ECLI:DE:BGH:2018:011018BIXZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 49/18 vom 1 . Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann, die Richte r Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 1 . Oktober 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ve r- worfen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den genannten B e- schluss wi rd zurückgewiesen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat ein im Berufungsverfahren gestelltes Able h- nungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 ve r- worf en. Dagegen wendet sich der Beklagte m it Schreiben vom 6. Juli 2018. 1 - 3 - II. Die Eingabe des Beklagten vom 6. Juli 2018 ist unzulässig, soweit sie eine Anhörungsrüge enthält. Im Übrigen ist sie als Gegenvorstellung zu beha n- deln und hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Beklagten selbst erhobene Anhörungsrüge ist unzulä s- sig, weil der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird . Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesger ichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentsche i- dung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5). Die Anhörungsrüge ist außerdem unzulässig, weil sie nicht die Vorau s- setzun gen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Das Rügevorbringen legt ke i- nen Sachverhalt dar, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 2 ZPO). 2. Die Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen, s o- weit darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird. 2 3 4 5 - 4 - Die statthafte Gegen vorstellung ist jedenfalls unbegründet. Das von dem Beklagten selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen B e- schluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Der Beklagte kann mit der Besche i- dung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Ka yser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 - 6
Full & Egal Universal Law Academy