BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/12 vom 10. September 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrle in und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. September 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz g e- mäß der Kostenrechnung vom 8. Juni 2012 (Kassenzeichen 780012121313) wird zurückgewiesen. Das V erfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der B e- stimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgeric htshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584). Die Erinnerung des Antragstellers vom 1 3 . Juni 2012 gegen die Koste n- rechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundes g e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Ko s- tenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 2 - 3 - Land gerichts ergibt sich aus N r. 2362 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da d as Rechtsb e- schwerde verfahren mit dem Senatsbeschluss vo m 16 . Mai 2012 abgesch lossen worden ist , waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 500 IN 44/11 - LG Düsseldorf, Entsch eidung vom 14.03.2012 - 25 T 106/12 -
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