BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/06 vom 2. September 2009 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HUV334 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; AVAG 247 15 Abs. 1 Ein Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachdem der Beklagte wegen Missach-tung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen und seine Beschwerde gegen den Ausschluss deshalb als unzul344ssig zur374ckgewiesen worden war, kann gegen den verfahrensrechtlichen ordre public versto337en. Dann ist eine Vollstreckbarerkl344rung f374r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 zu versagen. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06 - OLG M374nchen LG Passau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden die Be-schl374sse des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. Februar 2006 und des Landgerichts Passau vom 24. Sep-tember 2004 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Anordnung des Court of Petty Sessions Perth vom 29. Juni 2004 (Az.: (P) PTW 1895/2003) hin-sichtlich dessen Ziff. 3 und 4 f374r in der Bundesrepublik Deutsch-land vollstreckbar zu erkl344ren, wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Streitwert: 36.324 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des australischen Court of Petty Sessions in Perth vom 29. Juni 2004 in der Bun-desrepublik Deutschland. Sie hatten am 31. August 1985 die Ehe geschlossen, lebten seit Juli 2000 getrennt und sind seit dem 1. Juli 2003 rechtskr344ftig ge-schieden. 1 - 3 - Am 10. April 2003 leitete die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren auf G374terausgleich und Unterhaltszahlung ein; zu dieser Zeit hielt sich der An-tragsgegner in Westaustralien auf. Am 3. Februar 2004 erlegte das Familienge-richt dem Antragsgegner auf, innerhalb von 28 Tagen eine eidesstattliche Ver-sicherung 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse abzugeben und entsprechende Unterlagen dem Gericht vorzulegen, sowie zehn Vollmachten zu unterzeichnen, die der Antragstellerin die M366glichkeit geben sollten, Ausk374nfte 374ber vorhande-nes Verm366gen des Antragsgegners zu erlangen. Neun Vollmachten waren an bestimmte Adressaten gerichtet, w344hrend eine weitere Vollmacht die Antrag-stellerin zu jeglicher Auskunft erm344chtigen sollte (to whom it may concern). Der Antragsgegner ist der Verf374gung des Gerichts teilweise nachgekommen, hat sich aber geweigert, die auf den australischen Prozessbevollm344chtigten der Antragstellerin ausgestellten zehn Vollmachten zu unterzeichnen. Daraufhin hat ihn das Familiengericht durch Beschluss vom 14. Juni 2004 wegen Missach-tung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen. 2 Am 29. Juni 2004 hat das australische Familiengericht auf die Antr344ge der Antragstellerin vom 5. Dezember 2003 und 18. Juni 2004 u.a. angeordnet: 3 "1. Der amtierende Leiter der Personenstandsbeh366rde oder ein Stan-desbeamter beim Familiengericht von Westaustralien 374bernimmt im Auftrag des Antragsgegners, E. V. , die Voll-macht wie dem Formular 8 der Antragstellerin beigef374gt, eingereicht am 5. Dezember 2003, gem344337 Art. 106 a des Familienrechtsgesetzes von 1975. ... 3. Durch richterliche Anordnung f374r einstweilige oder teilweise Eigen-tumsregelung, oder Vorausempfang in Bezug auf den Anspruch der Antragstellerin auf Eigentumsregelung, und/oder ehelichen Unterhalt, oder Kostendeckung so wie durch den Verhandlungsrichter festge-setzt, bezahlt der Antragsgegner der Antragstellerin den Pauschalbe-trag von AU$ 62.000,-- aus. 4. Der Antragsgegner bezahlt der Antragstellerin bis zum Abschluss die-ses Verfahrens oder bis zu einer weiteren Verf374gung durch das Ge- - 4 - richt einen einstweiligen ehelichen Unterhalt in H366he von AU$ 1.000,-- pro Woche, beginnend mit der ersten f344lligen Rate am Freitag, den 2. Juli 2004. ..." 4 Ein von dem Antragsgegner gegen den Ausschluss aus dem Verfahren eingelegtes Rechtsmittel (appeal) wurde nach m374ndlicher Verhandlung durch Beschluss des Family court of Western Australia in Perth vom 9. August 2004 mit der Begr374ndung abgewiesen, der Antragsgegner sei im Verfahren nicht zu-gelassen und k366nne deshalb auch keinen Rechtsbehelf einlegen. Auf Antrag der Antragstellerin vom 4. Juli 2005 wurde der laut Anordnung vom 29. Juni 2004 geschuldete Pauschalbetrag auf m374ndliche Verhandlung, an der f374r den Antragsgegner niemand teilnahm, durch Beschluss vom 6. Juli 2005 "als Ehegattenunterhalt charakterisiert". Durch Endurteil des Family court of Western Australia in Perth vom 22. Dezember 2005 wurde u.a. zum nacheheli-chen Unterhalt entschieden: 5 "... Ziff.6 (1) Der Gesamtbetrag, der von dem Ehemann als vorl344ufiger Ehegatten-unterhalt der Ehefrau gem344337 Beschluss vom 29. Juni 2004 geschul-det ist, wird auf den Betrag von AU$ 100.000,-- festgesetzt, der den von dem Ehemann der Ehefrau geschuldeten Betrag von AU$ 62.000,-- einschlie337t, welcher von dem ehrenwerten Richter M. am 6. Juli 2005 als Ehegattenunterhalt bezeichnet wurde. (2) Der Zahlungsr374ckstand ist erledigt. ..." Mit Beschluss vom 24. September 2004 hat das Landgericht die Anord-nung des Familiengerichts in Perth, wonach der Beklagte verurteilt wurde, an die Kl344gerin 62.000 AU$ "als Vorausleistung auf den Zugewinn" und weiterhin einen monatlichen "Getrenntlebensunterhalt" in H366he von 1.000 AU$ pro Wo- 6 - 5 - che zu bezahlen, f374r vollstreckbar erkl344rt und mit der Vollstreckungsklausel ver-sehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, "dass die 62.000 AU$ als Vorausleistung auf den Ehegattenunterhalt zu bezahlen sind". Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Abweisungsan-trag weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344ssig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und zur Ab-weisung des Vollstreckbarkeitsantrags. 7 1. Im Ansatz zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus-gegangen, dass sich die Vollstreckbarkeit der australischen vorl344ufigen Anord-nung nach dem Haager 334bereinkommen 374ber die Anerkennung und Vollstre-ckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUV334 73) richtet. Dieses 334bereinkommen ist f374r die Bundesrepublik Deutschland zum 1. April 1987 in Kraft getreten (BGBl. II 1986 S. 825; 1987 S. 220). F374r Australien gilt das 334bereinkommen seit dem 1. Februar 2002 (BGBl. II 2002, 751). Im Gegen-satz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners kommt es deswegen - anders als es im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung nach deutschem Pro-zessrecht gem344337 den 247247 328, 722 f. ZPO der Fall w344re - f374r die Vollstreckbar-keit des australischen Titels nicht zus344tzlich auf Feststellungen zur verb374rgten Gegenseitigkeit an. 8 - 6 - F374r die Ausf374hrung des HUV334 73 gelten gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 c des Gesetzes zur Ausf374hrung zwischenstaatlicher Vertr344ge und zur Durchf374hrung von Verordnungen der Europ344ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aner-kennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausf374hrungsgesetz - AVAG) erg344nzend die Vorschriften dieses Gesetzes. 9 2. Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Vollstreckung von Ziff. 3 und 4 der australischen einstweiligen Anord-nung vom 29. Juni 2004 eine Unterhaltspflicht i.S. von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 HUV334 73 betrifft. 10 a) F374r die Vollstreckung von Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. Juni 2004 folgt dies bereits aus dem eindeutigen Wortlaut, zumal der Antragsgegner darin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen einstweiligen ehelichen Unterhalt in H366he von 1.000 AU$ pro Woche, beginnend am 2. Juli 2004, zu zahlen. Das wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. 11 b) Aber auch der nach Ziff. 3 des Beschlusses geschuldete Pauschalbe-trag in H366he von 62.000 AU$ betrifft als Vorausleistung den nachehelichen Un-terhalt. 12 Zwar sah der urspr374ngliche Titel vom 29. Juni 2004 f374r die Zahlung die-ses Pauschalbetrages verschiedene Rechtsgr374nde vor, weil er entweder als vorl344ufige oder teilweise Verm366gensauseinandersetzung, als Vorauszahlung auf den Anspruch der Antragstellerin auf Verm366gensauseinandersetzung und/oder den Ehegattenunterhalt oder als Kostenerstattung geschuldet war. Nach Art. 10 HUV334 73 war deswegen im Rahmen der Vollstreckbarerkl344rung zu kl344ren, ob ein Teil dieses zugesprochenen Betrages eindeutig dem Unter-haltsrecht zugewiesen werden kann, f374r das allein das 334bereinkommen gilt (vgl. 13 - 7 - Senatsbeschluss vom 12. August 2009 - XII ZB 12/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; zur Br374ssel I-VO vgl. auch EuGH IPRax 1999, 35). 14 Wird ein ausl344ndischer Titel, 374ber dessen Vollstreckbarkeit im Inland zu entscheiden ist, den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Voll-streckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, nicht gerecht, er-geben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimmt, aus den ausl344ndischen Vorschriften oder 344hnlichen im Inland glei-cherma337en zug344nglichen und sicher feststellbaren Umst344nden, so ist es grund-s344tzlich zul344ssig und geboten, diese Feststellungen nach M366glichkeit im Verfah-ren der Vollstreckbarerkl344rung zu treffen und den ausl344ndischen Titel in der Entscheidung 374ber seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (Se-natsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46 f.). Ent-sprechendes gilt auch f374r die Konkretisierung eines geschuldeten Betrages als Unterhalt oder f374r andere Zwecke der nachehelichen Verm366gensauseinander-setzung. Im Rahmen der Vollstreckbarkeit ist deswegen auch die weitere Anord-nung vom 6. Juli 2005 zu ber374cksichtigen, in der der geschuldete Pauschalbe-trag ausdr374cklich als Vorschuss auf den Ehegattenunterhalt charakterisiert wor-den ist. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgeg-ners am 22. Dezember 2005 eine Endentscheidung ergangen ist, die den vor-l344ufigen Ehegattenunterhalt der Antragstellerin auf insgesamt 100.000 AU$ festsetzt, worauf der hier relevante Pauschalbetrag von 62.000 AU$ anzurech-nen ist. Auf der Grundlage dieser weiteren Entscheidungen steht deswegen zweifelsfrei fest, dass auch insoweit eine Unterhaltspflicht im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 HUV334 73 zu vollstrecken ist. 15 - 8 - 3. Die Verpflichtungen aus Ziff. 3 und 4 der australischen Anordnung vom 29. Juni 2004 sind auf der Grundlage des anwendbaren HUV334 73 im Grundsatz auch vollstreckungsf344hig. Denn die Entscheidung ist von dem nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 HUV334 73 international zust344n-digen Gericht erlassen. Das australische Gericht war f374r die Entscheidung in-ternational zust344ndig, zumal hier neben der Antragstellerin als Unterhaltsbe-rechtigter sogar auch der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger bei Einleitung des Verfahrens seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Australien hatte (Art. 7 Nr. 1 HUV334 73). Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner dem australischen Ver-fahren unterworfen hatte, weil er sich, ohne die Unzust344ndigkeit geltend zu ma-chen, auf das Verfahren in der Sache selbst eingelassen hatte (Art. 7 Nr. 3 HUV334 73). Diese urspr374nglich begr374ndete internationale Zust344ndigkeit wirkte bis zum Abschluss des Verfahrens fort (perpetuatio fori). 16 Auch als einstweilige Ma337nahme ist die Anordnung vom 29. Juni 2004 grunds344tzlich f374r vollstreckbar zu erkl344ren, weil gegen sie unstreitig kein ordent-liches Rechtsmittel zul344ssig ist und einstweilige Anordnungen auch in Deutsch-land (247247 620 Nr. 4 bis 6, 620 c, 794 Abs. 1 Nr. 3 a ZPO; f374r die Zeit ab dem 1. September 2009 vgl. 247247 40, 53, 57, 86 FamFG) nicht anfechtbar und damit vollstreckbar sind (Art. 4 Abs. 2 HUV334 73). 17 Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners handelt es sich hier auch nicht um eine Vers344umnisentscheidung im Sinne des Art. 6 HUV334 73, f374r deren Vollstreckung der Nachweis der Zustellung der Antragsschrift erfor-derlich ist. Der Antragsgegner war im Verhandlungstermin vom 29. Juni 2004 nicht s344umig, sondern durch vorangegangenen Beschluss vom 14. Juni 2004 ausgeschlossen worden. Seine australische Verfahrensbevollm344chtigte war anwesend und lediglich seit dem Ausschluss daran gehindert, weiter zur Sache vorzutragen. Die verfahrensrechtlichen Einschr344nkungen betreffen hier also 18 - 9 - Fragen des rechtlichen Geh366rs und nicht solche der S344umnis des Antragsgeg-ners, der auch vor seinem Ausschluss am Verfahren beteiligt war. Eines Nach-weises der ordnungsgem344337en Zustellung der Klageschrift bedarf es hier des-wegen nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 588 f. und vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - FamRZ 2008, 390, 391 f.). 4. Die zu vollstreckende Anordnung vom 29. Juni 2004 ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht durch das Endurteil vom 22. De-zember 2005 aufgehoben worden. Denn in dieser Entscheidung ist der Antrag-stellerin zwar ein Gesamtbetrag vorl344ufigen Unterhalts in H366he von 100.000 AU$ zugesprochen worden, auf den allerdings die mit der Anordnung vom 29. Juni 2004 zugesprochenen 62.000 AU$ anzurechnen sind. Schon dar-aus folgt, dass der als Vorausleistung geschuldete Pauschalbetrag nicht aufge-hoben, sondern in den insgesamt geschuldeten Betrag einbezogen werden soll-te. Die einstweilige Ma337nahme hat deswegen nach wie vor G374ltigkeit und ist auch weiterhin grunds344tzlich vollstreckbar. 19 5. Einer Vollstreckbarkeit der australischen Anordnung in der Bundesre-publik Deutschland steht hier aber das Vollstreckungshindernis des Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 entgegen. 20 Zwar d374rfen die Beh366rden und Gerichte des Vollstreckungsstaates nach Art. 12 HUV334 73 die zu vollstreckende Entscheidung grunds344tzlich nicht auf ihre Gesetzm344337igkeit nachpr374fen. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf jedoch versagt werden, wenn einer der in Art. 5 HUV334 73 genannten und besonders gravierenden Verfahrensverst366337e vorliegt. 21 - 10 - a) Allerdings f374hrt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-h366rs nicht stets zu einem Versto337 gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 5 Nr. 1 HUV334 73. 22 23 aa) Wie im Rahmen des fr374heren Br374sseler EWG-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4. Beitritts374bereinkommens vom 29. November 1996 (EuGV334 - BGBl. II 1998 S. 1412; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. M344rz 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869) und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Br374ssel I-VO) ist der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem HUV334 73 insoweit gew344hrleistet, als das verfah-renseinleitende Schriftst374ck ordnungsgem344337 und so rechtzeitig zugestellt wor-den sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Dem Beklagten muss ausreichend Zeit bleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Vers344umnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). Dar374ber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public in Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 aber nur in Ausnahmef344llen ein. Die Vollstreckbarerkl344rung kann ins-besondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausl344ndische Ent-scheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vor-schriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausl344ndischen Gerichts auf-grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grunds344tzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ma337e abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann 24 - 11 - (EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - ver366ffentlicht bei Juris; Senatsbe-schluss vom 21. M344rz 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 Tz. 12). 25 Der Schutz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) erstreckt sich also nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der An-wendung jener Verfahrensbestimmung zur Konkretisierung des gem344337 Art. 5 Nr. 1 HUV334 73 ma337geblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist vielmehr auf die Grunds344tze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grunds344tzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur 304u337erung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenw374rde, dass ein Beteilig-ter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BVerfGE 63, 332, 337 und BGHZ 118, 312, 321 jeweils m.w.N.; Rauscher/ Leible Europ344isches Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 Br374ssel I-VO Rdn. 13 ff.; Kropholler Europ344isches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 13 ff.). Dar374ber hinaus hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kr344ften f374r ihre eigene ordnungsgem344337e Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-verfahren zu sorgen (BGHZ 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt also nicht unabh344ngig von der Verfahrens-art und nicht ohne Einschr344nkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, dass rechtliches Geh366r vor der Entscheidung zu gew344hren sei, zur374ck, wenn sich aus dem Zweck und der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Be-schr344nkungen ergeben, wie z.B. bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (247 834 ZPO), im Arrestverfahren (247 921 ZPO) oder bei Erlass eines Haftbefehls (247 114 a StPO). Ferner kann auch nach deutschem Prozessrecht eine Partei durch eigenes schuldhaftes Verhalten den Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verlieren, etwa nach 247247 296, 530 f. ZPO, wenn sie Angriffs- oder Ver-teidigungsmittel sp344ter als m366glich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter 26 - 12 - bestimmten Voraussetzungen zur374ckgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist ferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gem344337 247 177 GVG wegen eines die Ordnung st366renden Verhaltens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden muss-te und deshalb kein rechtliches Geh366r mehr finden konnte; er hat dann die an sich gegebene Gelegenheit zur 304u337erung durch sein eigenes Verhalten verlo-ren (BGHZ 48, 327, 332). Entsprechend sehen auch das HUV334 73 und die Br374ssel I-VO nach dem zu ihrer Ausf374hrung erlassenen 247 6 AVAG in erster In-stanz des Vollstreckbarkeitsverfahrens keine vorherige Anh366rung des Schuld-ners vor. Dieser kann Einw344nde erst mit seinem Rechtsmittel vorbringen. bb) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausl344ndischen Verfahrens im Rahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Ber374cksichtigung des Systems und der Struktur des ausl344ndischen Verfahrensrechts gemessen wer-den kann. Dies ist insbesondere dann unabweisbar, wenn das beiderseitige Verfahrensrecht so grundverschieden ist wie die Regelungen der Zivilprozess-ordnung und des australischen Verfahrensrechts. Entscheidend ist deshalb noch nicht, dass dem deutschen Verfahrensrecht die Vorstellung v366llig fremd ist, der Richter k366nne einen Beteiligten wegen Ungehorsams gegen eine in der Sache ergangene gerichtliche Anordnung von der weiteren Teilnahme am Ver-fahren ausschlie337en. Ein verbindlicher Ma337stab daf374r, ob der ausl344ndische Richter im Sinne des deutschen ordre public das Recht eines Beteiligten auf rechtliches Geh366r verletzt hat, l344sst sich bei grundverschiedenem Verfahrens-recht nicht in der Weise gewinnen, dass verglichen wird, wie das deutsche und wie das ausl344ndische Verfahrensrecht den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs im Einzelnen ausgepr344gt haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausl344ndische Richter im Einzelfall verfahren ist, den Prinzipien zuwider l344uft, auf denen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (BGHZ 48, 327, 332 f.). 27 - 13 - Das insoweit auch gesch374tzte Gebot der Achtung der Menschenw374rde ist allerdings verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts einger344umt wird, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333). 28 cc) Der Europ344ische Gerichtshof hat im Rahmen seiner Zust344ndigkeit f374r die Auslegung des EuGV334 und der Br374ssel I-VO (EuGVVO) entschieden, dass eine Versagung der Vollstreckbarkeit unter Anwendung der ordre-public-Klausel nur dann in Betracht komme, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentli-chen Rechtsgrundsatz verstie337e und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Ge-gensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats st374nde. Es m374sse sich bei diesem Versto337 um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsord-nung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltende Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07 - ver366ffentlicht bei juris). 29 Auch Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, sind re-gelm344337ig keine absoluten Rechte, sondern k366nnen Beschr344nkungen unterlie-gen. Solche Einschr344nkungen m374ssen dann aber tats344chlich Zielen des Allge-meininteresses entsprechen, die mit der in Rede stehenden Ma337nahme verfolgt werden, und d374rfen nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtli-che und unverh344ltnism344337ige Beeintr344chtigung der auf diese Weise gew344hrleis-teten Rechte darstellen. Sanktionen gegen Verfahrensbeteiligte, die im Rahmen eines Zivilprozesses ein hinhaltendes Verhalten einnehmen, welches im Ergeb-nis auf eine Justizverweigerung hinausliefe, d374rfen also nicht offensichtlich au-337er Verh344ltnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das darin besteht, einen wirksa- 30 - 14 - men Verfahrensablauf im Hinblick auf eine ordnungsgem344337e Rechtspflege zu gew344hrleisten. Bei der hier verh344ngten Sanktion, n344mlich dem Ausschluss des Antragsgegners von jeder weiteren Teilhabe am Verfahren, handelt es sich um die denkbar schwerste Einschr344nkung der Verteidigungsrechte. Eine solche Beschr344nkung kann deswegen nur dann nicht als offensichtliche und unverh344lt-nism344337ige Beeintr344chtigung dieser Rechte angesehen werden, wenn sie sehr hohen Anforderungen gen374gt (vgl. EuGH Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07 - ver366ffentlicht bei juris Tz. 29 ff.). Das bedeutet, dass vorliegend alle Umst344nde des Einzelfalles ber374ck-sichtigt werden m374ssen, einschlie337lich des Zustandekommens der Anordnung, die Vollmachten zugunsten des Antragstellervertreters zu unterzeichnen, der Gr374nde der Verweigerung durch den Antragsgegner und der Voraussetzungen des Ausschlusses wegen Ungeb374hr vor Gericht. Dabei ist es auch Sache des im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren angerufenen Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Schuldner die M366glichkeit hatte, vor Erlass der nicht befolgten gerichtlichen Verf374gung angeh366rt zu werden und dagegen mit dem Ziel einer 304nderung oder R374cknahme einen Rechtsbehelf einzulegen. Weiter ist zu pr374-fen, ob die vom Schuldner vorgetragenen Gr374nde, insbesondere seine Beden-ken gegen eine Vollmacht zur generellen Verwendung gegen374ber nicht be-zeichneten Auskunftspflichtigen, sein Ansehen besch344digen und damit auch sein Pers366nlichkeitsrecht verletzen k366nnen (EuGH vom 2. April 2009 - C-394/07 - ver366ffentlicht bei juris Tz. 40 ff.). 31 Schlie337lich ist auch zu pr374fen, ob der Schuldner 374ber eine Verfahrensga-rantie verf374gte, die ihm eine wirksame M366glichkeit zur Anfechtung der erlasse-nen Ma337nahme gew344hrleistete. Weil eine Nachpr374fung der zu vollstreckenden Entscheidung nach Art. 12 HUV334 73 allerdings ausgeschlossen ist, m374ssen sich die Ermittlungen auf die Pr374fung beschr344nken, welche Rechtsbehelfe dem 32 - 15 - Schuldner zur Verf374gung standen und ob er in deren Rahmen 374ber die M366g-lichkeit verf374gte, unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens und voll-st344ndiger Aus374bung seiner Verteidigungsrechte seine Anh366rung zu erreichen. Nur im Rahmen einer Abw344gung dieser Umst344nde kann entschieden werden, ob die von Art. 103 Abs. 1 GG gesch374tzten Grundwerte verletzt sind (EuGH vom 2. April 2009 - C-394/07 - ver366ffentlicht bei juris Tz. 45 ff.). b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend von einem so gravie-renden Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) auszugehen, dass eine Vollstreckung der Anordnung gegen den deut-schen ordre public versto337en w374rde (Art. 5 Nr. 1 HUV334 73). Der Entscheidung ist deswegen die Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu ver-sagen. 33 aa) Zwar ist zun344chst zu ber374cksichtigen, dass nach dem vom deutschen Zivilprozess v366llig abweichenden australischen Verfahrensrecht ein Ausschluss wegen Ungeb374hr vor dem Gericht (contempt of court) m366glich ist. Entsprechend hat auch der australische Oberste Gerichtshof entschieden, dass der Aus-schluss einer Prozesspartei m366glich ist, wenn diese einer vorherigen gerichtli-chen Anordnung zur Vorbereitung der endg374ltigen Entscheidung nicht nach-kommt (Family court of Australia [2000] FLC 93-047 Tate v. Tate). Nach austra-lischem Prozessrecht war der Ausschluss des Antragstellers durch den Court of Petty Sessions vom 14. Juni 2004 also rechtm344337ig. Der Antragsgegner hatte sich unstreitig geweigert, der Auflage des Gerichts zur Unterzeichnung der vor-gelegten Vollmachten nachzukommen. 34 Auch nach deutschem Recht ist die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zur Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ge-boten. Um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, sieht auch das deut- 35 - 16 - sche Recht neben den materiellen Auskunftsanspr374chen (247247 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580 i.V.m. 247 1605 BGB) in 247 643 ZPO einen prozessrechtlichen Aus-kunftsanspruch vor, der es dem Gericht erm366glicht, unmittelbare Ausk374nfte bei Arbeitgebern, Sozialleistungstr344gern, Versicherungsunternehmen und sonsti-gen Personen oder Stellen mit Versorgungsleistungen einzuholen. Auch wenn diese Entscheidung als vorbereitende Verf374gung nicht gesondert anfechtbar ist, steht der betroffenen Prozesspartei doch im Vorfeld der Entscheidung ein ver-fassungsrechtlich gesch374tzter Anspruch auf rechtliches Geh366r zu. Die Prozess-partei ist auch nicht in ihrem Vortrag beschnitten, wenn sie das Gericht von der Notwendigkeit einer Ab344nderung der bereits getroffenen Entscheidung 374ber-zeugen will. Im Gegensatz dazu hat das australische Gericht mit dem Ausschluss des Antragsgegners aber die denkbar schwerste Entscheidung getroffen, um die notwendigen Ausk374nfte 374ber die Verm366genssituation des Antragsgegners zu erzwingen. Es k366nnte schon zweifelhaft sein, ob diese Ma337nahme dem stets zu beachtenden Verh344ltnism344337igkeitsprinzip entspricht. Denn mit dem zu vollstre-ckenden Beschluss vom 29. Juni 2004 hatte das Gericht das Recht zur Unter-zeichnung der Vollmachten f374r die Ermittlung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragsgegners zugleich auf den amtierenden Leiter der Personenstandsbe-h366rde oder einen Standesbeamten beim Familiengericht von Westaustralien 374bertragen. Diese 334bertragung der Verf374gungsbefugnis auf eine andere Person mag einen ebenso starken Eingriff beinhalten, wie der Ausschluss des Antrags-gegners aus dem weiteren Verfahren. Jedenfalls mit der 334bertragung der Ver-f374gungsbefugnis bestand aber keine Notwendigkeit mehr, den Antragsgegner pers366nlich zur Unterzeichnung der entsprechenden Vollmachten zu zwingen. Sein Ausschluss aus dem weiteren Verfahren h344tte deswegen zugleich wieder aufgehoben werden m374ssen, um seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r zu wahren. 36 - 17 - Soweit die Antragstellerin sich darauf st374tzt, der Antragsgegner sei im Verfahren vor dem australischen Familiengericht anwaltlich vertreten gewesen, steht dies einer Verletzung der Grunds344tze des rechtlichen Geh366rs nicht entge-gen. Denn auch die Prozessbevollm344chtigte des Antragsgegners durfte f374r ihn weder Antr344ge stellen noch irgendwelchen Sachvortrag halten. Auch ihre An-wesenheit beschr344nkte sich auf die Rolle einer passiven Prozessbeobachterin. 37 bb) Hinzu kommt, dass das australische Gericht sogar die Beschwerde des Antragsgegners gegen seinen Ausschluss aus dem Verfahren mit Be-schluss vom 9. August 2004 zur374ckgewiesen hat. Dies ist mit den Grundwerten, die Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzen will, nicht mehr vereinbar. Durch dieses Ver-fahren ist dem Antragsgegner die aktive Rolle eines Verfahrenssubjekts ge-nommen worden, um ihn fortan als - passives - Verfahrensobjekt zu behandeln. Das wird besonders durch die Begr374ndung deutlich, die im Rahmen der Ver-handlung am 9. August 2004 zur Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung vom gleichen Tag gegeben wurde. Danach ist die Beschwerde gegen den Aus-schluss aus dem Verfahren zur374ckgewiesen worden, weil der Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen war und deswegen keine Antr344ge stellen und folglich auch kein Rechtsmittel gegen den Ausschluss einlegen k366nne. Ein sol-ches Verfahren ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlich gesch374tzten Grundwerte nicht hinzunehmen. Denn im Streit 374ber die Rechtm344337igkeit eines Ausschlusses aus dem Verfahren muss die Prozesspartei als beteiligt fingiert werden, um ihre Verfahrensrechte nicht in unzul344ssiger Weise zu beschr344nken (vgl. BGHZ 24, 91, 94; BGHZ 132, 353, 355, BGH Beschluss vom 27. Septem-ber 2007 - VII ZB 23/07 - NJW 2008, 527 Tz. 13 und Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - XII ZB 26/05 - NJW 2008, 528 Tz. 9 m.w.N.). 38 Soweit die Antragstellerin die M366glichkeit des Antragsgegners aufzeigt, den Ausschluss aus dem Verfahren durch Erf374llung der gerichtlichen Auflage 39 - 18 - r374ckg344ngig zu machen, l344uft dies nicht auf eine Pr374fung der Rechtm344337igkeit des Ausschlusses, sondern auf einen Zwang zur Unterzeichnung der vorgeleg-ten Vollmachtsurkunden hinaus. Eine solche Forderung w344re aber nicht mehr verh344ltnism344337ig, nachdem bereits andere Personen zur Unterschrift f374r den Antragsgegner bevollm344chtigt waren. Der Zweck, zur Vorbereitung der famili-engerichtlichen Entscheidung eine Feststellung der Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse des Antragsgegners zu ermitteln, verlangte somit keinen wei-teren Ausschluss des Antragsgegners mehr. cc) Der Ausschluss des Antragsgegners aus dem Verfahren durch Be-schluss vom 14. Juni 2004 war f374r den Inhalt der zu vollstreckenden Entschei-dung auch nicht unerheblich. Zum einen h344tte er trotz vorheriger Beteiligung bis zum Erlass der Entscheidung weiter vortragen k366nnen. Andererseits h344tte er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen diese Entscheidung vorgehen und die Konkretisierung des Pauschalbetrages als Ehegattenunterhalt sowie den Inhalt des endg374ltigen Urteils vom 22. Dezember 2005 zu seinen Gunsten beeinflussen k366nnen. Dass ihm diese M366glichkeit durch den Ausschluss aus dem Verfahren genommen wurde, obwohl das Ziel der Kl344rung seiner Einkom-mensverh344ltnisse schon auf andere Weise erreicht werden konnte, h344lt den Grunds344tzen des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes auf rechtliches Geh366r nicht stand (vgl. insoweit auch EuGH Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07 - ver366ffentlicht bei juris). 40 - 19 - c) Auf Anfrage haben der VIII. Zivilsenat und der IX. Zivilsenat des Bun-desgerichtshofs erkl344rt, dass ihre Rechtsprechung (BGHZ 48, 327, 332 ff. bzw. BGHZ 118, 312, 321 und 141, 286, 297) der Entscheidung des Senats nicht entgegensteht. 41 Hahne Richter am Bundesgerichtshof Fuchs ist V351zina urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Schilling Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 O 860/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.02.2006 - 25 W 2619/04 -
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