ECLI:DE:BGH:2019:160119BXIIZB489.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 4 89/18 vom 16. Januar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entsche i- dung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607). BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 4 89/18 - LG München I AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren B eteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. September 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 .000 Gründe: I. Die 86jährige Betroffene hatte ih rer Tochter, der Beteiligten zu 2, am 2. August 2010 notarielle General - und Vorsorgevollmacht erteilt, aufgrund d e- rer die Tochter die Angelegenheiten der Betroffenen erledigt und deren Verm ö- gen verwaltet . Das Amtsgericht hat die zunächst von einer Pflegekraft, danach auch vom Sohn der Betroffenen angeregte Einrichtung einer Kontrollbetreuung abg e- lehnt , weil sämtliche gegen die Tochter erhobenen Vorwürfe ausgeräumt wo r- den seien . Das Landgericht hat die vom Sohn eingelegte Beschwerde verwo r- fen ; h iergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdebefugnis des Sohns der Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt zwar daraus, da ss seine (Erst - )Beschwerde er - folglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607 Rn. 7 mwN ) . Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsge richts zu Recht mit der B e- gründung verworfen hat, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat. 1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen u n- ter anderem dessen Abkömmlinge zur Beschwerde gegen eine von Amts w e- gen e rgangene Entscheidung befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. a) Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteil i- gung unterblieben ist. Fü r die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist somit entscheidend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Allerdings kann die Hinzuziehung eines Be - teiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts scheidet indessen aus ( Se - natsbeschluss vom 11 . Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN). 3 4 5 6 7 - 4 - b) D e r Sohn der Betroffenen war im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Einrichtung einer Kontrollb etreuung nicht beteiligt worden, so dass er auch nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Be schwerde befugt war. aa ) Zwar hat das Amtsgericht auf Anregung einer Pflegekraft der B e- troffenen ein Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreu u ng eingeleitet, indem es deren Eingabe der Be treuungsbehörde zwecks Sachverhaltsermit t- lung und Stellungnah me übersandte. Auch hat es die nachfolgende Betre u- ungsanregung durch den Sohn der Betroffenen an die Betreuungsbehörde " mit der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen der Stellungnahme " übersandt. Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet f ür sich genommen jedoch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN ). Weil das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen zu be treiben ist , war der Beschwerdef ührer auch nicht als Antragsteller im Sinne des § 7 Abs. 1 FamFG formell verfahrensbeteiligt. bb ) D er Beschwerdeführer ist auch nicht im weiteren Verlauf des Verfa h- rens beteiligt worden. So wurde n ih m weder die Stellungnahmen der bevol l- mächtigten Tochte r oder der Be treuungsbehörde übersandt noch die Bestellung der Verfahrenspflegerin oder deren Stellungnahme zur Kenntnis gegeben . Er ist auch nicht angehört oder sonst in irgendeiner Form hinzugezogen worden, bis der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ergangen ist. Eine Beteiligte n- stellung i m gerichtlichen Verfahren ist ferner nicht dadurch begründet worden, dass die Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung telefon i- schen Kontakt zu dem Sohn aufgenommen hatte. Schließlich stellt die B ekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Sohn k eine Beteiligung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. 8 9 10 11 - 5 - Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beteiligung. Eine Beteiligung setzt die Möglichkeit voraus, dass die " beteiligte " Person i n welcher Art und Weise auch immer auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich ( Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607 Rn. 15 mwN ). cc ) A uch eine etwaige Verfahrensbeteiligung nach Erlass des amtsg e- richtlichen Beschlusses vermag de m Beschwerdeführer nicht zu einer B e- schwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu verhelfen. Zwar hat das B eschwerdegericht den Sohn der Betroffenen in seiner Funktion als Beschwe r- deführer als " weitere n Beteiligte n " behandelt. Zu d ies e m Zeitpunkt war das ers t- instanzliche Verfahren jedoch durch Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits abgeschlossen , so dass die nachfolgende Beteiligtenstellung im B e- schwerdeverfahren eine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug als Z u- lässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht mehr zu begründen vermochte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 20 18, 1607 Rn. 18 ). 12 - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n R echtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.06.2018 - 710 XVII 2302/18 - LG München I, Entscheidung vom 14.09.2018 - 13 T 10379/18 - 13
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