BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 495/12 vom 24 . Juni 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänd e- rungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3 b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schul drechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - OLG Stuttgart AG Schwäbisch Hall - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Juni 2015 durch den Vorsit zenden Richter Dose und d ie Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n des Antrag sgegners und der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 15 . Zivilsenats Familiens enat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20 . Juli 201 2 w erden z u- rückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens we r- den dem Antra gsgegner und der Beteiligten zu 4 jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. W ert : 1.00 0 Gründe : I. Die Beteil igten streiten um die Abänderung einer un ter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die am 27. August 1971 geschlossene Ehe de r 1946 geborenen Antra g- stellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1942 geborenen Antragsgegners (im 1 2 - 3 - Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 13. Juli 1989 zugestellten Sche i- dungsantrag durch Verbundurteil vom 18. April 1991 rechtskräftig geschie den. Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen des Amtsg e- richts hatten beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung erworben; die Ehefrau hatte daneben eine Zusatzversorgung des ö f- fentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: ZVK) erlangt. D er Ehemann hatte zusätzlich eine A nwartschaft auf betriebliche Altersversorg ung bei der Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Bausparkasse S. ) in Form einer endg e- haltsbezogenen Ruhegeldzusage erworben , deren Dynamik im Anwartsch aft s- stadium seinerzeit noch verfallbar war . D en Ehezeitanteil d er un verfallbaren Anwartschaft hatte die Bausparkasse S. mit monatlich 564,73 DM angegeben. Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemanns monatlich e und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1989 bez ogene An wartschaften der gesetzlichen Rente n- versicherung in Höhe von 547,62 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In diesem Betrag war ein Teil betrag von 58,62 DM enthalten, mit dem die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns bei der Bausparka s- se S. im Wege de s erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG au s- gegli chen wurde. D iesen Betrag hatte das Amtsgericht dadurch bestimmt , dass es den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgung des Ehemanns in Höhe von nominal 564,73 DM un ter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertveror d- nung in einen dynamischen Monatsbetrag von 118,14 DM umgerechnet und der monatlichen ehezeitlichen Anwartschaft der Ehefrau bei der ZVK in dynami sie r- ter Höhe von monatlich 0,89 DM gegen übergestellt hatte. Mit Antrag vom 19. November 2010 hat die Ehefrau die Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich " gemäß § 51 VersAusglG " begehrt. Das Amtsgericht hat neue Versorgungsauskünfte eingeholt. Dabei hat 3 4 5 - 4 - die Bausparkasse S. den Ehezeitanteil de s von dem Ehemann erworbenen b e- trieblichen Anrech ts nunmehr mit monatlich 933,49 DM bzw. 477,29 e- ben. Das Amtsgericht hat die Ausgangsentscheidung abgeändert und die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Ferner hat es das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. durch Über tragung eines Anrechts in Höhe von monatlich 238,65 und von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der ZVK wegen Geringfügigkeit abgesehen . Auf die Beschwerde n des Ehemanns und der Bausparkasse S. hat das Oberl andesg e- richt die Entscheidung des Amtsgerichts (nur) um den Ausspruch ergänzt , dass die vo n dem Amtsgericht angeordnete Abänderung des Versorgungsausgleichs ab dem 1. Dezember 2010 wirkt ; d ie weitergehenden Rechtsmittel hat es z u- rückgewiesen. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren der Ehemann und die Bausparkasse S. weiterhin, die Ehefrau wegen des (Rest - ) Ausgleichs der betri eblichen Versorgung des Ehemann s auf den schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich zu verweisen und den auf Totalrevision g erichteten Abänd e- rungsantrag der Ehefrau insgesamt abzulehnen. II. Die Rechtsbeschwerde n haben keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich - rechtlich en V ersorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG seien gegeben, weil eine w e- sent liche Änderung im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 6 7 8 9 - 5 - 3 FamFG e ingetreten sei . Der im Scheidungsverbundurteil festgestellte Nom i- nalwert der betrieblichen Versorgung des Ehemanns weiche wesentlich von ihr em dynamisierten und auf den Zeitpunkt der Antragstellung aktualisierten Wert ab. Einer Abänderung des Ver sorgungsausgleichs stehe auch § 51 Abs. 4 VersAusglG nicht entgegen. Danach sei die Abänderung ausgeschlossen, w enn für das Anrecht n ach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend gemacht we r- den könn t en. Dies sei hier nicht der Fall, weil das betriebliche Anrecht des Ehe manns vollständig nach § 3 b Abs. 1 N r. 1 VAHRG ausgeglichen worden und kein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltener Anteil verblieben sei. Der Einwand, wegen der Anwartschaftsdynamik der endgehalt s- bezogenen Anrechte seien die Anrechte der Höhe nach noch nicht unverfallbar ge wesen und insoweit der schuldrechtliche Ausgleich gegeben, greife nicht durch. Schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 VersAusglG, der sich au s- drücklich auf einen Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG beziehe, sei eine erweiternde Anwendung auf einen Teilausgleich wegen eines noch verfal l- baren Anteils des Anrechts aus geschlossen. Die Regelung des § 3 b Abs. 1 VAHRG beziehe sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich unverfallbarer Anrec h- te. Als solche seien die Anwartschaften des Ehemanns auch behandelt u nd insgesamt ausgeglichen worden. Der Verfallbarkeit der Dynamik im Anwar t- schaftsstadium sei bereits durch die Dynamisierung nach Tabelle 1 der Ba r- wertverordnung in der Fassung von 1984 Rechnung getragen worden. Auße r- dem könne der Gesetzesbegründung entnom men werden, dass sich der Vo r- rang des schuldrecht lichen Ausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nur auf die Fälle beschränke, in denen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersverso r- gung wegen der Begrenzung des so genannten Supersplittings auf 2 % der ma ßgeblichen Bezugs größe nach § 18 SGB IV nur anteilig ausgeglichen wu r- den. - 6 - 2. Dies h ält rechtliche r Nachprüfung zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand. a) Dabei ist das Beschwerdegericht zunächst mit zutreffenden Erwägu n- gen davon ausgeg angen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG erfüllt sind, weil sich bei dem Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung der vor der Umrechnung mit der Barwertveror d- nung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlic h von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Hiergegen erinnern auch die Rechtsb e- schwerden nichts . b) In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des ö f- fentlich - rechtlich en Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAus glG was das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt ausgeschlo s- sen, wenn für ein Anrecht n ach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprü che nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht wer den können. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kon nte das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich eines auch nach Anwendung des § 1587 b BGB (Spli t- ting) und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG (Realteilung und Quasisplitting) verb li e- benen unverfallbaren, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegenden A n- rechts ein anderes Anrecht des Verpflichteten zum Ausgleich heranziehen (e r- weitertes Splitting). Der Wert der auf diesem Wege zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte war jedo c h der Höhe nach begrenzt auf 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden B e- zugsgröße nach § 18 SGB IV. Der Ausgleich der auch diesen Höchstbetrag übersteigenden Anwartschaften musste einem (späteren) schuldrechtlichen Aus gleich vorbehalten bleiben . 10 11 12 - 7 - c ) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 VersAusglG sind anders als das Beschwerdegericht meint im vorliegenden Fall gegeben. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ein Teilausgleich im Si n- ne von § 51 Abs. 4 VersAu sglG nur dann gegeben sei, wenn nach früherem Recht ein öffentlich - rechtlicher Wertaus gleich eines betrieblichen Anrec hts a l- lein wegen Übers chreitung des Höchstbetrags nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG, § 18 SGB IV nur teilweise durchgeführt werden konn te, trifft nicht zu . Ein Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil eines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung in der Au sgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vollständig ausgegl i- chen, der in dem Anrecht ent haltene und der Höhe nach noch verfallbare Anteil dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten ist ( ebenso OLG München FamRZ 2012, 1944 f.; Johann sen/Henrich/Holzwarth Familie n- recht 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: Mai 2015] § 51 VersAusglG Rn. 30 ; Palandt/Brudermüller BGB 7 4 . Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 14; Bergner FamFR 2011, 196, 198 ; Friederici FF 2013, 162 f. ; aA wo hl Bumiller/Harders/Schwamb 11. Aufl. Anhang zu § 229 FamFG Rn. 15 ). aa ) Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht hat der Senat en t- schieden, dass bei Anrechten der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit ei ner Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 IVb ZB 146/86 FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97 FamRZ 2001, 477, 4 7 9). Unverfallbar sind danach nur diejen i- gen An wartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Besti m- mungen durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Vers i- cherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann ve r- 13 14 15 - 8 - bleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherung sfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Demgegenüber kann bei endgehaltsbezogenen Versorgungsa n- rechten nicht von Unverfallbarkeit in diesem Sinne ausgegangen werden. Wenn der Versicherte vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bemisst sich sein betriebliches Versorgungsanrecht bei endg e- haltsbezogenen Anrechten endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheides ma ß- gebenden Einkommen. Damit verbleibt dem Versicherten der Dynamisierung s- zuwachs der Anwartschaft nur insoweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weite re Anwartschaftsdynamik gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG. Lässt sich die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nicht hinreichend prognostizieren und ist infolged essen in Betracht zu ziehen, dass er vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, so ist die Höhe des Anrechts, die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhäl t- nisses bis zum Versicherungsfall gebunden ist, noch nicht endgültig gesichert. Die Dynamik im Anwartschaftsstadium ist dann beim Wertausgleich als verfallbar anzusehen mit der Folge, dass die Anwartschaft nur mit ihrem stat i- schen Wert in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Aufgrund der fehlenden Unverfallb arkeit der Höhe nach sind im Ausgang s- verfahren zum Versorgungsausgleich Teile des Anrechts nicht in die Bilanz ei n- bezogen, so dass nur ein Teilausgleich vorliegt. Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher V erso r- gungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich eines im Ausgangsverfahren teilweise ausgeglichenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nachträ g- lich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten ist ( vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53 f. ) . bb ) B ei der Anwendung des § 51 Abs. 4 VersAusglG besteht für eine abweichende Beurteilung kein Anlass. Insbesondere ergibt sich entgegen der 16 17 - 9 - Ansicht des Beschwerdegerichts nichts Gegenteiliges aus dem Wortlaut des Gesetzes oder der Gesetzesbegründung. Weder § 51 Abs. 4 VersAusglG noch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG differe n- zieren zwischen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach. Seinem Wortlaut nach begrenzt § 51 Abs. 4 VersAusglG den A n- wendungsbereich des § 51 Abs. 3 VersAusglG auf dieje nigen Fälle, in denen es bei der Ausgangsentscheidung zu einem erweiterten S plitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG g ekommen ist. Dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 VersAusglG lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Teilausgleich im Sinne der Vorschrift nur in de n jenigen Fälle n vorliegt, in denen der Teilausgleich auf einem Übersch reiten des Höchstbetrags nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG, § 18 SGB IV beruht. Auch d ie Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 4 Ver sAusglG (BT - Drucks. 16/10144 S. 90 und 16/11903 S. 1 16) schränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht in diesem Sinn ein. Der Gesetzgeber hatte vielmehr ausnahm s- los alle Fälle vor Augen, in denen betriebliche Anrechte nur anteilig über das erweitere S plitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen werden kon n- ten. In diesen Fällen soll es auch nach neuem Recht möglich sein, Ausgleich s- ansp rüche nach der Scheidung nach de n von § 51 Abs. 4 VersAusglG au s- drücklich in Bezug genommenen §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend zu m a- chen, wobei der zum Teil ausg eglichene Betrag nach § 53 VersAusglG en t- sprechend seiner tatsächlichen Entwicklung in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angerechn et wird (BT - Drucks. 16/10144 S. 90). Dass der damit beabsichtigte Vorrang des schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleichs nac h den §§ 20 bis 26 VersAusglG gegenüber der Totalrevis i- on nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (BT - Drucks. 16/10144, S. 90) auch diejenigen Fälle erfasst, in denen wegen der Verfallbarkeit eines Anrechts der Höhe nach nur ein Teilausgleich durchgeführt werden konnt e, er hellt sich auch aus der G e- 18 19 20 - 10 - setzesbegründung zu § 20 VersAusglG. Als Fallgruppe für die Anwendung des § 20 VersAusglG werden dort ausdrücklich diejenigen Versorgungen genannt, bei denen sich ein Anrecht in zwei Teile spaltet, nämlich einen unverfallbare n und einen verfallbaren Best andteil (BT - Drucks. 16/10166 S. 63). Ein " nicht au s- geglichenes " Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist danach auch eine zum Zeitpunkt der (Ausgangs - )Entscheidung noch verfallbare Ei n- kommensdynamik, wie es insbes ondere bei endgehaltsbezogenen Verso r- gungszusagen vorkommt. Der im Wertausgleich bei der Scheidung nicht au s- geglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der Geset zesbegründung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (BT - Druck s. 16/10144 S. 64; vgl. auch Bergner FamFR 2013, 75, 76). cc ) Soweit das Anrecht des Ehemanns der Höhe nach noch verfallbar war, blieb es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dass das Amtsgericht im Tenor d er Ausgangsentscheidung vom 18. April 1991 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklarat o- rische Bedeu tung zu (Senatsbeschluss vom 3. September 2008 XII ZB 203/06 FamRZ 2008, 2263 Rn. 11 ). Weil die Ehefrau für das betriebl i- che Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. noch Ausgleichsanspr ü- che nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG gelt end machen kann, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen. 3 . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Denn die vom Amtsgerich t vorgenommene Totalrevision nach neuem Recht kann auf § 51 Abs. 1 VersAusglG gestützt werden. 21 22 - 11 - a) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann eine Entscheidung über einen ö f- fentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden R echt getroffen worden ist, im Wege der Totalrevision abgeä n- dert werden, wenn eine wesentli che Wertänderung im Sinne des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegt. Erfasst sind danach alle rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die a uf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. W e- sentlich ist die Wert änderung, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Au s- gleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgebl i- cher Bezugs größe 1 %, in allen and eren Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Eine Abänderung des öffentlich - rechtlich en Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist gr undsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine im Sinne von § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertveränderung erfahren hat. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeit en nach § 51 Abs. 1 VersAu s- glG nach allgeme iner Ansicht nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten A n- rechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt (Johannsen/ Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 51 Rn. 4; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Palandt/Brudermüller BGB 7 4 . Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 4; Borth FamRZ 2012, 601, 602; Kemper FuR 2010, 189, 191 ). b) D ie durch § 51 Abs. 1 VersAusgl G angeordnete " Totalrevision " nach neuem Recht beschränkt sich freilich auf diejenigen Anrechte, die auch in die abzuändernde Ausgangsentscheidung " einbezogen " worden waren . aa) Ein Anrecht, welches in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuld rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und ke i- 23 24 25 26 - 12 - nerlei Einfluss auf die Bilanz im Rahmen des öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsausgleichs genommen hat, ist nach allgemeiner Ansicht nicht in die Au s- gangsentscheidung einbezogen (Glockner /Hoene s/Weil Der Versorgungsau s- gleich 2. Aufl. § 14 Rn. 57 ; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 5 und 12; FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Bergner FamFR 20 11, 196; Götsche /Rehbein/Breue rs Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 19; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1424). bb) Im vorliegenden Fall wurde d as betriebliche Anrecht des Ehemanns in der Ausgangsentscheidung allerdings nur teilweise in die Ausgleichsbilanz eingestellt; hinsichtlich der noch verfallbaren Einkomm ensdynamik unterfiel das Anrecht dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Aber auch A n- rechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen we r- d en konnt en, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG " einbezogene Anrec h- te " mit der Folge, dass sie bei einer T otalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können ( vg l. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 807; MünchKommBGB/Dörr 6. Au fl. § 51 VersAusglG Rn. 13; Hoppenz / Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12). Dies er Grundsatz gilt nicht nur für betriebliche Anrechte, die im Wege des er weiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) nur bis zu den Höchstbeträgen des § 18 SGB IV in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sondern auch für solche betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbez o- genen Versorgungszusagen, die wie hier hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öff entlich - rechtlichen Ausgleich verschlossen ware n (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 807 ; Borth FamRZ 2012, 601, 603 ). Würden solche Anrechte von der Totalrevision na ch § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht erfasst, hätte dies zur Folge, dass de r ausgleichsbere chtigte Ehegatte nach der Totalrevision wegen des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten in 27 - 13 - vollem Umfang auf den schu ldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 bis 26 VersAusglG verwiesen werden müsste; damit stünde er in Bezug auf den E r- werb eines selbständige n Versorgungsanrecht s schlechter als unter der Ge l- tung des alten Rechts, nach dem er immerhin im Wege des öffentlich - rechtliche n Teilausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung ein sel b- ständige s Versorgungsanrecht zum Ausgleich des betrieblichen Anrec hts se i- nes Ehegatten er langt hatte. c) Werden im Falle einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch solche Anrechte vollständig aus geglichen , die in der Ausgangsentsche i- dung aus Rechtsgründen nur teilweise in den öffentlich - rechtlichen Verso r- gun gsausgleich einbezogen werden konnten , bestehen auch keine Bedenken dag egen, eine Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertä n- derung eines solchen Anrechts zu stützen . aa) § 51 Abs. 4 VersAusglG schränkt nach allgemeiner Ansicht schon aufgrund seines eindeutigen Wortlauts nur die Abänderung der Ausgangsen t- scheid ung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG, nicht aber eine Abänderung unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAu sglG ein (MünchKommBGB/ Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 57; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 18; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1436). Verschließt § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter de n Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG, kann die Ausgang s- entscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestat tet ( vg l. Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 807; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: Mai 2015] § 51 VersAusglG Rn. 30; Borth FamRZ 2012, 601, 603; Götsche ZFE 28 29 - 14 - 2010, 324, 332; Kemper FuR 2010, 189, 194). Dies gilt auch in den Fälle n , in denen ein endgehaltsbezogene s Versorgungs anrecht wegen seiner verfallb a- re n Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Rest ausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentli che r Wert zuwachs diese s Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretene n Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Borth FamRZ 2012, 601, 603) . bb ) Hieri n ist keine Umgehung einer in § 51 Abs. 4 VersAusglG enthalt e- nen gesetzlichen Wertung zu s ehen (so aber wohl Bergner FamFR 2010, 508, 510 und FamFR 2013, 75, 77 ). Die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG schließen einander nicht gegenseitig aus, sondern sie knüpfen an unterschie d- liche Sachverhalte an, und ihre Anwendung ist von unterschiedlichen Vorau s- setzungen abhängig. Die nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnete Abänd e- rungsmöglichkeit will nachträgliche n und im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlichen Änderung en des Ausgleichswerts aufgrund geänderter rechtlicher oder tatsächlicher Verhältn isse Rechnung tr a- gen . Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VersAusglG hat demgegenüber solche u n- ter der Geltung des früheren Recht s erzielte Ausgleichse rgebnisse im Blick , bei denen die angemessene Teilhabe an e inem Anrecht im Hinblick auf eine sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert - Verordnung ergebenden Wertverzerrung verfehlt wurd e (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ 2015, 1100 Rn. 9). § 51 Abs. 3 VersAusglG knüpft f o l- gerichtig nicht an nachehezeitliche Änderungen an, sondern an das Vorliegen von Dynamisierungsverlusten bei der Umwertung nicht volldynamischer A n- rec h te nach früherem Recht . Nur für diese Fälle, die allein der Bereinigung e i- ner bereits im Zeitpunkt der A usgangsentscheidung nach altem Recht angele g- 30 31 - 15 - ten wesentlichen Wertverzerrung dienen, hat sich der Gesetzgeber ausnahm s- weise für den Vorrang der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung und g e- gen den Mehraufwand einer vollständig neuen Ausgleichsentscheidung i m W e- ge der Totalrevision nach neuem Recht entschieden. d) Eine wesentli che Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 Ver s- Ausgl G , § 225 Abs. 2 und 3 FamFG liegt in Bezug auf das Anrecht des Eh e- mann s bei der Bausparkasse S. vor. Nach den getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Ehezeitanteil der Verso r- gung in Höhe von umgerechnet monatlich 288,74 zwischenzeitlich auf mona t- lich 477,29 gestiegen ; d am it sind sowohl die relative (5 % des bish erigen Ausgleichs werts) als auch die absolute (1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG ersichtlich überschritten. 32 - 16 - e) Im Übrigen sind Rechtsfehler bei der Durchführung der Totalrevision durch das Besch werdegericht nicht gerügt oder ersichtlich. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 26.03.2012 - 3 F 638/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2012 - 15 UF 139/12 - 33
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