BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 491/14 vom 13. Mai 2015 in der Betreuungss ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3; ZPO § 189 Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Z u- ste l lung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (im Anschluss an Senatsb e- schlüsse vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 und vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049). BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2015 durch d i e Richter D r. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 26. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2014 die für d i e B e- troffene angeordnete Betreuung erweitert. Der Beschluss ist der Betroffenen nicht förmlich zugestellt worden. Nachdem sich für die Betroffene am 3. Juli 2014 ein Rechtsanw alt gemeldet und dieser vom Gericht eine Beschlussa b- schrift erhalten hatte, hat die Betroffene g egen den Beschluss Beschwerde ei n- gelegt . In der Beschwerde , die am 23. Juli 2014 beim Amtsgericht eingegangen ist , hat sich die Betroffene u.a. darauf berufen, dass ihr der Beschluss nicht z u- gestellt worden sei . 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung dami t begründet, dass die Beschwerde verfristet sei. Das Amtsgericht habe die Bekanntgabe des B e- schlusses gemäß § 15 Abs. 2 FamFG durch Aufgabe zur Post bewi rkt. Damit gelte nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Bekanntgabe an die Be troffene mit dem 6. Februar 201 4 als vollzogen. 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zu R e cht führt die Rechtsbeschwerde aus, dass der Beschluss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Betroffenen hätte zugestellt werden müssen, weil er gemäß § 58 Fam FG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklä r- ten Willen der Betroffenen nicht entspricht. Zutreffend verweist die Rechtsb e- schwerde in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Betroffenen, w o- nach sie " auf keine Art und Weise " der Erweiterung der Betr euung zu ge stimmt und in dem sie auf ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung hingewiesen hat, weil die Angelegenheit " erledigt " sei . Demgemäß hat auch das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene die Erweiterung zwar zunächst selbst bea n- tragt, dann ab er abgelehnt hat. Das Unt erbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe , weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt ( Senatsbe schl ü ss e vom 10. Juli 20 13 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 und vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 7 und 12 ). 3 4 5 6 7 - 4 - b) Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i .S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO kann vorliegend nicht ausgegangen werde n . Es ist vom Landgericht nicht festgestellt , ob bzw. wann die Betroffene den B e- schluss tatsächlich erhalten hat. Ob in der nachträgliche n Übersendung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, der ihre Ve r- tretung am 3. Juli 2014 be i Gericht angezeigt hatte, im vorliegenden Fall eine Heilung von Mängeln in der Bekanntgabe des Beschlusses erblickt werden kann, kann hier dahinstehen. Denn in diesem Fall wäre die Monatsfrist nicht vor dem 4. August 2014 (einem Montag) abgelaufen. Die Be schwerde der Betroff e- nen ist indes bereits am 23. Juli 2014 bei Gericht eingegangen und wäre damit fristgerecht eingelegt worden . c) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde weiter davon aus, dass die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei der hier vorliege nden fehlerhaften B e- kanntgabe gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen beg o nn en hat . Dabei ist es für den Fristenlauf unerheblich, ob die schriftliche Bekanntgabe des wirksa m erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmi t- telführer mit Mängeln behaftet ( vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff.) oder schlicht aus welchen Gründen auch immer unterblieben ist (S enatsbeschluss vom 11 . März 2015 XII ZB 571/13 juris Rn. 21 ff). Der Beschluss ist am 3. Februar 2014 erlassen worden. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG am 3. Juli 2014 zu laufen und war am 4 . August 2014 (einem Mont ag) abgelaufen. Da die B e- schwerde der B etroffenen indes bereits am 23. Juli 2014 bei Gericht eingega n- gen ist, ist sie noch fristgerecht eingelegt worden . 8 9 10 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sa che an das Landgericht zurückzuverweisen . Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 30.01.2014 - 17 XVII 807/12 - LG Ansbach, Entscheidung vom 26.08.2014 - 4 T 897/14 - 11
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