BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 49/07 vom 22. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 2, 3 Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft 374ber gr366337ere Gesellschaftsbe-teiligungen f374r l344nger zur374ckliegende Zeitr344ume. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - OLG Rostock AG Ludwigslust - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Parteien, deren Ehe auf den am 23. Dezember 1998 zugestellten An-trag durch Urteil vom 21. September 1999, rechtskr344ftig seit 9. November 1999, geschieden worden ist, streiten um Zugewinnausgleich. 1 Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch genommene Be-klagte war an drei im landwirtschaftlichen Bereich t344tigen Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung beteiligt, die Eigent374mer verschiedener Grundst374cke sind und Acker- sowie Gr374nland bewirtschaften (lt. Feststellungen des Amtsgerichts Bilanzsummen 1998: 12.480.000 200, 1.950.000 200 und 900.000 200; Eigenkapital 2 - 3 - 1998: 2.480.000 200, 420.000 200 und 650.000 200). Zum Teil vor Beginn, zum Teil w344hrend des vorliegenden Verfahrens I. Instanz legte der Beklagte der Kl344gerin - neben einem auf den Stichtag bezogenen Verm366gensverzeichnis - die Gesell-schaftsvertr344ge und die Jahresabschl374sse dieser Gesellschaften f374r die Jahre 1995/1996 bzw. 1996, 1997 und 1998 vor. Die Gesellschaften hatten in gr366337e-rem Umfang Sonderabschreibungen vorgenommen und - in Aus374bung bilanziel-ler Wahlrechte - die Werte von Feldbest344nden nicht in die Bilanzen eingestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, bezogen auf die drei genannten Gesellschaften f374r die Jahre 1995/1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 Auskunft zu erteilen durch die Vorlage 3 "a) einer detaillierten Darstellung der get344tigten Sonderabschreibungen ... nach Inventarpositionen bzw. Einzelobjekten, b) detaillierter Inventarlisten, insbesondere zu Feldbest344nden und selbst erzeugten Vorr344ten, c) detaillierter Auflistungen der Pachtvertr344ge, aus denen sich insbe-sondere die Restlaufzeiten, die Modalit344ten der Vertragsverl344ngerung und die Verpflichtung des P344chters bei Vertragsende ergeben, d) einer detaillierten Aufstellung des Immobilienbesitzes und Angabe der wertbildenden Faktoren der Grundst374cke bzw. Grundst374cksbeteili-gung nach Lage, Gr366337e, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zuk374nftiger Nutzungserwartung und e) einer Aufstellung der stillen Reserven." Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 200 nicht 374bersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwer-de. 4 - 4 - II. 5 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Ver-fahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerhaft unter der Berufungs-grenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festsetzt und dem Beklagten dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt (BGHZ 151, 221, 226 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie f374hrt zur Auf-hebung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 a) Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Auffassung, der Wert der Beschwer betrage weniger als 600 200, im Wesentlichen Folgendes ausgef374hrt: Die Beschwer des Beklagten sei mit dem Aufwand an Zeit und Kos-ten anzusetzen, der ihm durch das Erteilen der Auskunft erwachse. Sollte der Beklagte, wie von ihm urspr374nglich dargelegt, den Auskunftsanspruch mit den von ihm 374bermittelten Unterlagen bereits erf374llt haben, sei dieser Aufwand schon deshalb gering, weil der Beklagte die fr374here Auskunft nur durch Ferti-gung und 334bersendung von Ablichtungen wiederholen m374sste. Im 334brigen sei die Beschwer auch deshalb unterhalb des Wertes von 600 200 anzunehmen, weil der Beklagte nur die Sonderabschreibungen aufzulisten sowie eine nach den Gegenst344nden Inventar, Pachtvertr344ge und Immobilien aufgegliederte Zusam-menstellung vorzulegen habe. Die "Aufstellung der stillen Reserven", zu wel-cher der Beklagte verurteilt sei, sei "verst344ndig zu lesen" und demgem344337 so zu verstehen, dass der Beklagte in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben 7 - 5 - habe, deren Zeitwert er als h366her als in der Bilanz ausgewiesen annehme. F374r die dem Beklagten danach aufgegebenen T344tigkeiten bed374rfe es keiner beson-deren Sachkunde, welche die Hilfe eines Steuerberaters erforderlich mache. 8 b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 Zu Recht und in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. F374r die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhal-tungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgf344ltige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar 2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson k366nnen dabei nur dann ber374cksichtigt werden, wenn sie zwangsl344ufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34). In dem so gezogenen Rahmen hat das Berufungsgericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung den Wert der Beschwer gem344337 247247 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-zen. Die Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Senat nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens 374berschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge374bt hat (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105). Beides ist hier Fall. 10 - 6 - aa) Eine Ermessens374berschreitung liegt insoweit vor, als das Berufungs-gericht den Wert der Beschwer bereits deshalb mit weniger als 600 200 bewerten will, weil der Beklagte - wie er urspr374nglich dargelegt habe - die Auskunft be-reits erteilt habe und er deshalb die erteilte Auskunft nur wiederholen m374sse. Der Beklagte hat in I. Instanz geltend gemacht, seine Auskunftspflicht bez374glich seiner Gesellschaftsbeteiligungen durch die - bereits erfolgte - Vorlage der Ge-sellschaftsvertr344ge und der Jahresabschl374sse f374r 1995/1996 bzw. 1996 sowie f374r 1997 und 1998 erf374llt zu haben. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsge-richt im angefochtenen Teilurteil wie auch in zwei diesem vorausgegangenen Hinweisbeschl374ssen zur374ckgewiesen. Vor diesem Hintergrund 374berschreitet eine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die den Beklagten unter Hinweis auf seine fr374her ge344u337erte Rechtsauffassung darauf verweist, seine in erster Instanz erteilte Auskunft lediglich zu wiederholen und so seinen bewertungser-heblichen Aufwand auf Ablichtungen und Porti zu beschr344nken, den von 247 3 ZPO gezogenen Ermessensrahmen. Dies gilt um so mehr, als auch das Beru-fungsgericht selbst in seinem begr374ndeten Vergleichsvorschlag (vom 21. De-zember 2006) nicht nur den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in einem deut-lich weitergehenden Sinne verstanden, sondern den Beklagten auch zu einer weitergehenden Auskunft f374r verpflichtet gehalten hat. 11 bb) Ermessensfehlerhaft sind die zus344tzlichen 334berlegungen, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung st374tzt, der Wert der Beschwer erreiche die Berufungssumme nicht. Seine Erw344gungen lassen wesentlichen Tatsachenstoff au337er Betracht. 12 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es dem Beklagten ohne wei-teres und aus eigener Sachkunde m366glich sei, Listen 374ber Sonderabschreibun-gen, Unternehmensinventar, Pachtvertr344ge und Immobilien der Gesellschaften, an denen er beteiligt war, zu erstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich 13 - 7 - - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - die entsprechenden Daten nicht bereits aus den Jahresabschl374ssen ergeben; denn anderenfalls w344re die dem Beklagten im amtsgerichtlichen Urteil, aber auch in dem begr374ndeten Ver-gleichsvorschlag des Berufungsgerichts aufgegebene Auflistung dieser Um-st344nde entbehrlich und nicht mehr Gegenstand der Auskunftspflicht. 14 Bei dieser Beurteilung l344sst das Berufungsgericht indes unber374cksichtigt, dass die vom Beklagten geforderten Feststellungen auf die Bilanzjahre 1995/ 1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 bezogen sein sollen - mithin auf einen Zeitpunkt, der bei Einlegung des Rechtsmittels (Mai 2005) zum Teil 374ber zehn Jahre zur374cklag. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte auch bei grunds344tzli-cher Mitwirkungsbereitschaft der Gesellschaften dieser Aufgabe ohne sachkun-digen Beistand - etwa des Steuerberaters dieser Gesellschaften - verantwortlich nachkommen soll. Nicht in die Erw344gungen einbezogen wird vom Berufungsge-richt auch der Umstand, dass die von den Gesellschaften betriebenen Unter-nehmen - mit einem Bilanzvolumen von zum Teil mehreren Millionen Euro - ei-nen beachtlichen Gesch344ftsumfang aufweisen und dem Beklagten jeweils "de-taillierte" Angaben zu allen Positionen abverlangt werden. So sollen die Inven-tarlisten u. a. Angaben 374ber die (in den Jahresabschl374ssen nicht ausgewiese-nen) "Feldbest344nde und selbst erzeugten Vorr344te" machen. Die Aufstellung des Immobilienbestandes soll sich zu den "wertbildenden" Faktoren wie "Lage, Gr366337e, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zuk374nftige Nutzungser-wartung" verhalten. Wie ein Laie eine solche - zudem auf l344nger zur374ckliegende Zeitr344ume bezogene - Aufschl374sselung ohne fachkundige Hilfe verantwortlich bewirken soll, erschlie337t sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ermessensfehlerhaft ist auch die Annahme, die Verurteilung, eine "Auf-stellung der stillen Reserven" zu fertigen, sei bei verst344ndiger Lesart dahin zu 15 - 8 - verstehen, dass der Beklagte lediglich "in der Bilanz enthaltene Posten zu be-schreiben" habe, deren Zeitwert er - der Beklagte - h366her als in der Bilanz aus-gewiesen annehme; auch in diesem Falle gehe es mithin nur um eine Auflistung bestimmter Gegenst344nde mit der Angabe ihrer wertbildenden Eigenschaften. Der - auch im Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts verwandte - Begriff der "stillen Reserve" ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, fest umrissen. Schon deshalb kann er nicht im Sinne einer "verst344ndigen" Interpretation des angefochtenen Urteils subjektiviert und auf blo337e - nach Grund und H366he nicht n344her bestimmte - "Annahmen" des Beklagten 374ber etwaige Divergenzen von Bilanz- und Zeitwert einzelner Wirtschaftsg374ter reduziert werden. Schon im Hinblick auf die Nachteile, die sich bei einem - entgegen der Interpretation des Oberlandesgerichts - strikten Verst344ndnis des amtsgerichtlichen Urteils aus dessen Vollstreckung ergeben k366nnen, ist es dem Beklagten nicht zumutbar, bei der ihm aufgegebenen Aufstellung stiller Reserven auf eine Hinzuziehung fachlicher Hilfe - etwa des f374r die Jahresabschl374sse der Gesellschaften verant-wortlichen Steuerberaters - zu verzichten. Jedenfalls kann dem Beklagten nicht angesonnen werden, sich - im Vertrauen auf die vom Berufungsgericht f374r "ver-st344ndig" erachtete Interpretation und ohne Inanspruchnahme anwaltlichen Ra-tes - bei der Erf374llung des Urteils auf die Formulierung wertbildender Faktoren bei einzelnen Wirtschaftsg374tern zu beschr344nken und in der Folge die Risiken einer unrichtigen oder unvollst344ndigen eidesstattlichen Versicherung hinzuneh-men. Kosten, die aufgrund der danach gebotenen Inanspruchnahme fachlicher Hilfe oder anwaltlicher Beratung anfallen, sind somit f374r die dem Beklagten auf-gegebene Auskunft unerl344sslich; das Oberlandesgericht durfte sie bei der Be-messung des Wertes der Beschwer des Beklagten deshalb nicht unber374cksich-tigt lassen (zur Ber374cksichtigung der f374r die Abwehr von Vollstreckungsversu-chen anfallenden Kosten vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496). - 9 - Unber374cksichtigt gelassen hat das Oberlandesgericht auch die Schwie-rigkeiten, die sich f374r den Beklagten aus dem Umstand ergeben k366nnen, dass er - nach seinem unbestrittenen Vortrag in der zweiten Instanz - inzwischen nicht mehr Gesellschafter der genannten Gesellschaften ist. Dieser Umstand ist f374r die Bemessung des Wertes seiner Beschwer zwar nur insoweit erheblich, als er in dem f374r die Wertbemessung ma337gebenden Zeitpunkt der Berufungs-einlegung bereits eingetreten war (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496). Ob dies der Fall war, h344tte das Beru-fungsgericht bei der Wertermittlung allerdings aufkl344ren m374ssen (247 139 ZPO). Dass das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, begr374ndet ebenfalls einen Ermessensfehler (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Ja-nuar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714). 16 3. Der angefochtene Beschluss kann nach allem nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. 17 Hahne Sprick Wagenitz V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: AG Ludwigslust, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 F 516/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 UF 96/05 -
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