ECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB499.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 499/18 vom 13 . Februar 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zum Wert der Beschwer bei einer selbständigen Feststellung des Trennung s- zeitpunkts. BGH, Beschluss vom 1 3. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - KG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 13 . Februar 201 9 durch den Vorsitzen den Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Ri chterin Dr. Krüger beschlossen : Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 16 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. Oktober 2018 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ka m- mergericht zurückverwiesen. Wert: bis 1.0 Gründe: I. D er Antragsgegner wehrt sich gegen die Feststellung des Trennung s- zeitpunkts und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in der Folgesache Zugewinnausgleich. Die Beteiligten begehren in einem in den Scheidungsverbund einbez o- gen en Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen und die Feststellung des Trennungszeitpunkts . Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beteiligten sich am 28. Februar 2016 getrennt haben , und de n Antragsgegner verpflichtet, de r Antragsteller in Auskunft über den B e- 1 2 - 3 - stand seines Anfangsvermögen s , seines Vermögen s zum Trennungszeitpunkt und seines Endvermögen s zu erteilen sowie die Auskünfte durch Vorlage g e- eigneter Unterlagen zu belegen . Die dagegen gerichtete Bes chwerde de s A n- tragsgegner s hat das Kammergeric ht verworfen ; h iergegen richtet sich sein e Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begrü n- det. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Kammergericht . 1. Das Kammer gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, nicht erreicht werde. Maßgeblich für die Beschwer sei grundsätzlich der Zei t- punkt der Beschwerdeeinlegung. Die Beschwerdesumme werde allerdings auch erreicht, wenn de r Beschwerdeführer i m Falle eines zu niedrigen Beschwerd e- antrags diesen noch innerhalb der Begründungsfrist erweitere, sofern nicht de r vorangegangene Antrag einen Beschwerdeverzicht enthalte. Der hinsichtlich des Umfangs seiner Beschwer darlegungsp f lichtige A n- tragsgegner habe seine Beschwer zunächst daraus hergeleitet, dass er an der Feststellung des von ihm benannten Trennungsdatums (1. Januar 2017) ein besonderes Interesse habe, weil die Antragstellerin im Zeitraum zwischen Fe b- ruar 2016 und Januar 2017 einen Vermögenszuw erziel t habe. Die Antragstellerin habe jedoch zutreffend darauf hingewiesen, 3 4 5 - 4 - dass die Frage des korrekten Trennungszeitpunkts keine Auswirkungen auf den Ausgleich dieses Vermögenszuwachses habe, weil das Endvermögen zum Stichtag d er Zustellung des Scheidungsantrags berechnet werde. Der Antrag s- gegner sei daher durch die Feststellung des Trennungszeitpunkts 28. Februar 2016 nicht beschwert. Auch s oweit der Antragsgegner innerhalb der Beschwerdebegründung s- frist seine Beschwerdeanträ ge dahingehend geände r t habe, dass er die Aufh e- bung der Feststellung des Trennungszeitpunkts und seiner Auskunftsverpflic h- tung zum 28. Februar 2016 begehre, sei eine hinreichende Beschwer nicht da r- gelegt. Hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung zum festg esetzten Trennung s- zeitpunkt 28. Februar 2016 richte sich das Abwehrinteresse des Antragsge g- ners nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Auskunftserte i- lung und Belegvorlage verbunden sei. Ein besonderer Aufwand, der die B e- schwerdesumme über steigen würde, sei trotz eines vorangegangenen gerichtl i- chen Hinweises weder dargetan noch ersichtlich. Auch der Vortrag der Antra g- stellerin, sie sehe ein Interesse des Antragsgegners an der Festlegung eines späteren Trennungszeitpunkts darin, dass diesem Ende 2016 das Guthaben seines Festgeldkontos bei de r Bank of Scotland ausbezahlt worden sei , was er in seiner Vermögensauskunft bislang verschwiegen habe, könne keine hinre i- chende Beschwer begründen. Denn der Antragsgegner habe sich dieses Vo r- bringen nicht zu eigen gemacht und nicht dargelegt, ob, wann und g egebene n- falls in welcher Höhe eine entsprechende Kontoabhebung erfolgt sein soll. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. D as Kammergericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu Unrecht we gen Nichterreichens der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche n verworfen . 6 7 8 - 5 - a) Zwar ist das Kammergericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach stä n- diger Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.) grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dass der insoweit für die sorgfältige E r- übersteigt, stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede. Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, für di e Bewertung des Beschwerdegegenstands dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhi n- dern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels h inaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 7 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). b) Indessen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, da s Kammergericht habe bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt, dass sich der A n- tragsgegner nicht nur gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wendet, sondern darüber hinaus auch gegen die isolierte Feststellung des Trennung s- zeitpunkts. Für die Bemessung der Beschwer kann dabei dahinstehen, ob der Tre n- nungszeitpunkt ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellt (so OLG Brandenburg NJW - RR 2014, 519 Rn. 28 ff.; OLG Celle FamRZ 2014, 326, 327 f. mit An m. Götsche jurisPR - FamR 22/2013 Anm. 8. ; OLG Saarbrücken Beschluss vom 17. Februar 2014 - 6 WF 1/14 - 9 10 11 12 - 6 - juris, Rn. 4 mwN ; a.A. : OLG Koblenz FamRZ 2018, 42 ff.; Münc h- KommBGB/Koch 7. Aufl. § 1379 Rn. 38; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 7; Brudermüller NJW 2010, 40 1 , 40 4 ; Hoppenz FamRZ 2010, 16, 19; Ber g- schneider FamRZ 2009, 1713, 1716 ). Denn n achdem das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt vorliegend isoliert festgestellt hat, kann dem Antragsgegner ein Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunkts nicht vol l- ständig abgesprochen werden. U nabhängig von der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststellung des Trennungs zeitpunkts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die G ericht e sich - möglicherweise nicht nur für das weitere Ve r- bundverfahren - an diese Feststellung gebunden s ehen . D amit besteht ein A b- wehrinteresse des Antragsgegners, das für die Bemessung der Beschwer g e- mäß §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, § 3 ZPO zu schätzen ist. Bei der Bemessung des Abweh rinteresses ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei Vermögensminderungen zw i- schen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrags a ls Endstichtag zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kann sich deswegen die Darlegungs - und Beweislast auf den Nachweis des vom Antragsgegner b e- haupteten weiteren Vermögens erwerbs der Antragstellerin zwischen den u m- strittenen Trennungsstichtagen und dam it auf die Erfolgsaussicht des Antrags 13 - 7 - auf Zugewinnausgleich auswirken. Im Hinblick darauf übersteigt die Beschwer des Antragsgengers jedenfalls die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Ber lin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 27.04.2018 - 13 F 3723/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2018 - 16 UF 100/18 -
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