ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 49/18 vom 14. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 14. Juni 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Schreiben des B eklagten an den Bundesgerichtshof vom 5. Juni 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er begehrt die Aufhebung der En t- scheidung des Oberlandesgerichts über sein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der R echtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesg e- richt in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegen - 1 2 - 3 - satz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrech t- l ich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist z u- dem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer M eyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 -
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