ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB493.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 493 /15 vom 3 . Febru ar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897 Abs. 4; FamFG §§ 64, 68 Abs. 3, 278 Abs. 2, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein e Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an S e- natsbeschlüsse vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607). b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl b eschränkt, so hat das B e- schwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu b e- finden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2015 XII ZB 526/14 FamRZ 2016, 121). BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Febr uar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde ge gen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15 . September 2015 wird auf Ko s- ten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 5.000 Gründe: I. Die 1990 geborene Be troffene leidet unter einer frühkindlichen Hirnsch ä- digung mit geistiger Retardierung. Im Mai 2014 regte die Einrichtung der L e- benshilfe, in der die Betroffene arbeitete, die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Zur Begründung führte sie aus, die Betroffene lebe bei ihrer Mutter, der B e- teiligten zu 3, die wohl selbst unter einer psychi schen Erkrankung leide und den G esundheits - und Allgemeinzustand der Betroffenen zunehmend negativ beei n- flusse. Das Amtsgericht hat ein zur Pflegebedürftigkeit der Betroffene n erstelltes Gutachten des Medizinischen Dienstes verwertet, die Betroffene im Beisein i h- rer Mutter angehört und dann eine Berufsbetreuerin (die Beteiligte zu 1) für e i- nen praktisch alle Bereiche abdeckenden Aufgabenkreis bestellt. Die B e- 1 2 - 3 - schwerde der Mutte r, mit der diese geltend gemacht hat, sie müsse anstelle der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin bestellt werden, ist erfolglos geblieben. Hierg e- gen wendet sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene habe in der im Beschwerdeverfahren erfolgten Anhörung geä u- ßert, die Beteiligte zu 1 solle ihre Betreuerin bleiben . Bei der Auswahl des g e- eigneten Betreuers habe das Gericht auf die Wün sche der Betroffenen Rüc k- sicht zu nehmen. Gründe, die gegen eine Geeignetheit der von der Betroffenen gewünschten Berufsbetreuerin sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher müsse die Eignung der Mutter als Betreuerin nicht geklärt werden. 2. Diese Ausführ ungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 3 als Mutter der B e- troffenen eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutreffend die Beschwerdeberechtigung gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bejaht. Denn die Beteiligte zu 3 war bei der erstinstanzlichen Anhörung der Betroffenen nicht lediglich anwesend, sondern vom Amtsgericht in diese einbezogen worden. Damit ist sie im ersten Rechtszug im Sinne von § 303 Abs. 2 FamFG betei ligt worden , wofür auch eine konkludente Hinzuzi e- hung ausreicht. Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2015 XII ZB 396/14 FamRZ 2015, 843 Rn. 7 und vom 9. April 2014 3 4 5 6 - 4 - XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich , dass die Beschwerde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen eing e- legt worden ist . b) Der angegriffene Bes chluss ist im Verfahren der R echtsbeschwerd e nicht zu beanstanden. aa) Die Beteiligte zu 3 hat in ihrer anwaltlichen Beschwerdeschrift mit te i- len lassen , sie sei mit der Bestellung der Beteiligten zu 1 nicht einverstanden und lege insoweit Beschwerde gege n die Entscheidung ein . In einem weiteren Schriftsatz ihrer Anwältin ist ausgeführt, sie strebe nach wie vor die Übernahme der rechtlichen Betreuung der Betroffenen an. Das Rechtsmittel war mithin auf die Betreuerauswahl beschränkt , was eine zulässige Te ilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreue r- bestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 mwN und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607 ; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 39 ). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das B e- schwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstg e- richts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach - und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegeri cht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz ang e- fa l len ist (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 XII ZB 526/14 FamRZ 2016, 121 Rn. 10 f. mwN und vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 R n. 24 ) . 7 8 9 - 5 - Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, o b die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern au s- schließlich die Frage der P erson des Betreuers . Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hi e- rauf bezogenen verfahrens - und materiell - rechtlichen Rügen der Rechtsb e- schwerde gehen deshalb ins Leere. bb) Die Rechtsbeschwerde kann a uch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, die vom Landgericht durchgeführte Anhörung habe nicht den formellen und i n- haltlichen Vor gaben des Gesetzes entsprochen. Dies gilt zum einen, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, im Rahmen der Anhörung sei ent gegen § § 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies die Richtigkeit der Rüge unterstellt die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst ha ben kann. Zum anderen rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht auf die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht hingewiesen . Abgesehen davon, dass b e- reits nichts für das konkrete Bestehen einer solchen Möglichkeit ersichtlich war , betrifft die Erteilung der Vorsorgevollmacht die dem Beschwerdeverfahren vo r- liegend entzogene Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB. Schließlich ist auch die R üge der Rechtsbeschwerde unbegründet , das Beschwerdegericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht genügt, weil es ohne weitere Nachforschungen hingenommen habe, dass die Betroffene entgegen ihren Angaben bei der erstinstanzlichen Anhörung eine 10 11 12 13 - 6 - Betreuung durch ihre Mutter nicht mehr wünschte. Zwar hatte die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht im Beisein ihrer Mutter erklärt, diese solle die Betreuung führen. Dies hatte sie jedoch noch vor dem erstinstanzlichen B e- schluss in einem w eiteren Gespräch mit der Betreuungsbehörde korrigiert un d dort angegeben, dass sie gern von der Beteiligten zu 1 betreut werden wolle; darauf hatte ihre anwesende Mutter lautstark mit Unverständnis reagiert. Im Beschwerdeverfahren ließ die Betroffene zum e inen von ihrer Rechtsanwältin mitteilen, sie habe Angst vor ihrer Mutter und wolle auf keinen Fall diese , so n- dern vielmehr die Beteiligte zu 1 als Betreuerin. Dies bestätigte sie zum and e- ren in der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren. Wenn das B e- s chwerdegericht bei dieser Sachlage und aufgrund des von der Betroffenen - 7 - gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Ernsthaftigkeit des geäußerten Betreuerwunsches aus ging und weitere Ermittlungen nicht für erforder lich hiel t, gibt das zu rechtlichen Beanst andungen keinen Anlass. Auch im Übrigen b e- stehen insbesondere mit Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB gegen die Betreuerauswahl keine Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2015 - 534 XVII 1019/14 - LG Leipzig, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 T 151/15 - 14
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