BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 496/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling sowie Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abge344ndert, dass f374r die T344tigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Ver-g374tung von insgesamt 2.200 200 festgesetzt wird (pro Kind 550 200). Gerichtsgeb374hren werden nicht erhoben (247 2 FamGKG). Die au-337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (247 81 FamFG). Gesch344ftswert: 1.650 200 Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der f374r mehrere Kinder bestellt wurde, f374r jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgeb374hr nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erh344lt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand f374r die betroffenen vier minderj344hrigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG 374ber-tragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsm344337ig gef374hrt wird. 2 3 Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm f374r jedes der von ihm betreuten Kin-der eine Verg374tung in H366he von jeweils 550 200 zu gew344hren, hat das Amtsge-richt mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalge-b374hr in H366he von 550 200 zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandes-gericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zul344ssig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 4 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschl374ssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kind-schaftsverfahren, in dem er f374r mehrere Kinder bestellt ist, f374r jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgeb374hr nach 247 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erh344lt (Senatsbeschl374sse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris). 5 2. Dem wird der - vor Ver366ffentlichung der Senatsentscheidung ergange-ne - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine ein-malige Pauschalgeb374hr in H366he von 550 200 zuerkannt hat, nicht gerecht. Inso- 6 - 4 - weit nimmt der Senat auf die Begr374ndung in den Beschl374ssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend be-rufsm344337ig gef374hrt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von 247 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schlie337lich f374r vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Verg374tung in H366he von 2.200 200 (4 x 550 200) zuzusprechen. Der Senat konnte vorliegend gem344337 247 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Be-teiligten zu 1 zu gew344hrenden Pauschalgeb374hren ergeben sich aus dem Ge-setz (247 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht. 7 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 F 837/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 WF 290/10 -
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