BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 500 /1 4 vom 16 . September 201 5 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 1 a, 1908 d Abs. 1 Satz 1 Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Ze itpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - LG Kiel AG Bad Segeberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerd e der Bet roffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11 . September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Die Betroffene begehrt die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die B e- stellung des Beteiligten zu 2, ihres Vaters , als Betreuer . Im August 2011 wurde für die Betroffene , d ie an einer Psychose aus dem s chizophren en Formenkreis erkrankt ist, mit deren Einverständnis nach Einh o- lung eines mündlichen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit den 1 2 - 3 - Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge , Aufe nthaltsbestimmung , Vermögensa n- gelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und anderen Institutionen eingerichtet und eine Berufsb etreuer in bestellt. In der Folgezeit wurde die B e- troffene wiederholt geschlossen untergebracht. Im Juli 2012 erteilte die B e- troffene dem Beteiligten zu 2 eine notarielle Vorsorgevollmacht. Das Amtsgericht hat die frühere Betreuerin entlassen , den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt und den Umfang der Betreuung um den Aufg a- benkreis des Widerrufs von Vollmachten erwe itert . Gleichzeitig hat es den bei der durchgeführten Anhörung gestellten Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroff e- nen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Aufhebung d er Betreuung nach § 1 906 d Abs. 1 BGB verneint und eine Bestellung des B e- teiligten zu 2 als Betreuer abgelehnt. Z ur Begründung hat es folgendes ausg e- führt: Eine Betreuung der Betroffenen sei weiterhin erforderlich. Nach dem vo r- liegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. R. l eide d ie Betroffene an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten an einer parano i- 3 4 5 6 7 - 4 - den Psychose mit zunehmendem Residuum. Die Betroffene sei während ihres viermonatigen Aufentha lts bei ihren Eltern insgesamt zehnm al als verwirrte Person aufgegriffen worden. Aufgrund dieser Umstände sei offenkundig, dass die Betroffene der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe, weil sie selbst nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbs tständig zu erledigen. Angesichts der Schwere der Erkrankung sei die Betroffene auch nicht imstande, in Bezug auf die Notwendigkeit der Betreuung einen freien Willen zu bilde n , d. h. die für und wider die Betreuung sprechenden Umstände sachg e- recht abzuwä gen. Die von der Betroffenen ihrem Vater erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, weil der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Interessen der Betroffene n ihrem Wohl entsprechend wahrzunehmen. Die Eltern der Betroffe nen seien nicht bereit, die Schwere der Erkrankung ih r er Tochter zu akzeptieren. 2. Dies e Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht , dass die Instanzgerichte den Antrag der Betroffenen auf Au fhebung der Betreuung ohne ausreichende Fes t- stellungen zu § 1896 Abs. 1 a BGB abgelehnt haben . aa) Nach § 1908 d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre V o- raussetzungen wegfallen. Daher kann e in Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werd en, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung säm t- liche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1908 d Rn. 3; BayObLG FamRZ 1998, 323) . Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1908 d BGB 8 9 10 11 12 - 5 - Rn. 2). Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist b ei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen , dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu b e- stimmen . Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien W illensbestimmung fähig ist ( vgl. Senatsb e- schluss vom 9. Februar 2011 - XII Z B 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f. ). D a- bei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein ( vg l. Senat s- beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN). D ie Begriff e der freien Willensbestimmung i n § 1896 Abs. 1 a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind , wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbe schlü s- s e vom 9. Februar 201 1 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 13 ), im Kern d e- ckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsf ä- higkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Ei nsicht zu handeln. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grun d- satz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine übe r- spannten Anforder ungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt we r- den. Auch der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu ä u- ßern. Erforderlich ist sein Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können ( Senatsbeschluss v om 13 14 - 6 - 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 14) . Die Einsichtsf ä- higkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ih m nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8 mwN). Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der B e treuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abz u- grenzen (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 - FamRZ 2014, 1626 Rn. 14 mwN). Beruht di e Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines B e- treuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willen s- bildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Ei n- richtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senat s- beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN). b b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts tragen die Annahme nicht, da ss die Betroffene im Hinblick auf eine Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden kann. Insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entsche i- dung in Bezug genommenen Gutac hten des Sachverständigen Dr. R. nicht, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB in der Lage ist. In diesem Gutachten , das lediglich zur Frage der Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen einge holt worden ist und im Ü b- 15 16 17 - 7 - rigen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits über ein Jahr alt war, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an eine r psychische n Erkrankung leidet , die eine weitere Heilbehandlung im Rahmen einer ge schlossenen Unterbringung erfordert . In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige aus, dass die Betroffene die Notwendigkeit einer Unte r- bringung nicht sicher erkennen könne, da sie bedingt durch die ausgeprägte Ambivalenz widersprüchliche Gefühle und I mpulse in sich trage und nur ph a- senweise eine Krankheitseinsicht bestehe. Ob d er Betroffene n krankheitsb e- dingt die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden und die Bedeutung der Einrichtung einer Betreuung für ihr e Lebensgestaltung zu erkennen, hat d er Sachverständige damit nicht festgestellt. Weitere Feststellungen hat das B e- schwerdegericht hierzu nicht getroffen. Soweit sich das Beschwerdegericht in seiner Begründung auf weitere gutachterliche Stellungnahme n bezieht, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzu n- gen des § 1896 Abs. 1 a BGB , weil die in der Verfahrensakte befindlichen Gu t- achten jeweils zur Erforderlichkeit einer Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung eingeholt worden sind. Lediglich das vom Amtsg e- richt vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers eingeholte mündliche Gu t- achten der behandelnden Ärztin verhält sich zu der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen und zum Betreuungsbedarf. Da die Betroffene zu diesem Zeitpunkt jedoch mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden war, finden sich in diesem Gutachten auch keine tragfähigen Feststellungen zu den Vorausse t- zungen des § 1896 Abs. 1 a BGB. cc ) Da d ie Betroffene bei ihrer Anhörung ausdrücklich die Aufhebung d er Betreuung gewünscht hat, durfte ohne entsprechende Feststellungen zu § 1896 Abs. 1 a BGB die Betreuung nicht aufrechterhalten werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für die Betroffe ne objektiv vorteilhaft wäre ( vgl. Senatsb e- schluss vom 14. März 20 12 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19 mwN ). 18 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung eine r einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 4. Die Entscheidung ist daher insgesamt aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das B e- schwerde gericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a ) Zwar gelten für das Aufhebungsverfahren die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG , die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachten s vorschreiben, nicht. Die Durchführung eines Ve r- fahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgebend von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Nur nach den Ma ß- stäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall ein Sachverst ändige n- gutachten einzuholen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Da im vorliegenden Fall jedoch bislang kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Betroffene krankheitsb e- dingt nicht in der Lage ist, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden, vorliegt, wird das Beschwerdegericht dies nachzuholen haben. b) Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, der Beteiligte zu 2 wäre entgegen dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch nicht zum Betreuer zu bestellen, weil er ungeeignet sei, dürfte die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine Anhörung des Beteiligten zu 2 gebieten. Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen als Betreuer benannten Person entgegen stehen, können regelmäßig nur verlässlich festgestellt werden, wenn das Gericht der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen 19 20 21 22 23 - 9 - Gründen Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW - RR 2013, 1 473 Rn. 11 mwN) . c) Schließlich wird das Beschwerdegericht im weiteren Verfahren auch die Verfahrenspflegerin zu beteiligen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - FamRZ 2015, 44 Rn. 7). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 3 XVII 8732 - LG Kiel, Entscheidung vom 11.09.2014 - 3 T 249/14 - 2 4
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