BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 499/11 vom 26. Februar 2014 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG - VV Nr. 1000, 3401 a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevol l- mächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. b) Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevol l- mächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Te r- minsvertretung entstandenen Kosten ist auf ein e ex ante - Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die koste n- auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. c) Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der XII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 d urch den Vorsitzenden Richter Dose, di e Richter in Weber - Monecke und die Richter Schi l- ling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k- ge wiesen. Beschwerdewert: 1.036 Gründe: I. Die Parteien streiten im Kosten festsetzungsverfahren darüber , ob die Klägerin die Kosten ihres Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann. Die Parteien führten einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der A n- mietung eines Flugzeugs. Die Klägerin und ihr Hauptbevollmächtigter sind in Berlin geschäftsansässig. Bei der Wahrnehmung des Termins vor dem Obe r- landesgericht in Frankfurt am Main ließ sich der Hauptbevollmächtigte durch einen Unterbevollmächtigten ver treten. Der Prozess wurde durch einen wide r- ruflich abgeschlossenen Vergleich im Verhandlungstermin endgültig beendet , nachdem der Hauptbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls geraten hatte, den Vergleich nicht zu widerrufen. Im anschließenden Kosten festse tzungs verfahren hat das Landgericht auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des Unterbevollmächti g- 1 2 3 - 3 - ten festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sie sich w e i- terhin gegen die Berücksichtigung der Kosten des Terminsvertreters. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Kosten des Unterbevollmächtigten stellten s ich als Aufwand zwec k- entsprechender Rechtsverfolgung der Klägerin im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO dar. Einer Partei sei es grundsätzlich gestattet, einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz zu beauftragen, wobei dessen Reisekosten an den Gerichtsort auch erstattungsfähig seien. Die Kosten für einen Unterb e- vollmächtigten seien dann erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, nämlich um nicht mehr als 10 %, überstiegen. Bei einer Anreise des Hauptbevollmächtigten zum Verhandlung s- t ermin wären Reisekosten in Höhe von netto 470,20 Bahn) bzw. 384 Unterbevollmächtigten seien mit zunächst 378,54 n. Au f- grund des Abschlusses des Widerrufsvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht sei indes sowohl für den Haupt - als auch für den Unterbevollmächtigten eine Einigungsgebühr in Höhe von jeweils weit eren 535,60 Die Einigungsgebühr, die eine Überschreitung der 10 % - Grenze nach sich ziehe, wäre bei einer Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten nur ein Mal entstanden. Dennoch seien die Kosten des Unterbevollmächtigten in voller Höhe erstattungsfähig . Es komme nicht auf den Vergleich der tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten mit 4 5 - 4 - den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten an, sondern darauf, ob die Partei bei Veranlassung der Maßnahme ihrer Obliegenheit, die Kosten gering zu halten, na chgekommen sei. Diese Obliegenheit könne sich nur auf Kosten beziehen, die sich dem Grunde nach vorhersehen ließen. Hinsichtlich einer doppelten Einigungsgebühr sei dies anzunehmen, wenn die Klägerin bei ve r- ständiger Würdigung die Möglichkeit eines Widerru fsvergleichs in ihre Betrac h- tungen habe einbeziehen müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Klägerin es vor dem Termin ausdrücklich abgelehnt habe, einen Vergleich a b- zuschließen, den der zuständige Richter ihrem Hauptbevollmächtigten telef o- nisc h vorgeschlagen habe. Die Einigungsgebühr sei nicht nur bei dem Terminsvertreter angefallen, der den Vergleich abgeschlossen habe, sondern auch bei dem Hauptbevol l- mächtigten, der dazu geraten habe, den Vergleich nicht zu widerrufen. Der Hauptbevollmächt igte habe ohne Verletzung kostenrechtlicher Obliegenheiten in die Prüfung des Vergleichs einbezogen werden dürfen, da er derjenige g e- wesen sei, der die Angelegenheit maßgeblich bearbeitet habe und das Vertra u- en der Partei genieße. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersta t- tungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den 6 7 8 - 5 - Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN). Für die Vergl eichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmäc h- tigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist - anders als die Recht s- beschwerde meint - nicht auf eine ex post - Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die koste n- auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ih rer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obli e- genheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - NJW 2012, 2888 Rn. 8 mwN und vom 11. Novem ber 2003 - VI ZB 41/03 - NJW - RR 2004, 430). b) Danach durfte die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung des Unte r- bevollmächtigten davon ausgehen, dass die Kosten für dessen Einschaltung sogar günstiger sein würden als die Reisekosten ihres Hauptbevollmä chtigten. Einen Vergleichsabschluss, den der zuständige Richter zuvor ihrem Hauptb e- vollmächtigten telefonisch vorgeschlagen hatte, hatte sie abgelehnt, so dass sie mit den dadurch entstehenden Gebühren nicht rechnen musste. Aus ihrer Sicht war es daher vor aussichtlich sogar günstiger, den Termin durch einen Unterb e- vollmächtigten wahrnehmen zu lassen als durch ihren Hauptbevollmächtigten . Die Prüfung der Klägerin, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur Terminswah r- nehmung hinzuzieht, lag damit auch im Interes se der erstattungspflichtigen G e- genpartei (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 442). K ostenrechtlich wäre sie auch berechtigt gewesen, ihren Hauptbevollmächtigten insofern tätig werden zu lassen, selbst wenn dadurch 9 10 - 6 - h öhere Reisekosten angefallen wären als durch die Beauftragung eines Unte r- bevollmächtigten (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW - RR 2008, 1378 Rn. 9 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW - RR 2005, 1662; MünchKommZPO/Sch ulz 4. Aufl. § 91 Rn. 77). c) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sowohl der Unterbevol l- mächtigte als auch der Hauptbevollmächtigte jeweils die Einigungsgebühr ve r- dient haben und diese auch erstattungsfähig ist, hält ebenfalls der rechtlichen Nachp rüfung stand. aa) Nach teilweise vertretener Ansicht soll zwar in Fällen, in denen die Vergleichsgebühr in der Person zweier Rechtsanwälte entstanden ist, diese in der Regel nicht doppelt erstattungspflichtig sein. Anders verhalte es sich alle n- falls dan n, wenn die Hinzuziehung zweier Rechtsanwälte für den Vergleichsa b- schluss zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. An diese Erforderlichkeit sei aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OLG Zweibrücken AGS 2004, 497; vgl. au ch OLG Brandenburg MDR 1999, 1349; OLG Hamburg MDR 1984, 949; OLG Bamberg JurBüro 1983, 772, 773; Musielak/Lackmann ZPO 10 . Aufl. § 91 Rn . 27; Bischof/Jungbauer RVG 5. Aufl. Nr. 3401 VV/Teil 3 Rn. 52). bb) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorlieg enden Fall nicht übertragbar, da sie im Wesentlichen zur Frage der Erstattungsfähigkeit einer zweiten Einigungsgebühr für einen Verkehrsanwalt ergangen ist (vgl. OLG München JurBüro 2007, 595). Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist nach ständiger Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon nicht e r- forderlich (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - NJW - RR 2006, 1563 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301, 302 mwN). Die eingeschränkte Erstattun gsfähigkeit der Kosten des 11 12 13 - 7 - Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung seines Pflichte n- kreises; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächti g- ten (Nr. 3400 VV RVG). Die Prozessführung und die damit verbundene Ber a- tung i st demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwo r- tung wahrzunehmende Aufgabe. Die Aufgabe des Unterbevollmächtigten beschränkt sich zwar auf die Vertret ung im Termin (Nr. 3401 VV RVG); bei Abschluss eines Widerrufsve r- gleichs ist jedo ch die Mitwirkung sowohl des Haupt - als auch des Unterbevol l- mächtigten notwendig (vgl. auch OLG München JurBüro 2007, 595). Die Ein i- gungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 VV RVG für jede Mitwirkung beim A b- schluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die U ngewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich au s- schließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Regelmäßig wird der Te r- minsvertreter bei Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirken. Jedenfalls im Anwaltsprozess ist seine Mitwirkung bei der Protokollierung und Genehmigung erforderlich. Insofern gleicht der Terminsvertreter nicht dem Verkehrsanwalt (Gerold/Schmidt/Müller - Rabe RVG 20. Aufl. VV 3401 Rn. 96). Andererseits ist auch eine Mit wirkung des Hauptbevollmächtigten notwendig , wenn über den 14 - 8 - vorbehaltenen Widerruf zu entscheiden ist . Es ist dessen Aufgabe als Verfa h- rensbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensa n- walt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zust ande kommen soll (so auch OLG München JurBüro 2007, 595). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vor instanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 O 30/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.08.2011 - 18 W 141/11 -
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