ECLI:DE:BGH:2018:110918BIXZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 49/18 vom 11 . September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d en Richter Grupp als Vorsitzenden , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. S choppmeyer und Meyberg am 11 . September 2018 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat ein im Berufungsverfahren gestelltes Able h- nun gsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 ve r- worfen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hat der Beklagte den Vorsitzenden Ric h ter , der an dem Beschluss mitgewirkt hat, wegen Besor g- nis der Befangenheit abgelehnt. II. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Wegen Besorgnis der Befa n- genheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richt ers zu rechtfertigen (§ 42 1 2 - 3 - Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Wü r- digung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Ric h- ters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilic h- keit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 20. November 2017 IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3). S olche Gründe liegen hier nicht vor. Der Beklagte bringt vor, der abg e- lehnte Richter sei ihm gegenüber "nachweislich" voreingenommen und parte i- isch, nicht objektiv, ergreife Partei für den Gegner und argumentiere tendenz i- ös. Mit diesen pauschalen Vorwürfen umschreibt der Beklagte lediglich abstrakt ein voreingenommenes Verhalten. Einen konkreten Sachverhalt, aus dem sich die Besorgnis der Befangenheit im Streitfall ergeben könnte, trägt der Beklagte dagegen nicht vor. Die Beanstandungen des Beklagten, der Be schluss vom 14. Juni 2018 sei formal und inhaltlich inkorrekt, sachlich falsch sowie recht s- widrig, rechtfertigen nicht die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss zugru nde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft wäre. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall wil l- kürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlu ss vom 20. November 2017, aaO Rn. 5). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Eine dienstliche 3 - 4 - Äußerung des abgelehnten Richters war entbehrlich, weil die Ablehnung au s- schließlich auf dessen Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (BGH, aaO Rn . 6). Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 -
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