ECLI:DE:BGH:2018:270618BXIIZB499.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 499/17 vom 27. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 45; BetrAVG § 2 a) Wählt der betriebliche Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezug s- größe für den Ausgleich, mus s er dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen. b) Bei dem Ausgleich eines Rentenbetrags nach § 2 BetrAVG und dem eines Kapitalwerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG handelt es sich jeweils um unte r- schiedliche Berechnungsmethoden und Wertermitt lungsansätze, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 499/17 - OLG Frankfurt am Main AG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Jun i 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss de s 4. Senat s für Familiensachen des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2017 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben , als auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.260 Gründe: I. Auf den am 16. Januar 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 11. August 1999 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleic h geregelt. Während der Ehezeit ( 1. August 1999 bis 31. Dezember 2013 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t der Ehemann ein Anrecht von 26,4745 Steigerungszahlen bei der Ärzteversorgung Niedersach s en erworben, was nach der Auskunft des Versorgungsträgers einer Monat srente von 1 - 3 - 1.212 ,78 icht , so dass ein Ausg leichswert von monatlich 606,39 r- geschlagen werde. Ferner hat der Ehemann bei der Boehringer Ingelheim Phar ma GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 2) ein endgehaltsbezogenes Anrecht auf eine Jahresrente von 41.600,72 mit Wirkung ab Erreichen der Altersgre n- ze von 62 Jahren am 30 . April 2014 erworben, was nach der Auskunft des Ve r- sorgungsträgers einem nach § 4 Abs. 5 BetrAVG berechneten, auf das Eh e- zeitende bezogenen Bar wert von 341 . 014,96 entspr icht . Nach Abzug von Te i- lungskoste n und Umrechnung mit einem für die Ehefrau geltenden Barwertfa k- tor von 9,0426 hat der Versorgungsträger ei nen Ausgleichswert von 1.448,34 in der Bezugsgröße " Monat liche R ente ( 13 Zahlungen ) " vorgeschlagen . Das Familiengericht hat das bei der Ärzteverso rgung Niedersach s en erworbene Anrecht mit dem vorgeschlagen en Ausg leichswert von monatlich 606,39 sowie d as bei der Beteiligten zu 2 bestehende Anrecht nach Abzug von Teilungskosten mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 170.257, 48 intern geteilt. Mit ihrer Beschwerde ha ben die Ehefra u und die Beteiligte zu 2 begehrt , das bei Letzterer bestehende Anrecht nicht mit einem Kapitalwert, sondern wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen mit der m onat lichen R ente (13 Zahlun - gen) als B ezugsgröße zu teilen . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 verworfen und auf die Beschwerde der Ehefrau ein Anrecht in Höhe eines Rentenbetrag s von 1.448,34 " bei dreizehn Zahlungen p.a. " im Wege der internen Teilung auf die Ehefr au übertragen . H iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Ehemanns . 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet ; sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht . 1. Das Ober landesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau habe Erfolg, weil der Verso r- gungsträger den Ausg leichswert gemäß seinem durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Wahlrecht nicht als Kapitalwert, s ondern als Rentenbetrag angeg e- ben habe. W egen des rechtsmittelrechtlichen Verschlechterungsverbots dürfe der Rentenbetrag aus keinem geringeren Kapitalwert errechnet werden, als es der erst instanzlichen Beschlussformel entspricht, und dürfe ein während der Rechtsmittelinstanz durch laufenden Rentenbezug eing etretener Barwertverlust nicht A usgleichs wert mindernd berücksichtigt werden. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger de n Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. aa) Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes enthält § 4 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine Sonderbestimmung, wonach bei solchen A n- rechten der Wert als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist , wobei nach allgemeiner Auffassung dem Versorgungsträger das Wahlrecht zwischen diesen beiden Bezugsgrößen z u- steht ( Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 294 ; NK - FamR/Hauß 3. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 18 ) . Dies gilt auch für laufende Versorgungen. 4 5 6 7 8 - 5 - Zwar ist in der Gesetzesbegründung a n geführt, dass sich die Vorschrif t des § 45 VersAusglG nicht auf laufende Versorgungen erstrecke, sondern nur auf Anwartschaften (BT - D r ucks. 16/10144 S. 82). Mit dieser Erläuterung sollte i n- dessen nicht das Wahlrecht des Versorgungsträgers hinsichtlich der Bezug s- größe eingeschränkt, sonde rn nur aus ged rück t werd en, dass die Bewertung laufender Betriebsrenten nicht ohne Berücksichtigung der Bewertungsgrundsä t- ze des § 41 VersAusglG zu erfolgen hat (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 82) . bb) Wählt der Versorgungsträger d en Rentenbetrag als Bezugsg röße , ist er an die durch § 2 BetrAVG festgelegte Berechnungsweise wie folgt gebunden: Ausgeglichen werden die Versorgungsleistungen als solche, also der B e- trag der monatlichen Anwartschaft (bzw. laufenden Rente) aus der Alters - , Inv a- liden - und Hinterbl ieben en versorgung (vgl. Höfer D B 2010, 1010, 1011). Für die Bestimmung des Ausgleichswerts ist anzunehmen, dass die Betriebszugehöri g- keit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) . Mit dieser Fi ktion ist der unverfallbare Re n- tenanspruch des Ausgle ichspflichtigen zu ermitteln (§ 2 BetrAVG ; zur Berec h- nungsweise vgl. Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 8 ) , und zwar bei laufenden R enten unter Berücksichtigung der Bewertungsregel des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG , wonach die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsäc h- lichen Werte zu ersetzen sind . Der so ermittelte Rentenbetrag ergibt den Eh e- zeitanteil, die Hälfte davon den A usgleichswert . Dieser Ausgleichswert ist als monatlicher Rentenbetrag auf den Au s- gleichsberechtigten zu übertragen . In derselben Höhe ist der monatliche Re n- tenanspruch des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. B eides vollzieht sich ohne biometrische Umrechnu ng und ist deshalb anders als der Ausgleich über e i- 9 10 11 - 6 - nen Kapitalw ert als Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG für den Ve r- sorgungsträger regelmäßig nicht wertgleich und aufwandsneutral . Die Halbte i- lung von Rentenbeträgen führt nämlich zur Bildung unte rschiedlich hohen D e- ckungskapitals und damit zu einer Belastung des Versorgungsträgers, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 56). Rentenbetrag ist somit i m Fall e des § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG stets eine für beide Ehegatten gleich hohe Monatsrente aus dem Ehezeitanteil, und zwar in hälftiger Höhe des vom Ausgleichspflichtigen ehezeitlich erworbenen Renten (anwartschafts) anspruchs gemäß § 2 BetrAVG , abzüglich umgerechn e- ter Teilungskosten . Eine Umrechnung des nach § 2 BetrAVG ermittelten Rentenbetrags in einen als Teilungsgegenstand maßgeblichen Kapitalwert, welcher anschließend nach voneinander abweichenden Faktoren in unterschiedliche Renten rück - zurechnen sei, sehen demgegenüber weder das Gesetz noch die zu § 45 VersAusglG gegebene Begründung vor . A ndernfalls wäre nicht die Notwendi g- keit ausdrücklich hervorgehoben worden, bei dem Ausgleich von nach § 2 BetrAVG zu berec hnenden Renten beträgen zusätzlich einen korrespondiere n- den Kapitalwert zu ermitteln (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 82 ; Engbroks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 ). Darin unterscheidet sich die Bewertung einer Betriebsrente von derjenigen der nicht an § 45 Abs. 1 und 2 VersAusglG gebundenen Zusatzversorgung de s öffentlichen Dienstes (vgl. § 45 Abs. 3 VersAusglG). cc) Soweit darübe r hinaus vertreten wird, gleich hohe Renten könnten auch bei einer Teilung auf Kapitalbasis erreicht werden, indem das Kapital au f- 12 13 14 - 7 - grund ungleicher biometrischer Faktoren ungleich auf beide Ehegatten verteilt werde und im Einzelfall die ausgleichspflichtige Person mehr als die Hälfte des Kapitalwerts abgeben müsse (Norpoth NZFam 2018, 558, 568 ; ebenso offenbar die d er Entscheidung BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 vora us gegangene familiengerichtliche Entscheidung ), steht dies ebenfalls nicht im Einklang mit de r durch § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG angeordneten Berechnungsweise , die mit Ausnahme etwa von fondsgebundenen Anrechte n (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 XII ZB 353/12 FamRZ 2015, 313 Rn. 25 mwN ) nur entweder die unverfallbare Renten anwa rtschaft bzw. laufende Rente nach § 2 BetrAVG oder de n Übertragungs wert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Teilungsg e- genstand zulässt . Zwar war eine derartige Berechnungsweise nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 VAHRG) bei der Realteilung von privaten Rentenv ersicherung en und Rentendirektversicherungen der betrieblichen Altersversorgung für zulässig g e- halt en worden (BT - Drucks. 9/2296 S. 11) und hat auch die Gesetzesbegrü n- dung zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG diesen Berechnungsmodus als eine von mehreren Möglich keit en aufgegriffen (BT - Drucks. 16/10144 S. 56). Ob eine so l- che Berechnungsweise indessen mit dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) im Einklang steht , wenn sie im Einzelfall dazu führ en würde , dass der ausgleichspflichtigen Person weniger als d ie Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbl iebe (vgl. dazu Senat s- be schluss vom 7. März 2018 XII ZB 408/14 NZFam 2018, 558 Rn. 44 mwN), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls im Anwendungs bereic h des § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, also für Anrechte im Sinne des Betrieb s- rentengesetzes, kommt sie w egen der insoweit auf § 2 und § 4 Abs. 5 BetrAVG beschränkten Berechnungsweisen und Bezugsgrößen nicht in Betracht. 15 - 8 - b) An die durch das Gesetz vorgeg ebene Berechnungsweise hat sich der Versorgungsträger nicht gehalten . Anstelle der Berechnung eines Rentenb e- trags nach Maßgabe des § 2 BetrAVG hat er einen Kapitalwert als Übertr a- gungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG gebildet und diesen nach biometrischen Barw ertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Monatsbetrag als Rentenbetrag umgerechnet , um jenen als Ausgleichswert vorzuschlagen . Ein solches Vorgehen findet in § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG und § 2 BetrAVG keine Stütze , unabhängig davon, ob die s durch die Teilungsordnung des Ve r- sorgungsträgers vorgegeben ist . 3. D er angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da er die nach § 2 Abs. 1 BetrAVG erforderlichen Berechnungen n icht selbst vornehmen kann . 16 17 - 9 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Ausgl eich eines Rentenbetrags nach § 2 BetrAVG und dem eines Kapita l- werts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG um jeweils unterschiedliche Berechnungsm e- thoden und Wertermittl u ngsansätze handelt, die einem direkten Vergleich im Sinne einer rechtsmittelrechtlichen Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zugänglich sind . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung v om 07.04.2015 - 535 F 185/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.08.2017 - 4 UF 146/15 - 18
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