BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 492/11 vom 27. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5, 10 Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständ i- schen Versorgungsanrechten, wenn d ie für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung). BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - OLG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . J u ni 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 20 . Zivil se - nats - Fami liensenat - des Oberl and es gerichts Dresden vom 31 . Au gust 2011 wird auf Kos ten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Ausspruch zum Au s- gleich des bei ihr bestehenden Versorgungsa nrecht s wie folgt g e- fasst wird: " Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antra gsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitglied s- nummer 8 ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5 , 746 3 Punktwerten (jährlich) , bezogen auf den 30. April 2010 , nach de m Satzung s stand vom 1. September 2009 übert ragen . " Beschwerdewert: 1 . 23 0 Gründe: I. Auf den am 27. Mai 201 0 zugestellten Scheidungsantrag hat d as Famil i- engericht die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden. Den Ver - 1 - 3 - sorgungsausgleich hat es derar t geregelt, dass es unter anderem das bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbene Anrecht des Ehemanns gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die hiergegen von der Sächsischen Ärzteverso r- gung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr erworbenen A n- rechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Verso r- gungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Sächsischen Ärztever sorgung , mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeic h- nung der Verso rgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen Punktwerts verlangt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Im Ausspruch z um Versorgungsausgleich sei der Punktwert des Verso r- gungsanrechts und nicht der Monatsbetrag in Euro anzugeben. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung bestimme ausdrücklich die " durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte " als Bemes sungsgrun d- lage des Altersruhegelds . Damit stellten diese Punktwerte die für das Verso r- gungssystem m aßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend bestimme § 40 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs " von der Sächsischen Ärzteversorgung die zugrunde liegende n Punkt e ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Mitglied) gekürzt und 2 3 4 - 4 - dem berechtigten Eheteil zugeteilt " werde. Auch sei i m Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung z u- grundeliege , um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Eh e- gatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen . Dies stehe einer später en Weiterentwicklung des Anrechts nach Maßgabe der D y- namik oder durch spätere Änderungen der Versorgungsordnung nicht im Wege. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. D as Oberlandesgericht hat die interne Teilung zu Recht vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen Punktwert e des Versorgungsanrechts geteilt s o- wie die für die Teilung maßgebliche Fassun g der Satzung in den Beschlusst e- nor aufgenommen hat. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, da ss nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind . Gemäß § 10 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die au s- gleichsberechtigte Person zulas ten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Pe r- son ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 VersAu s glG berechnet der Versorgungsträger den Ehezei t- anteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgebl i- chen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Re n- tenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Verso r- gungsträger verpflich tet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Verso r- gungssystem verw e nd e ten Bemessungs - bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch 5 6 7 - 5 - als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Re ntenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Alter s- vorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen (BT - Dr uck s. 16 /10144 S. 49) . Welche Bemessungs - bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. M aßgeblich ist diejenige Ken n- zahl , die in der Anwartschaftsphase den individuelle n A n wartschafts erwerb des Mitglieds verkörpert. I m Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punkt wert e. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich d as jährliche Altersruhegeld auf den Vomhu n- dertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Re ntenbemessung s- grun d lage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punk t- werte entspricht. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet d er Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts . D i e- s er Vorsc hlag hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgebliche n Bezug s- größe zu erfolgen . § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsor d- nung maßgebliche zu wählen . Die abschließ ende Bestimmung des Ausgleich s- werts ist Sache des Gerichts (BT - Dr uck s. 16/10144 S. 49) . Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen B e- zugsgröße durchzuführen. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht daher " monatliche Pu nktwerte " übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein " monatlicher Punktwert " ; maßgeblich sind vielmehr die durch die 8 9 10 - 6 - gesamten e hezeitlich e n Beitragszahlung en erworbene n (jährlichen) P unktwert e . Diese betr agen 11,4 926 Punkt wert e , so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463 Punktwerte, auszugleichen sind. Auch ist der weiter aufgenommen e Klammerzusatz entbehrlich , mit dem das Oberlandesgericht nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189, 57 b) Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsau s gleich maßgeblich e Satzung sstand der Versorgungsor d- nung grundsätzlich i m Tenor des Beschlusses a nzugeben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Sena tsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 ), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch M itteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzl i- chen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bez ugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit eine m genau festgelegten Versorgungssystem Aussag e- kraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragen d en Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsa n- wart schaft. Zugleich w erden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung a uch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts . Bei öffentlich - rechtlichen Versorgungsträgern , d eren Versorgungsor d- nung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird , e mpfiehlt sich die Angabe des a n- gewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird , ob und welche etw a- 11 12 13 - 7 - igen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts b e- rücksichtigt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30) . Die dagegen von der Recht s beschwerde vorgebrachten Bedenken gre i- fen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - X II ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27) , ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein " statisches " , d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anr echt übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Au s- gleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflicht igen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtig ten deswegen ein Anrecht mit ve r- gleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswe gen ledi g- lich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwic k- lung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche T e- norierung im Hinblick auf die gesetzliche n Regelungen nicht führen. c) Ebenso ist der Bezug auf das Ehez eitende in den Tenor aufzune h- men. Zwar weist die R echtsbeschwerde zu treffend darauf hin , dass die ausz u- gleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Ve r- sorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die 14 15 - 8 - Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übe r- tragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Eh e- zeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag , zu dem das au s- zugleichende Anrecht berechnet is t ( § § 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2010 - 300 F 1537/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2011 - 20 UF 263/11 -
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