BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 49/09 vom 29. September 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Ver-fahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endverm366gen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Kl344gerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Kl344gerin antragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Da-gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht An-wendung. 3 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wert des Be-schwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige, und hat die Berufung nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO f374r unzul344ssig gehalten. Der Wert des Beschwerdege-genstandes sei nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordere. Es hat den Zeitaufwand f374r die Kl344gerin zur 334berpr374fung ihrer Angaben auf zehn Stunden gesch344tzt und zur Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung auf weitere f374nf Stunden. Den Stundensatz hat das Berufungsgericht 247 20 JVEG entnommen. Dass der Kl344gerin ein Verdienstausfall entstehe, sei weder ersichtlich noch vor-getragen. Das Berufungsgericht hat demnach den Zeitaufwand mit insgesamt 45 200 veranschlagt und daraus zusammen mit Fahrtkosten (12 200) und - unterstellten - Anwaltskosten (370,80 200) einen Wert von rund 430 200 errechnet. Wenn die Kl344gerin die eidesstattliche Versicherung hingegen verweigern und sich gegen die Vollstreckungsf344higkeit des Titels wenden wollte, w374rden ihr - al-ternativ - Kosten von maximal 520 200 entstehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil es an einem Zulassungsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 4 Der von der Kl344gerin geltend gemachte Zulassungsgrund der erforderli-chen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss befindet sich jedenfalls im Er-gebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 5 - 4 - Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Er-teilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgew344hrung in be-stimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder der-gleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Be-schwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht im angefoch-tenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet. 6 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der ange-fochtene Beschluss nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050) ab. In jenem Fall entstand dem Auskunftspflichtigen aufgrund der von ihm geschuldeten umfangreichen Aus-kunft ein Verdienstausfall. Ein solcher ist hier jedoch nicht dargetan. Auch wenn man davon ausgeht, dass die 334berpr374fung der bereits gemachten Angaben durch die Kl344gerin den - vom Berufungsgericht gro337z374gig bemessenen - Zeit-aufwand von zehn Stunden erfordert, hat die Kl344gerin jedenfalls nach den nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass ihr daraus ein Verdienstausfall entstehe. Vielmehr kann die Kl344gerin die 334ber-pr374fung der bereits erteilten Auskunft unschwer in der Freizeit leisten. Dies er-fordert weder eine zeitweise Schlie337ung der von ihr betriebenen Arztpraxis noch eine Vertretung durch einen Kollegen. 304hnliches gilt f374r die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung. Dass sich ein Termin nicht au-337erhalb der gew366hnlichen Sprechzeiten der Kl344gerin vereinbaren lie337e, ist nicht dargetan, so dass auch insoweit ein Verdienstausfall nicht ersichtlich ist. 7 - 5 - Dass das Berufungsgericht f374r einen Verdienstausfall einen entspre-chenden Sachvortrag der Kl344gerin f374r erforderlich gehalten hat, verletzt dem-nach entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht das Verfah-rensgrundrecht auf rechtliches Geh366r. 8 9 Schlie337lich ist das Berufungsgericht auch nicht von der angef374hrten Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. M344rz 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO 247 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau 374berhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat (vgl. auch 247 21 JVEG). Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der f374r die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bew344ltigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte m366glich ist (vgl. auch BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274). b) Auch aus der H366he der - vom Berufungsgericht unterstellten - An-waltskosten kann ein h366herer Wert nicht hergeleitet werden. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, in welcher H366he der Geb374hrenstreitwert zu bemessen ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn f374r die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelm344337ig nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris). Dass das Berufungsgericht der Kl344gerin "das Recht" zu-gebilligt hat, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, bindet den Senat als Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war, nicht. Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft h344tten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderli- 10 - 6 - chen Einschaltung eines Anwalts vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 28.04.2008 - 30 F 254/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 15 UF 144/08 -
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