BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/11 vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. April 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den IX. Zivilsenat wird als unzul344ssig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat ist in der gesch344ftsplanm344337igen Besetzung zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufen, weil dieses offensichtlich missbr344uchlich erhoben worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f). Das pauschal ge-gen den gesamten Senat erhobene Ablehnungsgesuch ersch366pft sich in for-melhaften Ausf374hrungen und l344sst keinerlei Bezug zu den im Einzelnen abge-lehnten Personen erkennen. 1 Das im 334brigen als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Be-klagten vom 21. M344rz 2011 gibt keinen Anlass zur 304nderung des angegriffenen Beschlusses. 2 - 3 - Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten. 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Waren (M374ritz), Entscheidung vom 15.09.2010 - 3 C 331/10 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 1 S 142/10 -
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