16 - 8 - Allerdings beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf di e- sem Rechtsfehler. Denn das Oberlandesgericht hat ebenfalls ausgeführt, dass die h ier allein geschuldeten wertbildenden Faktoren grundsätzlich auch ohne Zuhilfenahme von sachkundigen Personen von dem Ehemann mitzuteilen seien , so dass weitere Kosten der Beschwer nicht hinzuzurechnen sind . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 30.04.2015 - 94 F 499/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 UF 180/15 - 17
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