BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/07 vom 15. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. M344rz 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, "ob die Heilung eines bereits begangenen Versto337es gegen die Oblie-genheiten 247247 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, m366glich ist," ist hinsichtlich der hier ein- 2 - 3 - schl344gigen Bestimmung des 247 296 Abs. 2 InsO durch die Senatsentscheidung vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15) gekl344rt. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung liegt aber nicht vor, weil die erstinstanzlich abgegebene Auskunft des Schuldners vom 20. Juni 2006 mit der im Beschwer-derechtszug vorgelegten Stellungnahme des Verfahrensbevollm344chtigten vom 18. September 2006 inhaltlich 374bereinstimmt. Die letztgenannte Erkl344rung hat allenfalls dazu gedient, dem Beschwerdegericht von der Richtigkeit der bisheri-gen Erkl344rung des Schuldners Gewissheit zu verschaffen. 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 29.01.2007 - 105 IN 1567/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2007 - 86 T 121/07 -
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