BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50 0 /1 2 vom 9. Januar 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedde n - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufg e- hoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an e i- ne andere Kammer des Landgericht s zurückverwiesen. Wert: 3 .000 Gründe: I. Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder. Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 bef a n d sich die Betroffene in Erba useinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuung s- stelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigen g utachtens, das eine schwere psychi sche Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die 1 2 - 3 - Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegen heiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post - und Fernme l- deangelegenheiten erstre ckt. Ein d ie Beschwerde der Betroffenen zurück weisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch S enatsb e- schluss vom 11. April 20 12 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurüc k- verweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich a n- gehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis " Reg e- lung der Erbangelegenheiten " v on der Betreuung ausgenommen, da die er b- rechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlu s- ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht . 1. Die Rechtsbeschwe rde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betre u- ung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangega ngenen Senatsen t- scheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 504/11 FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt. 3 4 5 6 - 4 - Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegensteh en wü r- de , sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 2. Im Hinblick auf die wieder holte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 XVII 76/11 - LG Stade, Entscheidung vom 20.07.2012 - 9 T 62/12 - 7 8
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