BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/00 vom 9. November 2000 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 9. November 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird z u - rückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den dem Kläger auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weit e - - 3 - re Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist. Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel
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