ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB495.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 495/16 vom 17. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 1a, 1903 Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. BG H, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - LG Regensburg AG Straubing - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling bes chlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betrof fenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regen s burg vom 10. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahre n s, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligung s- vorbehalts. Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung und steht unter anderem hinsichtlich der Vermögenssorge unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Am tsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen einen Einwill i- gungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Das Landgericht hat seine 1 2 3 - 3 - Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit d er Rechtsb eschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der B e- troffene komme aufgrund seines unkritischen Umgangs mit seinen Finanzen, der mittlerweile zu einer erheblichen Verschuldung des zumindest partiell g e- schäftsfähigen Betroffenen geführt habe, zu dem Ergebnis, d ass bei Fortfü h- rung der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt die konkrete Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene weiterhin massiv finanziell schädige. Daher halte der Sachverständige aus medizinischer Sicht die Einrichtung eines Einwilligung s- vorbehalts für den Aufgabenkreis Vermögensso rge für sinnvoll und notwendig. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Verschuldung des Betroffenen hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vorgelegen. Er nehme am Rechtsverkehr teil und gebe regelmäßig nachteilige Willenserklärungen ab. Der Einwilligungsvorbehalt sei daher no t- wendig, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen zu verhindern. Bei dem Betroffenen sei die Fähigkeit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwill i- gungs vorbehalts zum indest erheblich eingeschränkt. Der Einwilligungsvorbehalt sei auch erforderlich. Zwar beruhe die G e- fährdung des Vermögens auch auf der Eingehung von Dauerschuldverhältni s- 4 5 6 7 - 4 - sen und Ratenzahlungsvereinbarungen, beschränke sich jedoch nicht hie rauf. Ausweislich der Übersicht der Betreuerin habe der Betr offen e auch Mietschu l- den angehäuft, Darlehen abgeschlossen und ohne entsprechende finanzielle Mittel ein Kraftfahrzeug unterhalten. Es sei daher erforderlich gewesen, den Einwilligungsvorbehalt ni cht auf einzelne Willenserklärungen zu beschränken. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat b e- reits keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen des freien Willens getro f- fen. a) Auch ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht g egen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des B e- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligung svorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Auch wenn § 1903 BGB weder eine dem § 1896 Abs. 1a BGB entspr e- chende Vorschrift zum freien Willen enthält , noch auf letztere verweist, kann ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeor d- net werden. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu " bessern " oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen ( BayObLG FamRZ 1993, 851 f. ; s. auch BVerfG NJW 1967, 1795, 1800 ; MünchKommBGB/ Sc hwab 7. Aufl. § 1903 Rn. 6 mwN ). D ie Gegenmeinung , di e im Rahmen des § 1903 BGB keinen Raum für eine solche Feststellung sieht, weil bereits die Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen die Feststellung vorau s- 8 9 10 11 - 5 - setze, dass der Betroffene keinen freien Willen bilden könne ( Bienwald in Bienwald /Son nen feld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1903 Rn. 38 ), vermag nicht zu überzeugen . Zum einen könn t en bei einer isolierten Anordnung des Einwilligungsvorbehalts die früheren Feststellungen zum (fehlenden) freien Wi l- len wie auch hier nicht mehr aktuell s e in . Zum anderen kann der Betroffene zwar mit der Betreuung als solche r , nicht aber mit einem Einwilligungsvorbehalt einverstanden sein. Schließlich muss sich die Prüfung, ob der Betroffene hi n- sichtlich der Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermö gensso r- ge einen freien Willen hat, nicht zwingend mit der Frage decken, ob dies auch hinsichtlich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der Fall ist. b) D ie vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines freien Wille n s genügen dana ch nicht, um einen Einwilligungsvorbehalt anor d- nen zu können. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fähi g- keit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts beim B e- troffenen zumindest erheblich eingeschränkt sei . Z utreffend weist die Recht s- beschwerde darauf hin, dass diese Feststellung nicht genügt, um mit der erfo r- derlichen Sicherheit eine vom freien Willen getragene Ablehnung des Einwill i- gungsvorbehalts ausschließen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 455/15 FamRZ 2016, 970 Rn. 8). 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 12 13 14 - 6 - Von einer weiteren Begründun g der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer S chilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 19.07.2016 - XVII 559/05 - LG Regensburg, Entscheidung vom 10.10.2016 - 5 T 298/16 - 15
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