BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 491/11 v om 23 . Januar 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10; FamFG §§ 59 Abs. 1, 219 Nr. 2, 3 Gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der das Familieng e- ric ht Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte Versicherungskonto des anderen Ehegatten überträgt, steht beiden betroffenen Versorgungsträgern die Beschwerde zu, ohne dass es auf ein e finanzielle Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 zur Verö f- fentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - OLG Schleswig AG Eutin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 23 . Januar 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Senat s für Familiens achen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4 . August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Besch werde wert: 1000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 1 . Oktober 200 7 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 24 . November 197 8 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) unter Abtrennung der Folgesache Verso r- gungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Ve r- sorgungsausgleich ausgesetzt und mit Verfügung vom 22 . Januar 2010 wieder aufgenommen. 1 2 - 3 - Beide Ehegatten e rwarben während der Ehezeit (1. November 19 78 bis 30. September 2007; § 3 Abs. 1 VersAusglG) sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung , und zwar die Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Berlin - Brandenburg) und der Ehemann bei d er Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenve r- sicherung Bund). Aufgrund eines Schreib fehlers hat das Familiengericht Ve r- sorgungsauskünfte für eine unzutreffende Ehezeit vom 1. Januar 1978 bis 30. September 2007 eingeholt. Anhand der sonach unrichtig erteilte n Ver so r- gungsauskünfte hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die von beiden Ehegatten erworbenen Entgeltpunkte intern ausgeglichen und von einem Ausgleich der erworbenen Entgeltpunkte ( Ost ) wegen nur geringer Diff e- renz der Ausgleichswerte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen hat. Hiergegen haben beide Versorgungsträger Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass der Versorgungsausgleich auf Grundlage der z utreffende n Ehezeit vom 1. November 1978 bis 30. September 2007 durchgeführt werde. Die Beteiligte zu 2 hat ihre Beschwerde schrift jedoch nicht unterzeichnet und diese n ach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels zurückgenommen. Auf die zulässig eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlande sgericht den Ausspruch zum internen Ausgleich de r bei ihr erworb e- nen Entgeltpunkte abgeändert und es im Übrigen bei der Entscheidung des Familiengerichts belassen . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde de r Beteiligten zu 2, mit der sie ei ne Korrektur auch bezüglich der bei ihr erworbenen Anrechte verfolgt. 3 4 5 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. Auf das Verfahren zum Vers orgungsa usgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG - RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 ge l- tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach de m 1. September 2009 wiederaufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlü s- se vom 26. Oktober 2011 XII ZB 567/10 FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 XII ZB 261/10 FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidun g im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar habe das Familiengericht auch hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte eine unzu treffende Ehezeit zugrundeg e- legt und damit eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen. An deren Ko r- rektu r sei das Beschwerdegericht jedoch gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden sei, nachdem die Beteiligte zu 2 keine formwir k- same Beschwerde eingelegt habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. O hne nähere Begründung und in der Sache unzutreffend ist d as Obe r- landesgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die zulässig eing e- legte Beschwerde der Beteiligten zu 1 beschränke sich auf den Ausspruch zum Ausgleich der bei ihr selbst erworben en Anrechte. Für diese Annahme best e- hen jedoch keine Anhaltspunkte ; d ie Beteiligte zu 1 hat ihr Rechtmittel unb e- schränkt eingelegt. Damit ist der Ausspruch zum Versorgungsausgleich insg e- 6 7 8 9 10 - 5 - samt angegriffen, auch was den Ausgleich der bei der Beteiligten zu 2 erwor b e- nen Anrechte betrifft . Die Beteiligte zu 1 war diesbezüglich auch beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG ). D as Familiengericht ha t den Ausgle ich der bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte nämlich vollzogen, indem es Entgeltpunkte von dem b ei ihr geführten Versicherungskonto auf das bei der Beteiligten zu 1 geführte Versicherungskonto de s insoweit ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen hat. Für diese Übertragung begründet § 219 Nr. 3 FamFG die Beteiligtenste l- lung auch desjenigen Versorg ungsträger s, bei dem ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll . Zwar hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 219 Nr. 3 FamFG v or nehmlich die Zielversorgungsträger im Falle einer externen Teilung in den Blick genommen (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 93; Keidel /Weber FamFG 17. Aufl. § 219 Rn. 4 ; Schulte - Bunert/Weinreich/Rehme Fa mFG 3. Aufl. § 219 Rn. 2 ). Der W ortlaut de s Gesetzes beschränkt den A n- wendung sbereich der Vorschrift jedoch nicht auf Fälle der externen Teilung. Findet bei der inte rnen Teilung eine Verrechnung bei demselben oder zwischen verschiedenen Versor gungsträgern statt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2 VersAusglG), ist im Versorgungsausgleichsverfahren ebenfalls die B eteil i gung beider Verso r- gungsträger geboten , auf die sich die anzuordn ende Teilung bei der gesetzl i- chen Rentenversicherung durch Zu - und Abschläge an Entgeltpunkten ( § § 76 Abs. 2, 3 , 120 f. Abs. 1 SGB VI ; vgl. insoweit BT - Drucks. 16/10144 S. 54, 100 und FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 11 ) aus wirkt (vgl. Prü tting/Helms/Wagner FamFG 2. Aufl. § 219 Rn. 19 f.) . Aus der dadurch begründeten Beteiligtenstellung der Bet eiligten zu 1 auch in Bezug auf das von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 2 erworbene Anrecht folgt die Beschwerdeberechtigung beider Versorgungs träger , o hne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse 11 12 - 6 - vom 9. Januar 2013 XI I ZB 550/11 zur Veröffentlichung bestimmt; vom 23. Mai 1990 XII ZB 62/88 FamRZ 1990, 1099 und vom 25. November 1981 IVb ZB 616/80 FamRZ 1982, 155 , 156 ). D eshalb hätte das Oberlandesg e- richt den angefochtenen Beschluss auch hinsicht lich des bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrecht s b ereits auf die Beschwerde der Beteiligte n zu 1 hin überprüfen müssen . Der angefochtene Beschluss kann d aher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, d a das Oberlande s- ge r icht keine Feststellungen zu dem Ehezeitanteil des bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechts getroffen hat . 13 - 7 - Auf der Grundlage der Rechtsprechun g des Senats wird das Oberla n- desgericht außerdem zu überprüfen haben, ob der Ausschluss des Ausgleichs der angleichsdynamischen Anrechte trotz der geringen Differenz dem Gese t- zeszweck des § 18 VersAusglG entspricht (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 35 ff.) . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 20.01.2011 - 42 F 167/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.08.2011 - 10 UF 53/11 - 14
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