ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB498. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 498 /15 vom 17. Februar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevol l- macht erforderlich sein kann . BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - LG Bielefeld AG Bad Oeynhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Febr uar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 und zu 5 wird der Beschluss der 2 3 . Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5 . Okto ber 2015 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2015 aufg ehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine and e- re K ammer des Landgericht s zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der im Jahre 1925 geborene Betroffene und seine rund fünf Jahre jüng e- re Ehe frau lebten zusammen mit den Beteiligten zu 4 und 5, ihrem Sohn und ihrer Tochter, in ein em Hausanwesen. Dieses hatte die Ehefrau des Betroff e- ne n dem Sohn im D ezember 2012 über eignet und sich sowie dem Betroffenen dabei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen im Keller - und Erdgeschoss einräumen lassen. Tatsächlich bewohnten d e r B e- troffene und seine Ehefrau im Keller gelegene Souterra in - Räume und die Bete i- ligte zu 5 das Erdgeschoss. Bereits im April 2012 hatte der Betroffene ebenso 1 - 3 - wie seine Ehefrau den Beteiligten zu 4 und 5 (im Folgenden: Vorsorgebevol l- mächtigte) als jeweils Einzelvertretungsberechtigten eine umfassende notariell e General - und Vorsorgevollmacht erteilt. Im März 2014 regte eine wei tere Tochter, die Beteiligte zu 3, beim Amt s- gericht die Bestellung eines Berufsbetreuers für ihre Eltern an. Das Amtsgericht kam dieser Anregung im Juni 2014 nach und bestellte im Wege der einstweil i- gen Anordnung den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum vorläufigen B e- treuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, G e- sundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behör den und Sozialversicherungsträgern sowie Wo h- nungsangelegenheiten. Diese vorläufige Betreuung verlängerte das Amtsg e- richt im Dezember 2014 um weitere sechs Monate. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vorsorgebevollmächtigten wies das Landgericht mit Bes chluss vom 15. April 2015 zurück. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die " vorläufige Betreuung als längerfristige Betreuung fortgeführt " werde, und als Zeitpunkt, bis zu dem über die Aufhebung oder Verlängerung der Betre uung entschieden werden sollte, den 12. Juni 2022 bestimmt. Die hiergegen von den beiden Vorsorgebevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg g e- blieben. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich insoweit abgeändert, als es ans telle des Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 6, einen B e- rufsbetreuer, zum Betreuer bestellt hat. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Vorsorgebevollmächtigten nach wie vor gegen die Betreuungserrichtung. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Vorsorgebevollmächtigten rechtsbeschwerdeberechtigt, weil ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 XII ZB 6 95/14 FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). Sie hat auch Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung lägen weiterhin vor. Zur Begründung werde auf den Beschluss vom 15. April 201 5 Bezug geno m- men. Dort hatte das Beschwerdegericht dargelegt, bei dem Betroffenen liege eine demenzielle Entwicklung vom vaskulären Typ mit kognitiven Defiziten in Form von Kurz - und Langzeitgedächtnisstörungen vor. Er bedürfe einer rechtl i- chen Be treuung im vom Amtsgericht bestimmten Aufgabenkreis. Im Übrigen sei er mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden. D ie Bestellung eines Betreuers für den Betroffene n sei nicht wegen der Vorsorgevollmacht entbehrlich. Zwar könne die Unwirksamkeit d er Vollmachte r- teilung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Ausübung der Vorsorgevollmacht durch die Vorsorgebevollmächtigten anstelle einer Betre u- ung widerspreche jedoch zum einen dem wiederholt geäußerten, j edenfalls n a- türlichen Wil len des Betroffenen. Zum anderen könnten die Ange legenheiten des Betroffenen durch die Vorsorgebevollmächtigten nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden. Dies folge aus den ausführlichen und übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen un d der Verfahrenspfleg e- rin. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsorgebevollmächtigten u n- geeignet seien, die ihnen erteilte Vollmacht im Sinne und allein zum Woh l des 5 6 7 8 - 5 - Betroffenen wahrzunehmen, weil sie sich einerseits nicht regelmäßig und hi n- reiche nd u m die tatsächliche Betreuung des Betroffenen bemühten. Andere r- seits hätten sie sich was noch deutlich schwerer wiege durch das ihrer Schwester erteilte Hausverbot als ungeeignet erwiesen . Die emotionale Bi n- dung des Betroffenen zu dieser sei sehr st ark. Die Vorsorgebevollmächtigten hätten wegen ihrer Differenzen mit der Schwester ihre eigenen In teressen weit vor diejenigen des Betroffenen gestellt. Der Betreuer habe nunmehr zu überprüfen, ob er für den Betroffene n den Widerruf der General - und Vors orgevollmacht sowie eine Anfechtung oder einen Widerruf des Grundstücksübertragung svertrags vornehme, nachdem der Betroffene mehrfach geäußert habe, keinesfalls von den Vorsorgebevollmäc h- tigten betreut werden zu wollen. Der Beschluss des Amtsgerichts se i allerdi ngs insoweit abzuändern, als der Betroffene zwischenzeitlich einen wie sich aus der Stellungnahme der Ve r- fahrenspflegerin ergebe seinem natürlichen Willen entsprechenden Wunsch auf Betreuerwechsel gestellt habe. Diesem sei zu entsprechen, weil er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider laufe. 2 . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schluss, eine Betre u- ung sei trotz der Vorsorgevollmacht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreue rbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, s o- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebe n- so gut wie durch einen Be treuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers 9 10 11 12 - 6 - grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der W irksam keit der Vollmachte rteilung oder am Fortbestand der Vollmacht best e- hen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und d a- mit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächti g- ten zu beeinträchtigen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Feb ruar 2016 XII ZB 425/14 mwN , zur Veröffentlichung bestimmt ). Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht zum anderen dann erforderlich sein, wenn der Bevol l- mächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbe schlü ss e vom 26 . Februar 2014 XII ZB 301/13 Fa mRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN und vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN ). Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlu n- gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt le - diglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tats a- chengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreiche nden Sachaufklärung beruht (Senatsb e- schlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 301/13 FamRZ 2014, 73 8 Rn. 18 mwN und vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN) . b) Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand hab en. 13 14 - 7 - aa) Die den Erwägungen des Beschwerdegericht s erkennbar zugrunde liegende Annahme , die hier erteilte Vorsorgevollmacht sei im Grundsatz geei g- net , eine Betreuung zu hindern, beruht nicht auf ausreichenden Feststellungen. In dem in der angefochte nen Entscheidung in Bezug genommenen B e- schluss vom 15. April 2015 ist ausgeführt, ausweislich der Angaben des Sac h- verständigen habe im Dezember 2014 nicht mehr mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, ob der Betroffene bereits im April 2012 in einer Weise dement gewesen sei, dass die Vollmachterteilung unwirksam sei . Dies deutet auf Bedenken gegen die Wirksamkeit hin. Festgestellt ist jedoch nicht, dass auch nach Ausschöpfung aller im Rahmen des § 26 FamFG gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten solche Zweifel verbleiben . Würde es sich dabei aber was ebenfalls tragfähige Feststellungen erfordern würde um Zweifel han deln , die zu relevanten Problemen für die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit in der Rechtswahrnehmung durch den Be vollmächtigten führen kö n- nen, könnten die Vorsorgebevollmächtigten schon aus diesem Grunde die A n- gelegenheiten des Betroffenen nicht ebenso gut wie ein Betreuer besorgen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 mwN , zur Verö f- fentl ichung bestimmt ). bb) Soweit das Beschwerdegericht darauf abstellt, dass die rechtliche Vertretung durch die Vorsorgebevollmächtigten nicht dem wiederholt geäuße r- ten natürlichen Willen des Betroffenen entspreche, kann das für sich geno m- men nicht dazu f ühren, die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen. Mit der Vollmacht erteilung in gesunden Tagen kann der Bevollmächt i- gende regeln, wer seine rechtliche n Angelegenheiten besorgen soll, wenn er krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage i st. Diese Möglichkeit der vorsorgenden Bevollmächtigung ist Ausfluss des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 15 16 17 18 - 8 - Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen (vgl. S e- natsbeschluss vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 20 15, 1702 Rn. 11). Mit ihr kann eine wenn auch fürsorgende staatliche Einflussnahme mittels Betreuung vermieden werden. Die Bestimmung des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bringt zum Ausdruck, dass dieses Selbstbestimmungsrecht aus den Gründen des dem Staat obliegenden Erwachsenensc hutzes und damit zum Wohle des Betroffenen im Einzelfall erst dann endet, wenn die rechtliche Fürsorge durch ei nen Betreuer derjenigen durch den Bevollmächtigten überlegen ist. Eine ge - gebenenfalls krankheitsbedingte schlichte Meinungsänderung des nich t mehr geschäftsfähige n Betroffen en kann die in gesunden Tagen geschaffene rechtl i- ch e Bindungswirkung der Vollmacht erteilung hingegen nicht beseitigen. Ob und inwieweit der einer Ausübung der Vollmacht durch die Vorsorg e- bevollmächtigten mittlerweile ent ge genstehende natürliche Wille des Betroff e- nen dazu führt, dass seine Angelegenheiten von den Vorsorgebevollmächtigten nicht (mehr) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten, lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen. cc) Di e bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Vorsorgebevollmächtigten seien nicht geeignet, die Angelege n- heiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen. (1) Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, legt das Beschwerde g e- richt nicht offen, auf welche Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin es sich zur Begründung seiner Einschätzung stützt, die Betreuung sei trotz der Vorsorgevollmacht erforderlich i m Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Die Be schlussgründe erschöpfen sich vielmehr in dem nicht weiter spezifizierten Hinweis auf die " ausführlichen und übereinstimmenden Angaben " . Eine Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob dieser rechtliche Schluss 19 20 21 - 9 - gerechtfertigt ist, kann daher nicht erfolg en, weshalb die Beschwerdeentsche i- dung nicht von dieser Erwägung getragen wird. (2) Das Gleiche gilt, s oweit das Beschwerdegericht Anhaltspunkte für e i- ne Ungeeignetheit der Vorsorgebevollmächtigten darin zu erkennen meint, dass diese sich nicht regelmäß ig und hinreichend um die tatsächliche Betreuung des Betroffenen bemühten. Anhaltspunkte weisen bereits begrifflich allenfalls in eine bestimmte Richtung, können aber die notwendige Überzeugung des Gerichts von einem Umstand hier der Ungeeignetheit der V orsorgebevollmächtigten nicht begründen. Darüber hinaus verweist die Rechtsbeschwerde mit Recht zum einen d a- rauf, dass das Beschwerdegericht allein auf Verhalten der Vorsorgebevollmäc h- tigten nach der Bestellung des (vorläufigen) Betreuers abstellt. Da ss die Vo r- sorgebevollmächtigten dem Betroffenen bis zur Einrichtung der Betreuung nicht die erforderliche tatsächliche Betreuung hätten zukommen lassen, ist nicht e r- sichtlich. Zum anderen macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass die Vorsorgebevo llmächtigten im Laufe des Verfahrens in mehreren Schriftsä t- zen ihrer Rechtsanwältin eine Reihe tatsächlicher Unterstützungs maßnahmen für den Betroffene n auch nach der ersten Betreuerbestellung vorgetragen ha t- ten. Hiermit setzt sich die angegriffene Entsche idung nicht auseinander. D ie in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung des Beschwerd e- gerichts, den Vorsorgebevollmächtigten habe klar sein müssen, dass sie au f- grund der Vollmacht für tatsächliche Betreuungsleistungen wie Fahrten oder deren Organisat ion zuständig seien , ist zudem rechtsfehlerhaft . Die Vorsorg e- vollmacht begründet gerade keine Verpflichtung zu tatsächlichen Pflegeleistu n- gen, sondern soll eine rechtliche Betreuung überflüssig machen . Es lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehm en, inwieweit die Vorsorgebevol l- 22 23 24 - 10 - mächtigten rechtliche Aufgaben unerfüllt gelassen hätten, die nicht dem Aufg a- benkreis des ( vorläufigen) Betreuers unterfielen. (3) Schließlich kann auch das vom Beteiligten zu 4 seiner Schwester, der Beteiligten zu 3, ert eilte Hausverbot die Annahme einer Ungeeignetheit nicht rechtfertigen. Zwar kann es gegebenenfalls die Besorgnis begründen, die Vol l- macht werde nicht zum Wohl des Betroffenen ausgeübt, wenn der Bevollmäc h- tigte eigene Interessen über die des Betroffenen ste llt, indem er aus eigensüc h- tigen Motiven den persönlichen Kontakt des Betroffenen mit für diesen wicht i- gen Bezugspersonen unterbindet. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, liegt ein solcher Fall hier aber nicht vor. In dem von den Vorsorgebevollmächti g- ten zur Akte gereichten Schreiben vom 27. April 2013 sind von dem Hausverbot Besuche bei den gemeinsamen Eltern ausdrücklich ausgenommen. Hierauf hatten die Vorsorgebevollmächtigten zudem im Betreuungsverfahren schrift - sätzlich hingewiesen. Diesen entsche idenden Umstand hat das Beschwerdeg e- richt nicht berücksichtigt. Im Übrigen zeigt das Schreiben, dass der Beteiligte zu 4 trotz der mit der Schwester bestehenden Spannungen zwischen seinen eigenen und den Int e- ressen des Betroffenen zu differenzieren weiß . Das Hausverbot spricht mithin entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht gegen die Eignung des Beteiligten zu 4. 3 . Die angefochtene Entscheidung ist somit schon deshalb aufzuheben, weil die nach § 1896 Abs. 2 BGB notwendige Erforderlichkeit de r Betreuung nicht feststeht. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauc h macht. 25 26 27 - 11 - a) Das Landgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob eine Betreuu ng trotz der Vorsorgevollmacht erforderlich ist. Dabei wird es zu ermitteln haben, ob die Vollmachterteilung wirksam oder der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig war. Sollten trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht verbleiben, ist zu klären, ob diese Zweifel die Rechtswahrnehmung der Vorsorgebevollmächtigten für den Betr offenen in einer die Erforderlichkeit einer Betreuung begründenden Weise behindern können. Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Vollmacht im Grun d- satz geeignet ist, der Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenzustehe n, wird es sich mit der Frage der Eignung der Vorsorg e- bevollmächtigten zu befassen haben. Dabei dürfte nahe liegen , die Vorsorg e- bevollmächtigten zu Zweifeln ihre Geeignetheit oder auch Redlichkeit betre f- fend persönlich anzuhören , um der aus § 26 FamFG folgenden Amtsermit t- lungspflicht zu genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 17 f. zur Geeignetheit und Redlichkeit eines vom Betroffenen als Betreuer Vorgeschlagenen). Außerdem gibt die Zurüc kverweisung dem Landgericht Gelegenheit, die erford erliche persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ) durchzuführen. Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hiervon absehen, wenn sie bereits im ersten Rechtszug vorg e- nommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenn t- nisse zu erwarten sind. Diese Annahme scheidet aus, wenn das Beschwerd e- gericht wie hier einen Betreuerwechsel vornimmt. Die Person des Betreuers gehört zum elementaren Entscheidungsgehalt des die Betreuung errichtenden Beschlusses, zu dem ein Betroffener sowohl mit Blick auf seine Verfahren s- rec h te als auch zur im Rahmen des § 26 FamFG gebotenen Amtsermittlung 28 29 30 - 12 - persönlich anzuhören ist. Eine wie hier vom Beschwerdegericht vorgeno m- mene " De legierung " etwa auf die Verfahrenspflegerin kommt nicht in Betracht. b) Dass das Beschwerdegericht dem Betreuer die Überprüfung aufgeg e- ben hat, ob die General - und Vorsorgevollmacht zu widerrufen sei, gibt zu dem Hinweis Anlass, dass die Rechtsmacht des Betreuers zu einem solche n Wide r- ruf die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss erfordert (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff. mwN). Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verle t- zung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vol l- machtausübung festzustelle n, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, durch einen (Kontroll - )Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Au s- k unft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie durch die Ausübung best e- hender Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder au f- grund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet e r- scheinen, ist die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht als ultima ratio verhältnismäßig (S enatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2015 XII ZB 177/15 FamRZ 2016, 117 Rn. 16; vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 17 und vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff. mwN) . 31 - 13 - Soweit das Beschwerdegericht meint , der Betreuer müsse prüfen, ob er eine Anfechtung oder einen Widerruf des Grundstücksüberlassungsvertrags vornehme, ist im Übrigen anzumerken, dass der Betroffene nicht Vertragspartei war, sondern dem Geschäft lediglich als Ehegatte zugestimmt hat te . Dos e Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 12.06.2015 - 17 XVII 243/14 K - LG Bielefeld, Entscheidung vom 0 5 .10.2015 - 23 T 466/15 - 32
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