BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 49/06 vom 25. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 I, 234 B; VAHRG 247 10 a Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Ab344nderungsentscheidung nach 247 10 a VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Ab344nderung be-lastete Partei eine weitergehende K374rzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wie-dereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 49/06 - OLG D374sseldorf AG Dinslaken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 26. Januar 2006 in der Fassung des Berichtigungsbe-schlusses vom 6. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wir zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 30. Januar 1991 rechtskr344ftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. Der An-tragsteller begehrt die Ab344nderung der damaligen Versorgungsausgleichsent-scheidung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 den Versor-gungsausgleich dahin abge344ndert, dass es zu Lasten der f374r den Antragsteller bei der Deutschen Post AG bestehenden Versorgung (nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen) f374r die Antragstellerin Anrechte bei der Landesversicherungsan-stalt Rheinprovinz in H366he von nunmehr 1.146,14 DM (statt bisher 438,93 DM) 1 - 3 - monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1990 begr374ndet hat. Der ab344ndernde Beschluss wurde dem Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers am 27. Ju-ni 2005 zugestellt und am 29. Juli 2005 rechtskr344ftig. 2 Der Antragsteller macht geltend, die Zustellung und das Zustellungsda-tum des Beschlusses seien zwar im B374ro seines Verfahrensbevollm344chtigten vermerkt und es sei verf374gt worden, die Frist f374r die Einlegung der Beschwerde zu notieren. Tats344chlich sei die Frist jedoch im Fristenkalender nicht notiert worden. Die hierf374r zust344ndige Mitarbeiterin sei seit 1991 im B374ro des Verfah-rensbevollm344chtigten als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte besch344f-tigt und habe den Fristenkalender seit ca. acht Jahren beanstandungsfrei ge-f374hrt. Die Akte sei nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, son-dern mit dem Posteingang in der Registratur abgeh344ngt worden. Ende August 2005 sei ihm, dem Antragsteller, anl344sslich der Auszahlung seiner Pension auf-gefallen, dass bei seiner Versorgung ein Abzug erfolgt sei, den er so nicht habe nachvollziehen k366nnen. Er habe deshalb am Freitag, den 2. September 2005, bei der Deutschen Post AG Widerspruch eingelegt. Am Montag, den 5. Septem-ber 2005, habe er seinen Verfahrensbevollm344chtigten von der Pensionsk374rzung unterrichtet. Diesem sei daraufhin die Akte vorgelegt und festgestellt worden, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juni 2005 in der Akte gelegen habe und nicht an ihn, den Antragsteller, weitergeleitet worden sei. Mit einem am 19. September 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Zur374ckweisung des Wie-dereinsetzungsgesuchs als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. 4 Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 621 Abs. 1 Nr. 6, 247 621 e Abs. 3 Satz 2, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im 334brigen auch zul344ssig: Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochten Be-schluss verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes. 2. Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 6 a) Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil jedenfalls die zweiw366chige Wiedereinsetzungs-frist (247 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt sei. 7 Diese Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das einer Fristwahrung entgegengestanden habe, behoben sei oder das Fort-bestehen des Hindernisses jedenfalls nicht mehr als von der Partei unverschul-det angesehen werden k366nne. Der danach f374r den Fristbeginn ma337gebende Zeitpunkt sei hier nicht erst der 5. September 2005 als der Tag, an dem der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers festgestellt habe, dass der ihm am 27. Juli 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts nicht an den An-tragsteller weitergeleitet, sondern ohne Notierung der Beschwerdefrist mit der Akte abgelegt worden sei. Vielmehr habe der Antragsteller bereits bei der Aus-zahlung seiner Rente Ende August bemerkt, dass eine weitergehende, K374rzung erfolgt sei; aufgrund der von ihm beantragten 334berpr374fung der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich habe der Antragssteller deshalb auch erkennen 8 - 5 - k366nnen, dass eine Entscheidung des Gerichts ergangen sei. Gleichwohl habe er mit der Information seines Verfahrensbevollm344chtigten bis zum 5. September 2005 zugewartet. 9 Jedenfalls habe aber der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers, dessen Verschulden dem Antragsteller nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht bis zum 19. September 2005 zuwarten d374rfen, nachdem ihn der Antragsteller am 5. September 2005 auf die bereits Ende August bemerkte Versorgungsk374rzung hingewiesen und der Verfahrensbevollm344chtigte daraufhin am selben Tag festgestellt habe, dass sich der am 27. Juni 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts in seiner Ak-te befunden habe. Auf seine Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist habe sich der Antragsteller bereits Ende August nicht mehr berufen k366nnen, als er die Auszahlung der verk374rzten Rente bemerkt habe; jedenfalls sei es von die-sem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet gewesen, wenn der Antragsteller vom Ablauf der Beschwerdefrist keine Kenntnis gehabt habe. b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 Zwar mag der Antragsteller - etwa aufgrund der Schrifts344tze der Gegen-seite vom 27. Januar und 3. M344rz 2005 und der von seinem Verfahrensbevoll-m344chtigten insoweit angek374ndigten R374cksprache mit ihm - gewusst haben, dass das von ihm eingeleitete Ab344nderungsverfahren zu seinem Nachteil aus-gehen k366nnte. Allein aus dem von ihm Ende August bemerkten Umstand, dass seine Versorgung nunmehr in weitergehendem Umfang als bisher gek374rzt wur-de, musste er jedoch nicht notwendig folgern, dass das Familiengericht zwi-schenzeitlich 374ber die Ab344nderung des Versorgungsausgleichs tats344chlich zu seinen Ungunsten entschieden hatte und die weitergehende K374rzung auf dieser Entscheidung beruhte, diese ihm jedoch aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei 11 - 6 - seines Verfahrensbevollm344chtigten nicht zur Kenntnis gebracht worden war. F374r die weitergehende Versorgungsk374rzung lie337en sich vielmehr eine Vielzahl von Ursachen - etwa auch technische Versehen im Bereich des Versorgungs-tr344gers - denken, die f374r einen juristischen Laien nicht ferner liegen m374ssten als die Auswirkung des anh344ngigen Ab344nderungsverfahrens. Den Antragsteller trifft daher kein Verschulden, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von der weiter-gehenden Versorgungsk374rzung (Ende August 2005) zun344chst (am Freitag, den 2. September 2005) beim Versorgungstr344ger vorstellig geworden ist und erst danach (am Montag, den 5. September 2005) seinen Verfahrensbevollm344chtig-ten von dieser weitergehenden K374rzung unterrichtet hat. Erst mit der Aufkl344rung des der K374rzung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Verfahrensbe-vollm344chtigten war das Hindernis rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Ablauf der Beschwerdefrist behoben; eine verschuldete Unkenntnis des Antragstellers vom Fristablauf lag - unbeschadet der Frage eines ihm zuzurechnenden Verschul-dens seines Verfahrensbevollm344chtigten im Zusammenhang mit der unterblie-benen Fristennotierung - vorher nicht vor. War der Antragsteller - mangels Kenntnis der ihm nachteiligen Entschei-dung des Amtsgerichts - bis zum 5. September 2005 ohne sein Verschulden gehindert, die zweiw366chige Beschwerdefrist einzuhalten, so begann die Wie-dereinsetzungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Auch der Verfahrensbe-vollm344chtigte des Antragstellers durfte deshalb diese dem Antragsteller er366ffne-te Frist aussch366pfen. Mit dem von ihm am 19. September 2005 eingelegten Rechtsmittel sowie dem Wiedereinsetzungsgesuch war deshalb die Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO gewahrt. 12 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Be-gr374ndung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht selbst abschlie337end zu entscheiden. Vielmehr wird das Oberlandesgericht unter 13 - 7 - Zugrundelegung des 374brigen Tatsachenvortrags des Antragstellers zu pr374fen haben, ob die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur374ck-zuverweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 20.06.2005 - 17 F 55/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - II-8 UF 223/05 -
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