BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Januar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn - Insolvenzgericht - vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht er366ffnete mit Beschluss vom 8. M344rz 2007 das Ver-braucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Die Gl344ubige-rin meldete am 13. April 2007 eine mit Vollstreckungsbescheid titulierte Forde-rung 374ber 50.540,68 200 zur Tabelle an und erkl344rte in dem Begleitschreiben hier- 1 - 3 - zu, die Anmeldung erfolge rein vorsorglich, der Gl344ubigerin stehe aufgrund ei-nes erwirkten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses gem344337 247 301 Abs. 2 Satz 1 InsO ein nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder wirksam wer-dendes Absonderungsrecht zu. Der Treuh344nder, der die Gl344ubigerin schon zu-vor zutreffend auf 247 114 Abs. 3 InsO sowie darauf hingewiesen hatte, dass die Forderung der Gl344ubigerin von einer Restschuldbefreiung der Schuldnerin er-fasst werde, stellte die Forderung f374r den Ausfall zur Tabelle fest. Mit Schreiben vom 30. August 2007 forderte er die Gl344ubigerin vergebens auf, binnen 14 Tagen den Ausfall nachzuweisen. Am 12. September 2007 legte der Treuh344nder den Schlussbericht und das Schlussverteilungsverzeichnis vor, in dem die Forderung der Gl344ubigerin f374r den Ausfall festgestellt wurde. Das Insolvenzgericht erteilte die Zustimmung gem344337 247 196 InsO und bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf den 5. Dezember 2007. 2 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 beantragte die Gl344ubigerin, ihre Forderung ohne Bedingung im Schlussverzeichnis festzustellen. Ein Absonde-rungsrecht werde nicht geltend gemacht. Daraufhin 344nderte der Treuh344nder die Tabelle und reichte ein entsprechend ge344ndertes Schlussverzeichnis beim In-solvenzgericht ein. Das Insolvenzgericht teilte ihm daraufhin mit, dass die Frist des 247 189 InsO nicht gewahrt sei, weil die hiernach ma337gebende Frist am 29. Oktober 2007 abgelaufen sei. Die Gl344ubigerin k366nne bei der Schlussvertei-lung nicht mehr ber374cksichtigt werden. 3 Gegen die Nichtber374cksichtigung im Schlussverzeichnis legte die hiervon unterrichtete Gl344ubigerin am 19. November 2007 "Beschwerde" ein, in der sie hilfsweise Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist nach 247 189 InsO beantragte. 4 - 4 - Im Schlusstermin vom 5. Dezember 2007 stellte die Rechtspflegerin fest, dass Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis nicht erhoben worden sei-en. Auf mehrfache R374ge der Gl344ubigerin hat das Insolvenzgericht am 30. Ja-nuar 2008 schlie337lich einen Beschluss erlassen, mit dem der Antrag der Gl344u-bigerin auf Wiedereinsetzung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen wurde. Die hier-gegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 197 Abs. 3, 247 194 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Insolvenzgericht. 6 1. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben lediglich 374ber den Hilfsantrag der Gl344ubigerin auf Wiedereinsetzung entschieden, nicht 374ber deren Hauptantrag auf 304nderung des Schlussverzeichnisses. Damit haben sie das Recht der Gl344ubigerin auf rechtliches Geh366r verletzt. 7 Mit der als "Beschwerde" bezeichneten Einwendung der Gl344ubigerin vom 19. November 2007 wandte sich diese dagegen, dass ihre Forderung im Schlussverzeichnis nur f374r den Ausfall festgestellt wurde und dass die Rechts-pflegerin der vom Treuh344nder vorgenommenen 304nderung des Schlussver-zeichnisses die Anerkennung verweigerte. Damit wurde innerhalb der offenen Frist in dem angeordneten schriftlichen Verfahren f374r den Schlusstermin vom 8 - 5 - 5. Dezember 2007 gem344337 247 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Einwendung gegen das von der Rechtspflegerin f374r ma337geblich erachtete Schlussverzeichnis erhoben, 374ber die das Insolvenzgericht zu entscheiden hatte. Die gegenteilige Feststel-lung der Rechtspflegerin im Schlusstermin, Einwendungen seien nicht erhoben worden, war falsch. Soweit lediglich in den Gr374nden der angefochtenen Entscheidungen aus-gef374hrt wird, dem Antrag auf 304nderung des Schlussverzeichnisses k366nne nicht entsprochen werden, sollte damit keine Entscheidung getroffen werden. Im amtsgerichtlichen Beschluss wird erkl344rt, dass eine rechtsmittelf344hige Entschei-dung, gegen die sich eine Beschwerde richten k366nne, nicht ergangen sei; eine solche sollte auch weiterhin ersichtlich nicht getroffen werden. Das macht die Formulierung des Tenors deutlich, der sich ausschlie337lich mit der Wiedereinset-zung befasst. 9 Mit der sofortigen Beschwerde hat die Gl344ubigerin ihren Hauptantrag weiterverfolgt. 334ber ihn hat auch das Beschwerdegericht nicht entschieden. 10 Diese Entscheidung wird nunmehr nachzuholen sein. 11 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 12 Der fristgebundene Nachweis nach den 247247 189, 190 InsO kann durch eine Einwendung nach (247 194 Abs. 1 InsO oder) 247 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht nachgeholt werden, weil andernfalls die Ausschlussfrist des 247 189 unterlaufen, jedenfalls verl344ngert w374rde (M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, 2. Aufl. 247 194 Rn. 4, 247 197 Rn. 5). 13 - 6 - Die Feststellung des Landgerichts, dass die Frist der 247247 189, 190 InsO von der Gl344ubigerin nicht gewahrt sei, wurde von der Rechtsbeschwerde zwar nicht mehr angegriffen. 247 190 Abs. 1 InsO war jedoch nicht anwendbar. Er be-trifft lediglich die Gl344ubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Hierzu z344hlt die Rechtsbeschwerdef374hrerin nicht. Sie hat lediglich die offen-sichtlich unzutreffende Auffassung vertreten, dass sie aus einem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, dessen Wirksamkeit gem344337 247 114 Abs. 3 InsO beendet war, nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder Befriedigung ver-langen k366nne. Eine Restschuldbefreiung h344tte auch die Darlehensforderung der Gl344ubigerin erfasst. 14 Der Treuh344nder hat dies auch zutreffend erkannt. Er hat lediglich im Hin-blick auf die unzutreffende Ber374hmung der Kl344gerin ein Absonderungsrecht un-terstellt und die entsprechende Feststellung zur Tabelle getroffen. Dies war ob-jektiv unzutreffend. Ein Absonderungsrecht bestand nicht. Die Tabelle war in-soweit falsch. 15 Eine analoge Anwendung von 247 190 Abs. 1 InsO kommt nicht in Be-tracht. Sie w374rde eine Gesetzesl374cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst344n-digkeit des Gesetzes voraussetzen. Ob eine solche L374cke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-sicht zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZIP 2009, 1630 Rn. 9 m.w.N.). 16 - 7 - Eine solche L374cke liegt nicht vor. 247 190 InsO soll erreichen, dass Ausfall und Verzicht bei einem bestehenden Absonderungsrecht rechtzeitig und zeit-nah nachgewiesen werden. Besteht ein solches Recht nicht und ist es nur f344lschlich in die Tabelle eingetragen, bedarf es eines solchen Nachweises nicht. Die 304nderung eines falschen Schlussverzeichnisses kann auch noch in der Frist des 247 197 InsO verlangt und vorgenommen werden, ohne dass relevante Ver-z366gerungen auftreten. 17 Da auch ein Fall des 247 189 Abs. 1 InsO nicht gegeben ist, stehen diese Vorschriften der vom Treuh344nder vorgenommenen 304nderung des Schlussver-zeichnisses nicht entgegen. 18 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 30.01.2008 - 36 IK 106/07 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.01.2009 - 7 T 15/08 -
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