BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I ZB 492/12 vom 27. Februar 2013 in der Betreuungss ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stunde n- satzes. BGH, Beschl uss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr . Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 110 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betre uerin) , die im Februar 2006 zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt wurde , beantragte für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 die Festse t- zung ihrer Vergütung auf der Grundlage des ihr bis dahin im Verwaltungsv e r- fahren erstatteten Stundensatzes von 44 Sie schloss im Jahr 2004 erfolgreich die Ausbildung zur Sozialwirtin (BFZ - FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bay e rischen Wirtschaft in Kooperation mi t der Fachhochschule Ravensburg Weingarten ab. Das Amtsgericht hat die Vergütung antr agsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatska s- 1 2 3 - 3 - se) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 festges etzt hat. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) , und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sach e keinen Erfolg. 1. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbar e abgeschlossene Ausbildung erworben hat, ist nicht zu beansta n- den. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer mit einer Hochschulausbildung v e r- gleichbar en Ausbildung (Senatsbeschlüsse vom 18 . Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 16 ff. [Sparkasse n- betriebswirtin] ) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreu erin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist. 2. Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde auch nicht unter dem Gesichts punkt des Vertrauensschutzes ve r- pflich tet, an dem zuvor von dem Rechtspfleger im Verwaltungsverfahren der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 . Es 4 5 6 7 - 4 - musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag das Vo r- liegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung erneut prüfen. Nac h- dem es dabei abweichend von der früheren Wertung des Rechtspflegers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe , entsprechend zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 224, 240, 241; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376 ). D ie Bet reuerin musste auch schon früher stets damit rechnen , dass der im Verwaltungsverfahren zugebilligte Stundensatz bei einer gerichtlichen Fes t- setzung und Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 XII ZB 231/11 juris Rn. 15) . - 5 - Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Ve r- trauen de r Betreuerin verneint und die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.06.2012 - 17 XVII 26/92 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.07.2012 - 12 T 1050/12 - 8
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