BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/05 vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 11. Januar 2005 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-solvenzverfahren er366ffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem fr374heren Insolvenzer366ffnungsverfahren, das durch Antragsr374cknahme beendet worden war, zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Verg374tung hatte die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2 zun344chst erneut zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endg374lti-ger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete die Verg374tung aus dem fr374heren Insolvenzer366ffnungsverfahren zur Ta-belle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. 1 - 3 - Im Berichtstermin vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember 2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gl344ubiger teilnahm, stimmte die Gl344ubigerversammlung 374ber die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-solvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gl344ubigern be-strittener Forderungen durch das Gericht gem344337 247 77 Abs. 2 Satz 2 InsO erhielt der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Der Beteiligte zu 2 erkl344rte zu Protokoll, er sei mit der Stimmrechtsentscheidung hinsichtlich mehrerer an-derer Gl344ubiger nicht einverstanden. 2 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 hat das Insolvenzgericht - Abteilungsrichter - die Erinnerung des Beteiligten zu 2 gegen die Stimm-rechtsentscheidung des Rechtspflegers als unzul344ssig verworfen und eine Neu-festsetzung der Stimmrechte abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteilig-ten zu 2 gegen diesen Beschluss wurde als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 den Antrag, den Beschluss des Landgerichts sowie denjenigen des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er die Wahl des Insolvenzverwalters betrifft, und die Rechtssache zur anderweitigen Feststellung des Stimmrechts gem344337 247 77 InsO an das Amtsgericht zur374ckzu-verweisen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 4 - 4 - 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. 1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344l-len einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vor-schreibt (247 6 Abs. 1 InsO). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insol-venzgerichts nach 247 77 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Gem344337 247 77 Abs. 2 InsO sind die Gl344ubiger, deren Forderungen bestritten wer-den, stimmberechtigt, soweit sich in der Gl344ubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gl344ubiger 374ber das Stimmrecht geei-nigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzge-richt. Hat das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden und hat sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gl344ubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen (247 18 Abs. 3 RPflG). Diese Entscheidung ist abschlie337end (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004, aaO S. 2342; M374nchKomm-InsO/Ehricke 247 77 Rn. 28). 5 2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verst366337t nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abw344gung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gen374gt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gem344337 247 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind 6 - 5 - (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die hier anwendbare Vorschrift des 247 18 Abs. 3 RPflG, nach welcher der Richter auf Antrag eines Gl344ubigers das Stimmrecht neu festsetzen kann, erf374llt die gleiche Funktion wie in anderen F344llen diejenige des 247 11 Abs. 2 RPflG. 3. Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Statthaftigkeit einer Beschwerde des Schuldners auch dann anerkannt, wenn ein solches Rechtsmittel in der Insolvenzordnung nicht ausdr374cklich vorgesehen ist (BGHZ 158, 212). Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Etwas an-deres folgt nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 von der Entscheidung nach 247 77 Abs. 2 Satz 2 InsO sowohl als m366glicher Insolvenzverwalter als auch als Gl344ubiger einer Insolvenzforderung betroffen ist. 7 a) Als m366glicher Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2 dadurch, dass er infolge der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers und der Ablehnung einer Neufestsetzung der Stimmrechte durch den Richter nicht zum Insolvenz-verwalter gew344hlt worden ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt; denn der f374r ihn negative Ausgang der Wahl bewegt sich innerhalb des in zul344ssiger Weise normativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters (vgl. f374r den umgekehr-ten Fall der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters durch die erste Gl344ubi-gerversammlung BVerfG ZIP 2005, 537, 538). Insoweit fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die offene Geb374hrenforderung aus einem fr374heren Insolvenzer366ffnungs-verfahren hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 in seiner Eigenschaft als m366glicher Insolvenzverwalter. 8 - 6 - b) Als Insolvenzgl344ubiger kann sich der Beteiligte zu 2 auf das Grund-recht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG ZIP 1995, 923, 924). Das hat jedoch nur zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erf374llt sind. Durch die M366glichkeit, gem344337 247 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG die Neufestsetzung streitiger Stimmrechte durch den Richter zu beantragen, wird der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes Gen374ge getan (s.o.). 9 c) Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es ebenfalls nicht, die Rechtsbeschwerde ausnahmsweise als statthaft anzusehen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs - welche im 334brigen hier nicht dargetan ist - er366ffnet keinen Rechtszug, der vom Gesetz ausdr374cklich nicht vorgesehen ist (vgl. 247 321a ZPO). Dies gilt f374r Erstbeschwerde und Rechtsbeschwerde glei-cherma337en. 10 - 7 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 11 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 15.12.2003 - IN 23/03 - LG Regensburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 T 616/03 -
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