BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/10 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 13. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht dieser Anwalts-zwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. Der Be-klagte ist darauf bereits vom Oberlandesgericht Stuttgart hingewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde ist au337erdem unzul344ssig, weil sie nicht binnen der in 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesge-richtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landge-richts begann. Auch auf diese Frist ist der Beklagte durch das Oberlandesge-richt hingewiesen worden. 1 - 3 - Schlie337lich fehlt es an einem Zul344ssigkeitsgrund gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - aufgrund ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO entweder grunds344tzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichts-hof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 S 215/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 W 72/09 -
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