BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/05 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 2, 247 296 Abs. 1 a) Ein zul344ssiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung w344hrend der Lauf-zeit der Abtretungserkl344rung setzt voraus, dass der Insolvenzgl344ubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhen-de Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gl344ubiger wahrscheinlich ist. b) 334bt der Schuldner neben seiner abh344ngigen Besch344ftigung eine selbst344ndige T344tigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgl344u-biger nicht beeintr344chtigt, wenn der Schuldner keine M366glichkeit hat, anstelle der selbst344ndigen T344tigkeit ein weiteres Arbeitsverh344ltnis einzugehen. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 5. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 11. M344rz 2004 aufgehoben. Die Antr344ge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, werden als unzul344ssig zu-r374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller Rechtsz374ge so-wie die au337ergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro fest-gesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem auf Antrag der Schuldnerin er366ffneten Verbraucherinsolvenzver-fahren k374ndigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2001 an, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlange, wenn sie f374r die Zeit von f374nf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des 247 295 InsO nachkomme. Die (weitere) Beteiligte zu 1 wurde zur Treuh344nderin auch in der Wohlverhaltensperiode bestimmt. Das Insolvenzverfahren wurde am 8. August 2001 aufgehoben. 1 Die Schuldnerin ist als Rechtsanwaltsgehilfin halbtags in einer Rechts-anwaltskanzlei besch344ftigt. Neben dieser T344tigkeit betrieb sie in der Zeit von Oktober 2001 bis Ende Dezember 2003 ein selbst344ndiges Gewerbe in Form eines B374ro- und Postservices. Hiervon erfuhr die Treuh344nderin aufgrund eines Schreibens der S. -Betriebskrankenkasse vom 27. M344rz 2003. Auf die Antr344ge der Beteiligten zu 2 und zu 3 - der Beteiligte zu 4 hat seinen Versa-gungsantrag sp344ter wieder zur374ckgenommen - hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Ihre sofortige Beschwerde ist er-folglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Zur374ckweisungsantrag weiter. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 7, 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 3 1. Dahinstehen kann, ob die Schuldnerin gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten versto337en hat. Denn ein solcher Versto337 rechtfer-tigt gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt wird. Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gl344ubigerbeeintr344chtigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 296 Rn. 14; Nerlich/R366mermann, InsO 247 296 Rn. 13; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. Kap. 8 Rn. 279). Ein solcher Zusam-menhang liegt vor, wenn die Insolvenzgl344ubiger ohne die Obliegenheitsverlet-zung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen h344tten errei-chen k366nnen (M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO; Nerlich/R366mermann, aaO 247 296 Rn. 10). Zwar muss es sich, wie der Vergleich zu 247 303 Abs. 1 InsO er-gibt, nicht um eine erhebliche Beeintr344chtigung handeln. Gleichwohl muss die Schlechterstellung der Insolvenzgl344ubiger konkret messbar sein; eine Gef344hr-dung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger reicht nicht aus (AG Regensburg ZVI 2004, 499, 500 f; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 296 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 18). 4 Gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Versagungsantrag nur zul344ssig, wenn der Insolvenzgl344ubiger die Voraussetzungen der S344tze 1 und 2 der Vor-schrift und damit auch die Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger 5 - 5 - glaubhaft macht (LG Hamburg ZVI 2004, 259, 260; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 296 Rn. 10). Somit m374ssen nach dem Vortrag des Antragstellers die Voraussetzun-gen des in 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 i.V.m. 247 295 InsO umgrenzten Versagungsgrundes wahrscheinlich gegeben sein. F374r die in diesem Verfah-rensstadium dem Gl344ubiger obliegende Last der Beweisf374hrung findet 374ber die Verweisung in 247 4 InsO die Vorschrift des 247 294 ZPO Anwendung. Die gerichtli-che W374rdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die f374r den Gl344ubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinrei-chend aufzukl344ren, zu ber374cksichtigen (BGHZ 156, 139, 141 f zu 247 290 Abs. 2 InsO). a) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben eine kausal auf einem Obliegen-heitsversto337 beruhende Gl344ubigerbeeintr344chtigung nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht um rechtliche Schlussfolge-rungen aus einem glaubhaft gemachten Sachverhalt. Der Beteiligte zu 3 hat 374berhaupt keine Ausf374hrungen dazu gemacht, ob die Befriedigung der Gl344ubi-ger durch die von ihm angenommene Obliegenheitsverletzung beeintr344chtigt worden ist. Er hat sich lediglich auf das Schreiben der Treuh344nderin vom 8. Dezember 2003 bezogen; dieses verh344lt sich nicht zu einer Gl344ubigerbeein-tr344chtigung. 6 Nicht anders liegt es im Ergebnis bei der Beteiligten zu 2. Diese hat zwar gemeint, es sei davon auszugehen, "dass Gewinn verheimlicht und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt wurde und wird", da die Schuldnerin keine Angaben 374ber die H366he ihrer Einnahmen und Ausgaben er-teile. Ein solcher Vortrag gen374gt schon deshalb nicht, weil die Beteiligte zu 2 durch das auch von ihr in Bezug genommene Schreiben der Treuh344nderin wusste, dass die Schuldnerin der Betriebskrankenkasse Beitr344ge schuldete. 7 - 6 - Wenn solche - strafbewehrten (247 266a StGB) - Verbindlichkeiten gegen374ber einem zur Selbsttitulierung bef344higten Gl344ubiger bestehen, kann allein aus der Aus374bung eines (neuen) Gewerbes nicht auf Gewinne geschlossen werden. Hinzu kommt, dass ein Gewinn aus der selbst344ndigen T344tigkeit nicht unter 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO f344llt (vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO 247 295 Rn. 49 i.V.m. 247 287 Rn. 34), der ein Verheimlichen von Bez374gen und bestimmten Verm366-gensbestandteilen sanktioniert. b) Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einem durchgreifen-den Rechtsfehler, weil es an einem zul344ssigen Versagungsantrag eines Insol-venzgl344ubigers fehlt (247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) 8 III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 577 Abs. 5 ZPO); unter Aufhe-bung auch der amtsgerichtlichen Entscheidung sind die Antr344ge der Beteiligten zu 2 und 3 als unzul344ssig zur374ckzuweisen. 9 Dahinstehen kann, ob Amts- und Landgericht die Beteiligten zu 2 und 3 auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung auch der Gl344ubigerbeeintr344chtigung h344tten hinweisen m374ssen. Denn auch das Ergebnis der Amtsermittlungen der Vorinstanzen rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung; es be-stehen zudem keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Antragsteller 374ber weiter gehende Erkenntnisquellen verf374gen. 10 1. Das Landgericht ist von einem Versto337 gegen die in 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgestellte Obliegenheit ausgegangen, weil die Schuldnerin sich nicht in 11 - 7 - ausreichender Form um eine angemessene zus344tzliche Erwerbst344tigkeit be-m374ht habe. Es meint, dies h344tte im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit erh366ht, eine weitere Besch344ftigung zu finden. Eine konkret messbare Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenz-gl344ubiger ist damit - bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Wenzel in K374bler/Pr374tting, InsO 247 296 Rn. 5) - nicht dargetan. Die Begr374n-dung geht in der Sache nicht 374ber eine Beschreibung der vom Beschwerdege-richt bejahten Obliegenheitsverletzung, jedenfalls nicht 374ber eine blo337e - nicht ausreichende - Gef344hrdung der Gl344ubigerinteressen hinaus. Eine wirtschaftlich messbare Aussicht der Schuldnerin, einen weiteren Arbeitsplatz zu finden, kann nach der Auskunft der Bundesagentur f374r Arbeit vom 28. November 2004 oh-nehin nicht angenommen werden. Hieraus ergibt sich, dass ihre Aussichten, eine neue Arbeitsstelle zu finden, aufgrund ihres Alters und eines Haftaufenthal-tes sehr gering sind. 12 2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbst344ndige T344tigkeit aus374bt, die Insolvenzgl344ubiger durch Zahlungen an den Treuh344nder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverh344ltnis eingegangen w344re (247 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbst344ndig t344tige Schuldner wie hier zus344tzlich einer abh344ngi-gen Besch344ftigung nach, muss er die dem Treuh344nder aufgrund der Abtretung zuflie337enden Eink374nfte um den Betrag aufstocken, der den Gl344ubigern zuge-flossen w344re, wenn er anstelle der selbst344ndigen T344tigkeit auch insoweit ab-h344ngig besch344ftigt gewesen w344re (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. 247 295 Rn. 8). Im Streitfall haben die Gl344ubiger einen Versto337 der Schuldnerin gegen diese Obliegenheit nicht zu belegen vermocht. Zwar l366st die Vorschrift die zu ber374ck-sichtigenden Ertr344ge vom tats344chlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbst344ndi-gen T344tigkeit des Schuldners (FK/InsO-Ahrens, aaO 247 295 Rn. 64). Das anzu- 13 - 8 - nehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen Dienstverh344ltnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner m366gli-che abh344ngige T344tigkeit (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 295 Rn. 7; Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO Kap. 8 Rn. 270 f). Aus der Auskunft der Bundesagentur f374r Arbeit vom 28. November 2004 ergibt sich, dass die Aussichten der Schuld-nerin, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, sehr gering sind. Eine kausal auf einen Versto337 gegen 247 295 Abs. 2 InsO zur374ckzuf374hrende Schlechterstellung der Insolvenzgl344ubiger ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Im vorliegen-den Fall hat die Schuldnerin keinen Gewinn erzielt; wie ein solcher Fall zu ent-scheiden w344re, kann der Senat daher offenlassen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 11.03.2004 - 4 IK 149/99 - LG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 T 1415/04 -
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