BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/05 vom 20. Juni 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 g Abs. 1; VAHRG 247247 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und soweit diese bereits im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegen- stand einer Saldierung war. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - OLG Oldenburg AG Osnabr374ck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit No-vember 1985 getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskr344ftig geschieden und der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgef374hrt. 2 - 3 - In der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worben, die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in H366he von 468,36 200, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 26. Dezember 1937) in H366he von 71,52 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Au337erdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrech-te bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau in H366he von 168,09 200 und der Ehemann in H366he von 283,96 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zus344tz-lich Anrechte auf eine ihm am 16. Januar 1987 zugesagte statische Betriebs-rente in H366he von monatlich 1.022,58 200 erworben, die das Amtsgericht in der Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung a.F. - mit 567,86 200 bewertet hatte. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in H366he des zul344ssigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 200, bezogen auf den 31. Ja-nuar 2003, von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 374bertragen hatte; zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alters-kasse bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte in H366he von 57,94 200 374bertragen. Im 334brigen hatte es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 4 Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem die Betriebsrente in H366he von 1.022,58 200. Die Versorgungseink374nfte der Ehe- 5 - 4 - frau betragen insgesamt 875,86 200, die des Ehemannes 1.562,83 200, jeweils mo-natlich und aktualisiert. 6 Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-genden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtli-che Ausgleichsrente von 424,68 200 monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abge344ndert und den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Ausgleichs-rente von 463,19 200 zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-landesgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zur374ckzuweisen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschlie337en. II. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Oberlandesgericht. 7 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein An-spruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren H366he sich aus dem h344lftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe und die um die der Ehefrau bereits im Wege des 366ffentlich-rechtlichen Teilaus-gleichs 374bertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu ver-mindern sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht unter Anwendung der BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynami-scher Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des 366ffentlich-rechtli-chen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente 8 - 5 - dadurch zu ber374cksichtigen, dass der Nominalbetrag der im 366ffent-lich-rechtlichen Teilausgleich 374bertragenen Anrechte in dem Verh344ltnis ange-passt werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert ge-gen374ber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Dement-sprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits gutgebrachter Ausgleichsbe-trag von (47,60 200 : 25,86 200 x 26,13 200 =) 48,10 200, der von der h344lftigen Betriebs-rente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Ausgleichs-rente von (1.022,58 200 : 2 = 511,29 200 - 48,10 200 =) 463,19 200 ergebe. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der Ehefrau bereits durch den erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grunds344tzlich schuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht worden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente ab-gezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht diesen Betrag mit 48,10 200 errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Aus-gleichsrente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des Ehemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil no-minal auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d. h. auf die Verh344ltnisse im Zeitpunkt der Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das Oberlandesgericht diese Ak-tualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffent-lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus- 10 - 6 - gleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwer-tes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu tragen (Senatsbeschl374sse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden. Das Ober-landesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des dabei 374bertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem Ehezeitende erfolgte Steigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf diese Weise aktualisierten Teilbetrag von 48,10 200 von der h344lftigen betrieblichen Altersver-sorgung von (1.022,58 200 : 2 =) 511,29 200 in Abzug gebracht. b) Fehlerhaft ist indes, dass das Oberlandesgericht - ebenso wie auch schon das Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichs-rente unber374cksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung 374bersteigt. Da der Ehemann unter Ber374cksichtigung seiner bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Be-triebsrente insgesamt die h366heren Anrechte erworben hatte und deshalb aus-gleichspflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworbenen werth366heren Anrechte zwar nicht zugunsten des Eheman-nes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz mit den insgesamt werth366heren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. Diese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichs-rente zu ber374cksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch unterlassen. Richtigerweise h344tte das Oberlandesgericht auch die Wertdifferenz zwischen den in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das 11 - 7 - Ehezeitende bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwick-lung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zus344tzlich vom aktuellen Zahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug brin-gen m374ssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 247 1587 g Rdn. 2). Denn grunds344tzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs der h344lftige Nominalbetrag der nicht 366ffentlich-rechtlich auszu-gleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das Oberlandesgericht noch zu-treffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 200 : 2 =) 511,29 200 aus-zugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versor-gung bereits auf andere Weise 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag h344ufig der Grenzbetrag nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein, wenn die auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen 374berstieg und deswegen nur in dessen H366he nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Hier beschr344nkt sich der 366ffentlich-rechtlich aus-geglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits eine Saldierung mit der h366he-ren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen: Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Al-terskasse unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung dieje-nigen des Ehemannes um (468,36 200 - 71,75 200 =) 396,84 200 374berstiegen, h344tte der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Ber374cksichtigung der Be-triebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in H366he von monatlich (396,84 200 : 2 =) 198,42 200 zu Gunsten des Ehemannes f374hren m374ssen. Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hat-te das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich seiner h366heren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in H366he des 12 - 8 - Grenzbetrages von monatlich 47,60 200 zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die Betriebsrente hat somit dazu gef374hrt, dass die rechnerische Differenz allein der gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 200) und zus344tzlich ein Aus-gleich zugunsten der Ehefrau in H366he des Grenzbetrages (47,60 200) erfolgt ist. Damit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in H366he der Summe dieser Betr344ge, also in H366he von (198,42 200 + 47,60 200 =) 246,02 200 be-reits 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wie oben ausgef374hrt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich ge344nderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon 366ffentlich-rechtlich aus-geglichenen aktuellen Betrag von (246,02 200 : 25,86 x 26,13 =) 248,49 200. Dieser Betrag ist von dem grunds344tzlich schuldrechtlich auszugleichenden h344lftigen Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in H366he von (511,29 200 - 248,49 200 =) 262,70 200 verbliebe. 13 2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Nach 247 1587 h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und seinem Verm366gen bestrei-ten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbil-lige H344rte bedeuten w374rde. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes nicht. Sie erm366glichen auch keine abschlie337ende Beurteilung durch den Senat. 14 - 9 - Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erf374llung des schuld-rechtlichen Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt h366here Ver-sorgungsbez374ge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung der der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen. Auch vermag der vom Ehemann angef374hrte Umstand, die schuldrechtlich aus-zugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zu-gesagt worden, f374r sich genommen eine unbillige H344rte nicht zu begr374nden. Auch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als eine Verg374nstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zu-sage sogar ausdr374cklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und gerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung gew344hrt. Soweit diese Arbeitsleistung w344hrend des Zusammenlebens der Ehe-gatten erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbescha-det des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebens-leistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte 374ber den Versorgungs-ausgleich teilhaben soll. 15 Eine unbillige H344rte k366nnte sich jedoch m366glicherweise aus der Tren-nungszeit und den wirtschaftlichen Verh344ltnissen beider Ehegatten ergeben. F374r die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen Ma337st344be vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18j344hrige) Tren-nungszeit aber um so eher eine Anwendung der H344rteklausel erlauben, je k374r-zer das tats344chliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre) gew344hrt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 24). Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabw344gung geboten, die die wirtschaftli-chen, sozialen und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten ber374cksichtigen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 16 - 10 - 769, 770 betr. 247 1587 c BGB). Dasselbe gilt f374r die Frage, ob mehrere Umst344n-de - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuer-kennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige H344rte erscheinen lassen. Die danach gebotene Abw344gung im Einzelnen vorzunehmen ist Aufga-be der tatrichterlichen W374rdigung. Dieser Aufgabe ist das Oberlandesgericht bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirt-schaftliche Situation des Ehemannes einer n344heren, wenn auch durch dessen unzul344ngliche Angaben (zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten Pr374-fung unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkanin-chenfarm und eines Anteils an einem Betrieb f374r die Herstellung von Tiernah-rung ist, hat es demgegen374ber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine Bewertung dieser Verm366genswerte ausdr374cklich offengelassen. Damit hat es sich den Zugang zur gebotenen Abw344gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse versperrt; eine solche Abw344gung war jedoch notwendig und im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die Zeit des Zu-sammenlebens der Parteien weit 374bersteigt. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, da-mit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowie 17 - 11 - unter Ber374cksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichs-rente erneut 374ber das Vorliegen einer unbilligen H344rte befindet. Die Zur374ckver-weisung gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umst344n-den, die f374r und gegen das Vorliegen einer unbilligen H344rte sprechen, zu er-g344nzen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 06.09.2004 - 45 F 189/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 UF 127/04 -
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