BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/02 vom 18. Juli 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 18. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 festg e - setzt. Gründe: Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, nach § 575 ZPO frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätz l i - che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgericht s - hofs. Die Beschwerdeentscheidung nimmt zutreffend an, daß aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a E GInsO Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen vor dem 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorg e - - 3 - legten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Reg e - linsolvenzverfahren berzuleiten sind, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO n.F. fehlt. Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfa h - ren kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluû vom 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02 m.w.N.). Gemû § 3 04 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der - wie hier als Architekt - eine selbstndige wirtschaftliche Ttigkeit ausgebt hat, die Vo r - schriften ber das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhltnisse berschaubar sind und gegen ihn keine Ford e - rungen aus Arbeitsverhltnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögen s - verhltnisse gemû § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Glubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner zum fraglichen Zeitpunkt nach seinem eigenen Schuldenbereinigungsplan mindestens 36 Glubiger. Auf die weiteren Erwgungen der landgerichtlichen Beschwerdegrnde kommt es fr das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr an. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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