BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 498/14 vom 23. September 2015 i n der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 1 . September 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung d er Betreuung und die Auswahl des Betreuers. D as Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverstä n- d igengutachtens und Anhö rung de r Betroffenen eine Betreuung für d ie Aufg a- benkreis e der Vermögens sorge, Gesundheitsfürsorge, Vertre t ung ge genüber Be - hörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern, Entscheidung über Unterbringung und unterbringung sähnlichen Maßnahmen, Aufenthaltsbesti m- 1 2 - 3 - mung und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post angeordnet und den Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 1 , zum B etreuer bestellt. G egen den ihr am 5. Juni 2014 zugestellten Beschluss hat die Be troffene am 1 2. Juni 2014 persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt und erklärt, dass sie die Betreuung nicht möchte. Am 12. August 2014 hat die Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsg e- richts den Antrag gestellt, di e Betreuung aufzuheben, ersatzweise einen Betre u- erwechsel vorzunehmen. Das Landgericht hat von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen und die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Betreuung nur die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Ge sundheitsfü r- sorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Soziallei s- tungsträgern und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise umfasst . Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Betroffene die Aufhe bung der Betreuung erreichen . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ang e- griffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdeg e- richt. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als v erfahrensfehler haft, dass d as Landgericht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abges e- hen hat . a) Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts per sönlich anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung 3 4 5 6 - 4 - des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 XI I ZB 171/10 FamRZ 2010, 1650 Rn. 5). Allerdings darf das Bes chwerdege richt nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese b e- reits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten A n- hörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist in s- besonder e dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungse r- heblichen Tatsachen oder rechtliche n Gesichtspunkte ergeben, das Beschwe r- degericht das in den Akten dokument ierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anh ö- rung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des G e- richts von dem Betroffenen nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 13 mwN). Von einer erneut en Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel jedoch dann neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen ( vgl. Senats beschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn der Betroffene im erstinstanzlichen Verfahren zur Person des Betreuers nicht angehört worden ist und sich für das Beschwerdegericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene mit seinem Rechtsm ittel auch das Ziel eines B e- treuerwechsels verfolgt . b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Beschwerdegericht im vo r- liegenden Fall nicht von einer erneuten Anhörung de r Betroffenen absehen dü r- fen. Die Betroffene hat erstmals bei ihrer persönlic hen Vorsprache auf der G e- schäftsstelle des Amtsgerichts am 12. August 2014 zu Protokoll erklärt, dass sie ihren Sohn nicht zum Betreuer haben möchte , weil dieser ihr Geld stehle und 7 8 - 5 - dieses nach Südamerika schaffe . Aufgrund d ies er Erklärung der Betroffenen ha t- te das Beschwerdegericht konkre te Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene mit der Bestellung de s Beteiligten zu 1 zum Betreuer nicht einverstanden war und , falls die Betreuung nicht aufgehoben wird, zumindest eine andere Person als B e- treuer vorziehen w ürde. Ob bei der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung mit der Betroffenen bereits die Person des möglichen Betreuers erörtert worden ist oder die Betroffene einen entsprechenden Wunsch geäußert hat, lässt sich dem kurzen handschriftlichen Vermerk über d ie se Anhörung nicht entnehmen. Über die Ernsthaftigkeit des Wunsches der Betroffenen, dass ihr Sohn nicht zum B e- treuer bestell t wird , hätte sich das Beschwerdegericht daher durch Anhörung de r Betroffenen selbst ein Bild verschaffen müssen. Zwar mag es sein , dass es den von der Betroffenen gegen ihren Sohn konkret erhobenen Vorwürfen an Su b- stanz mangelt. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroff enen, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu b e- stellen (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB) , bei seiner Auswahlentscheidung zu berüc k- sichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 XII ZB 118/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 24). Von einer erneuten Anhörung des Be troffenen waren daher z u- sät z liche Erkenntnisse darüber zu erwarten , ob das Vertrauensverhältnis zw i- schen der Betroffenen und ihrem Sohn möglicherweise aus anderen Gründen gestört ist und di e Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer im vorliegenden Fall nicht dem Wohl der Betroffenen entspricht . - 6 - 2 . Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen ( § 74 Abs. 6 FamF G). 3 . Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 03.06.2014 - 1 XVII 24/14 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 01.09.2014 - 11 T 134/1 4 - 9 10
Full & Egal Universal Law Academy