ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB490.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 490/15 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 2 Zur Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geri n- gen Ausgleichswert. BGH, Be schluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - OLG Oldenburg AG Emden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Kr üger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil - senats 2. Senat für Familiensachen des Oberland es gerichts Oldenburg vom 15. September 2015 wird auf Kosten de r weiteren Betei ligten zu 4 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Auf den am 8. Oktober 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe de r Antragsteller in ( im Folgenden: Eh e- frau ) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehe mann ) geschieden und den Versorgungsausgleich gere gelt. Während der Ehezeit ( 1. Juni 1995 bis 30. Sep - tember 2014 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersve rsorgung bei der Bet eiligten zu 4 (Volkswagen AG). Letztere unterteilt sich nach der Versorgungsordnung der Volkswagen AG in eine " Grundversorgung " mit eine m eheze itlichen Kapitalwert von 702,94 Ausgleichswert von 351,47 sowie eine " Beteiligung s- rente I " mit eine m eh ezeitlichen Kapitalwert von 505 Ausgleich s- wert von 252,50 . Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenvers i- 1 - 3 - cherung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. D ie vom Ehemann in Form der Grundversorgung und der Beteiligungsrent e I erworbenen betrieblichen A n- rechte hat es jeweils extern unter Begründung eines bei der Versorgungsau s- gleichskasse einzurichtenden Versicherungskontos geteilt , nachdem die Bete i- ligte zu 4 die externe Teilung verlangt und die Ehefrau ihr Wahlrecht hinsic htlich eines Zielversorgungsträgers nicht ausgeübt hatte . Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, mit der sie das Absehen von einer Teilung der bei ihr bestehenden Anrechte wegen Geringfügigkeit verfolgt hat. Das Oberlandes gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde d e r Beteiligte n zu 4 . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das nach § 18 A bs. 2 VersAusglG eingeräumte Ermessen sei fehlerfrei dahin ausgeübt, die betrieblich erworbenen Anrechte trotz ihrer Geringfügigkeit au s- zugleichen. Bei der externen Teilung falle ein wesentlicher Teil des vom G e- setzgeber i n den Blick ge nommenen Verwaltungs aufwands von vornherein nicht an; deshalb müssten Belange der Verwaltungseffizienz hinter dem Int e- resse des Ehegatten an der Erlangung des wenn auch nur geringwertigen Anrechts zurücktreten. Das gelte auch angesichts der Umstände des vorliege n- den Falls . Der Aufwand für die Ermittlung des jeweiligen Ehezeitanteils sowie seiner Verzinsung sei bereits mit der erteilten Auskunft angefallen. Dass etwa durch die Kommunikation mit dem Zielversorgungsträger, die Ermittlung des 2 3 4 - 4 - Zinsbetra g s, das Abführen des Ausg leichswerts und die entsprechende Kü r- zung der Anrechte des Ausgleichspflichtigen ein mit einer internen Teilung ve r- gleichbarer Aufwand anfalle, sei nicht nachzuvollziehen . D as Beschwerdevo r- bringen ermögliche keine Einschätzung, mit welchem Personal - und Ko ste n- aufwand diese Tätigkeiten verbunden seien. Es dränge sich auch auf, dass der Versorgungsträger das an Berechnungen Erforderliche in automatisierter Form vorhalte und der externe Ausgleich geringfügiger Anrechte insoweit keinen b e- sonderen Aufwand hervor rufen dürfte. Durch den Verwaltungsaufwand, der bei dem aufnehmenden Versorgungsträger anfalle, sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Auch in Anbetracht des durch die externe Teilung zu begrü n- denden Kleinstanrecht s bestehe kein durchgreifender Grund, die Ehefrau von der Teilhabe an dem Anrecht auszuschließen, da das Anrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG abgefunden werden könne. Der Abfindungsb e- trag könne nach § 187 b SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung eing e- zahlt werden. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne A n- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vo r- schrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Di ese Ermessensen t- scheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Erme ssens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachg e- mäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenf eststellungen au s- gegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (S e- 5 6 - 5 - natsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN ) . b) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu b e- rücksichtigen sind , lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Verso r- gungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines A n- wärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann . Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Ve r- sorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anr echte abzuwägen. Daneben soll § 18 Abs. 2 Vers AusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehega t- ten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 X II ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 2 3 f. mwN). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatell - anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine G renze d a- her in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsa t- zes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geri n- gem Ausgl eichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht au s- geglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnism ä- ßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzge bers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ei n- schließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der A b- 7 8 - 6 - wägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Au s- gleichsberechtig te dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur ve r- gleichsweise geringe Anrechte erworben hat . Insbeso ndere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfüg i- ge Teile oder Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung e r- worben hat, kann es im Rahmen d er Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG g eboten sein, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine in die Abwägung einzubeziehen. Denn der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellu ng geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Verso r- gungsfall einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert. Dass sich dieser Rentenb e- trag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts ( Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 25 f. mwN ). c ) Zur Abwägung mit dem beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsa ufwand hat der Senat auch bereits für die hier beteili gte Volkswagen AG entschieden, dass der Tatrichter sein im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübendes Ermessen letztlich tragend darauf stützt en darf , dass ein wesentli cher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsauf wand s von vorn herein nicht anfällt, wenn der Versorgungsträger wie wiederum hier die externe Teilung wählt ( Senatsb eschluss vom 30. No - vember 2011 XII ZB 79/11 FamRZ 2012, 189 Rn. 22). Im Rahmen der E r- messensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist somit eine Ab wägung der Halbteilungsinteressen mit den Nachteilen eines unverhältnismäßigen Verwa l- 9 - 7 - tungsaufwands und der Begründung unerwünschter Splitterversorgungen zu treffen. Darauf fußend hat das Oberlandesgericht i n Ausübung seines Erme s- sens entschieden , dass d ie Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleich s wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen vermag. Gegen diese Erwägun g , mit der das Oberl andesgericht fallbezogen einer Normzweckverfehlung vorbeugt, ist rechtlich nichts zu eri n- nern (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 79/11 FamRZ 2012, 189 Rn. 22) . d) Die im vorliegenden Fall durch das konkrete Vorbringen der Beteili g- ten zu 4 veranlasste Einzelfallprüfung hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Das Oberlandesgericht hat sich insbesondere die Frage vorgelegt, ob etwa unverhältnismäßige Verwaltung s- kosten der Beteiligten zu 4 einen Vorrang der Interessen des Versorgungstr ä- gers gegenüber den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten begrü n- den könnten , und dies aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen ve r- neint. Dabei hat es den konkret anfallenden Teilungsaufwand in Form von Kommunikation mit dem Zielversorgungsträger, Ermittlung und Abführung von Zinsbeträ gen sowie Kürzung des verbleibenden Anrechts des Ausgleichspflic h- tigen in den Blick genommen, den damit verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten auch mangels näherer Angaben des Versorgungsträgers als nicht u n- gewöhnlich hoch eingeschätzt , und darauf fußend eine Unverhältnismäßigkeit des Teilungsaufwand s im Vergleich zu den Teilungsinteressen letztlich verneint . Mit dieser Bewertung hat das Oberlandesgericht auch nicht das r echtl i- che Gehör der Beteiligten zu 4 insoweit verletzt, als es sie nicht zu einer ko n- 10 11 12 - 8 - kr e ten Bezifferung ihres Verwaltungsaufwands aufgefordert hat. Der Tatrichter darf vielmehr im Rahmen seiner Ermessens entscheidung grundsätzlich davon ausgehen, dass bei d er externen Teilung für den Versorgungsträger der au s- gleichspflichtigen Person typischer Weise ein weit geringerer Verwaltungsau f- wand als bei der internen Teilung anfällt , und dieser sich in einem für den Ve r- sorgungsträger grundsätzlich tragbaren und zumut baren Rahmen hält. Diese Annahme liegt nämlich bereits dem Versorgungsausgleichsgesetz insgesamt zugrunde , was seinen Ausdruck darin findet, dass es den Versorgungsträgern nur bei der internen Teilung zugestanden ist , die Teilungskosten hälftig mit den Anr echten beider Ehegatten zu verrechnen (§ 13 VersAusglG) . Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 18 VersAusglG ist das Ziel einer Vermeidung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für den Verso r- gungsträger nur insoweit angesprochen, als dies er " durc h die Teilung und Au f- nahme eines neuen Anwärters " e ntsteht (BT - Drucks. 16/10144 S. 60), und somit ausdrücklich auf den vergleichsweise höheren Aufwand bei der interne r Teilung bezogen. Eine geringere Schutzwürdigkeit des Versorgungsträgers hinsichtlich ext erne r Teilungskosten ergibt sich jedenfalls , wenn er so wie hier die externe Teilung durch eigenes Verlangen herbeiführt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) und damit selbst die Ursache dafür setzt, dass die Teilung s- kosten bei ihm verbleiben und nicht wie i m gesetzlich vorgesehenen Regelfall der internen Tei lung (§ 13 VersAusglG) mit dem Anrecht verrechnet werden können. Dass die generelle Annahme zutrifft, die externe Teilung sei regelmäßig nur mit geringen Kosten für den Versorgungsträger der ausgleichs pflichtigen Person verbunden, zeigt letztlich auch die von der Rechtsbeschwerde für den vorliegenden Fall vorgenommene B ezifferung der Teilungsk osten auf insgesamt rund 130 für beide Bausteine der betrieblichen Versorgung , welche zu dem 13 14 - 9 - ehezeitlichen K ap italwert für beide Bausteine von insgesamt 1.207,94 dem gesamten A usgleichswert von 603,97 in einer Weise außer Verhältnis stehen , bei der das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Teilhabe am ehezeitlich erworbene n Versorgungsa nrecht z u- rücktreten müsste . e ) Es verfängt auch nicht, dass das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht innerhalb der Wertg renzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG liegt, binnen derer die Versorgungsausgleichskasse das Anrech t ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG abfinden kann , und aufgrund dieses Umstand s nicht gesichert ist, dass der Ausgleichsbetrag tatsächlich der Altersversorgung der ausgleich s- berechtigten Person zugutek ommt. Mit der Einfügung des Satzes 3 in § 5 Abs. 1 VersAusglKassG durch Artikel 10 a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I 2011 S. 3057 , 3065 ) hat der Gesetzgeber nämlich zielgerichtet auf die bes tehende familiengerichtliche Praxis reagiert, wonach auch für sehr geringe Ausgleichs - 15 - 10 - werte Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werden (vgl. BT - Drucks. 17/7991 S. 17). Damit ist aber zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit einer Begründung geringwertiger Anrechte bei der Versorgung s- ausgleichskasse in die gesetzgeberischen Erwägungen aufgenommen wurde und seinem Gesamtplan in Gestalt der geänderten Vorschriften nicht wide r- spr icht , zumal der Gesetzgeber mi t der gleichzeitigen Einfügung des § 187 b Abs. 1a SGB VI zielgerichtet die Möglichkeit geschaffen hat, die Abfindung e i- nes Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rente n- versicherung einzuzahlen und sie auf diese Weise für die Aufsto ckung ihrer A l- tersversorgung nutzbar zu mac hen (vgl. BT - Drucks. 17/7991 S. 16) . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 26.03.2015 - 16 F 437/14 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2015 - 3 UF 92/15 -
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