ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB489.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 489/17 vom 20. Juni 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 319 a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönli ch anzuhören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. b) Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht ve r- tretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Haupts ache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen A n- trag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung u m- zustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 489/17 - LG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Sc hilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwe rde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsge richts Hamburg - Wandsbek vom 23. Mai 2017 , soweit er die Genehmigung einer ärztliche n Zwangsma ß- nahme zum Gegenstand hat, und der Beschluss der 9. Zivilkam - mer des Landgerichts Hamburg vom 7 . September 2017, soweit er die hiergegen gerichtete Beschwerde verworfen hat, die Betroff e- ne in ihren Rechten verletzt ha ben . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kos ten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Gene h- migung ihrer zwangsweisen Heilbehandlung . Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen durch den B e- treuer bi s längstens 24. Mai 2018 und die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bis längstens 5. Juli 2017 bet reuungs gerichtlich genehmigt. Auf die hiergegen von der im Instanzverfahren anwaltlich nicht ve r- 1 2 - 3 - tretenen Betroffenen eingelegte Besch werde hat d as Landgericht am 7. Sep - tember 2017 die Höchstdauer der Unterbringung bis zum 11. Mai 2018 verkürzt und im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts aufrechterhalten. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung , dass sie d urch die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die ärztli che Zwangsmaßnahme in ihren Rechten verletzt worden ist . II. Di e Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. Zwar hat die Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der amts gerichtlichen Genehmigung der ärztlichen Zwang s- ma ßnahme beschränkt. Der Antrag ist jedoch dahin auszulegen, dass die B e- troffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit all derjenigen Entscheidungen begehrt, die ihre zwangsweise Heilbehandlung in dem hier anh ängigen Verfa h- ren zum Gegenstand haben . Danach ist auch die landgerichtliche Entscheidung Gegenstand des Ve r- fahrens nach § 62 FamFG. Selbst wenn sich deren Beschlussformel nicht zur Beschwerde der Betroffenen verhält, hat das Landgericht diese der Sache nach verworfen. Denn es hat in den Gründen seiner Entscheidung lediglich auf die Erledigung der Maßnahme verwiesen, ohne sich inhaltlich mit de r Beschwerde auseinanderzusetzen. 2. Bei der Genehmigung eine r ärztliche n Zwangs maßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Stat t- haftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zei t- 3 4 5 6 7 - 4 - ablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senat s- beschluss vom 8. Juli 2015 XII ZB 600/ 14 FamRZ 2015, 1706 R n. 5 mwN) . 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Entscheidung en des Amts - und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt ha ben , § 62 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Betroffene ent gegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht persönlich angehört worden ist. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuh ören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Verf ahrenshandlungen sollen gemäß § 319 Abs. 4 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Der Senat hat bereits entschie den, dass es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG zwar nicht v öllig ausschließt, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsma ß- nahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verscha f- fen hat. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anhörung des B e- trof fenen im Unterbringungsverfahren ist s eine Anhörung im Wege der Recht s- hilfe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Macht das Gericht von der M öglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahren s- handlungen im Wege der Rechtshilfe v ornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsb e- schluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rn. 12 f. mwN). b) Gemessen hieran leidet das Verfahren unter einem schwerwiegenden M a ngel, weil es an einer ordnungsgemäßen Anhörung de r Betroffene n fehlt . 8 9 10 - 5 - aa) Die Betroffene ist vor Erlass des angefochtenen Beschlusses im Ve r- fahren auf Genehmigung der Zwangsmedikation hierzu nicht angehört worden. In den Gerichtsakten befindet si ch zwar ein Protokoll über eine im W e- ge der Rechtshilfe erfolgte Anhörung der Betroffenen vom 4. Mai 2017. Diese bezieht sich indessen offensichtlich auf ein Verfahren zur vorläufige n Unterbri n- gung der Betroffenen , die das Amtsgerich t bereits mit Besch luss vom 18. April 2017 bis zum 24. Mai 2017 genehmigt hat te . Aus weislich der zu dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts e r- gangenen Verfügung vom 23. Mai 2017 ist die Akte an das Amtsgericht Schleswig zur Anhörung " zur durch diesen Beschluss erfolg e- handlung " übersandt worden. Demnach sollte die Anhörung der Betroffenen erst noch im Wege der Rechtshilfe erfolgen , was dann schließlich am 13. Juni 2017 geschehen ist . bb) Un geachtet des Umstands, dass das Gericht d i e Betroffenen gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Unterbringungsmaßnahme anzuhören hat (vgl. dazu MünchKomm FamFG/ Schmidt - Recla 2. Aufl. § 319 Rn. 5 mwN), ve r- mag die nachträglich im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durch das Amtsgericht Schleswig den Verfahrensf ehler auch im Übrigen nicht zu he i- len. Denn das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung nicht dargelegt, warum ein eng begrenzter Ausnahmefall vorliegt, der ausnahmsweise eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe rechtfertigen könnte. cc) Die später vom Land gericht durchgeführte persönliche Anhörung der Betroffenen vom 30. August 2017 vermag den Verfahrensfehler nicht zu heilen, weil sich die ärztliche Zwangsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt hatte. 11 12 13 14 15 - 6 - 4. Die Betroffene ist durch die mit den angegr iffenen Entscheidungen e r- teilte Genehmigung der ärztliche n Zwangsmaßnahme in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integri tät und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstb e- stimmung hinsi chtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden (vgl. Senat s- be schluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 195/17 FamRZ 2018, 121 Rn. 29). a) Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtenen En t- scheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Da bei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriff s in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstb e- stimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. S e- natsbeschluss vo m 8. Juli 2015 XII ZB 600/14 FamRZ 2015, 1706 Rn. 13 mwN). Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG gehört zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien in Unterbringungssachen. Die Nich t- beachtung dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig e inen gravierenden Verfa h- rensfehler im vorgenannten Sinne. b) Einem Beruhen der landgerichtlichen Entscheidung auf dem Verfa h- rensfehler steht nicht entgegen, dass die Erledigung durch Zeitablauf bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetreten war, so dass die Betroffene schon im Beschwerdeverfahren e inen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte stellen müssen . Dass es an dem erforderlichen Feststellungsantrag in der zwe i- ten Instanz fehlt, nimmt dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts hier nich t die Rechtswidrigkeit. Denn das Landgericht hätte bei richtiger Sachb e- 16 17 18 19 - 7 - handlung die anwaltlich nicht vertretene Betroffene auf die Möglichkeit hinwe i- sen müssen, ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbri n- gungsanordnung umzustellen. Die s gebietet der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einem entspr e- chenden Hinweis des Gerichts wie nunmehr im Verfahren der Rechtsb e- schwerde einen Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gestellt hätt e (S e- nats beschluss vom 2. September 2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn . 16 mwN). c) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der hier durch Zeitablauf erledigten Genehmigung d er Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Gru ndrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbe schluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 195/17 FamRZ 2018, 121 R n. 31 mwN). 20 - 8 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Recht s oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 23.05.2017 - 707a XVI I 1819 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2 017 - 309 T 92/17 - 21
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