BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/12 vom 16 . Mai 201 2 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vi ll, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16 . Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der G egenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird G ründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Na ch der Regelung der § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des B e- schwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Dur ch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zug e- 1 - 3 - lassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im Streitf all gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT - Drucks. 17/5334 S. 9 ; BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, juris Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, juris Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 ). Die Rechtsbeschwer de ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 - 4 - Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache A ntwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 500 IN 44/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - 25 T 106/12 - 3
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