ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB493.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 493 /14 v om 6. Juli 2016 in der Betreuungss ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 9 a) Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist u n- zulässig. b) Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreue r- vergütung. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - LG Rostock AG Bad Doberan - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhamme r, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewer t: 2.814 Gründe: I. Da s Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung de r Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückfo r- derung der aufgrund eines Dauer vergüt ungsantrags im Verwaltungsweg au s- gezahlten Beträge. D e r Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt . Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 be im Amtsgericht die Dauerf e stsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. Sep - tember des jeweiligen Jahres bean tragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungs verfahren die Vergütung für den Zei t- 1 2 - 3 - raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen . Am 1 2 . April 2013 hat d er B eteiligte zu 2 (im Folgenden: Staat s- kasse) beim Amtsgericht beantragt, die V ergütung des Betreuers für den Zei t- raum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtze i- tigen Vergütungsantrags auf 0 für diese Zeit überzah l- ten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen. D as Amtsgericht hat den Antrag zurück gewiesen. Die hier gegen geric h- tete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen w o rde n ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig ; i nsbesondere wird das Land Mecklenburg - Vorpommern ( Beteiligter zu 2 ) , das vor dem Amts - und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevi sorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 S atz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Deze mber 2012 (AmtsBl. M - V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizminis teriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M - V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten. I n der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg. 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsve r- 3 4 5 6 - 4 - fahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar z u- lässig, die begehrte Festsetzung auf 0 September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütung s- antrag des Bet reuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den b e- schwerdeg egenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Ve r- gütungsfestsetzung santrag des Bet reuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergü tung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Z ei t- raum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die A n- tragstellung auf, sondern reg e le (nur), wann die Geltendmachung des Verg ü- tungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Bet reuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen de r dem Gerich t obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsa n- trags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschu n- gen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die B e- messungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg - Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amt s- gerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz ein er A b- tre tu ngserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsa n- spruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauer vergütungs antrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreu ervergütung für den streitg e- genständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Recht s- au f fassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Daue r- festsetzun gsantrag ausdrücklich vorsehe. - 5 - 3. Die Entscheidung hält d er rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Da s Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 F a mFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuer - vergütung im vereinfachten Ju stizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 S atz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich wie hier das gerichtliche Festsetzungsverfahren an di e Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senat sbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN). b ) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unte r- zeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei , die Vergütungen an das B e- treuungsbüro abgetreten habe , und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat d as Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstanden der Weise dahingehend ausgelegt , d ass der Betreuer Inhaber des Vergütungsa n- spruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde häl t die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütun gsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unz u- lässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr A n- spruchsinhaber gewesen sei . c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit d er Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ha t das Beschwerdegericht angenommen , dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgem ä- ße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jede nfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe e r- 7 8 9 10 - 6 - möglichen muss ( vgl . BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 IV ZB 13/12 FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zu treffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschal ve r- gütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG di e Angaben des Betreuers ausre i- chend sind. d ) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrag s vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann. aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils d rei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies be - deutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksa m- keit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorsc hrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zu - steht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate ( Senatsbeschl ü ss e vom 13. März 20 13 XII ZB 26/12 FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 XII ZB 440/10 FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12 ) . Wortlaut und Zweck der Vo r- schrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszei t- raums . Daher kann der Vergütungsanspruch g rundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 440/10 FamRZ 2011, 1220 Rn. 12). (1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pau schalierten Betreuervergütung verbu n- 11 12 13 - 7 - denen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten ( BT - Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT - Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt. (2) Ein Dauervergütungsantrag f ührt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltung s- aufwands. Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 , 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem B e- treuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gew öhnlichen Auf - enthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mitte l- los gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unte r- haltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Un abhängig davon, ob die Vergütung im N achhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, di e Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittell osigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff. ) festzuste l- len. Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des B e- treuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen kö n- nen. bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers wie hier bei Mittellosig - keit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 14 15 16 17 - 8 - Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tat - sachenentscheidung festzu stellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen A n- gaben über die aktuelle n persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be treuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsa n- trag vorab erfol gen. cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg - Vorpom mern vom 21. August 2007 ergibt sich abgesehen d a- von, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen , gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine B ede n- ken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung b e- treffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauer vergüt ungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlas s wird abschließend ausdrücklich darauf hin gewi e- sen , dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend e r- achten. e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Be schwerdegerichts im E r- gebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlte n Betreuervergütung durch. aa) D er Senat hat bereits entschieden, d ass einer ( N eu - )Festsetzung der Betreuervergütung , die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hä t- te, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Ve r- 18 19 20 - 9 - trauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzw ürdig ist. Der öffentlich - recht liche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständ igkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wi e derherstellung einer dem G e- setz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsb e- schluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN). Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Ei n- ze l fall de r Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entge gen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 IV ZB 13/12 Fa m RZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festse t- zung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütun g im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN). bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen , dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erl ö- schen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweil s nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsa n- sprüche abgehalten hat. 21 22 - 10 - Das Justizministerium Mecklenburg - Vorpommern hatte den nachgeor d- neten Amts gerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnunge n im Rahmen der Auszahlung von B e- treuervergütungen aus betreuungs - und haushaltsrechtlicher Sicht keine B e- denken bestehen. D araufhin hat das Amtsgericht Dauervergüt ungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht be stellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauer vergüt u ngsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktobe r 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festges etzt. Am 12 . April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung 23 - 11 - für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauer vergüt ungsa n- trägen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hinterg rund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuerve r- gütung und damit auch die von der Bezirksrevisor in beantragte Festsetzung auf 0 aus. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bad Doberan, Ents cheidung vom 17.07.2013 - 3 XVII 103/08 - LG Rostock, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 T 196/13 (1) -
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