BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/08 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner in das nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellende Verzeichnis auch von ihm als unbegr374ndet eingestufte Forderungen aufzunehmen hat, ist zwischenzeitlich gekl344rt. Der Schuldner hat auch solche Forderungen anzugeben, deren Beste-hen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 6 ff). 2 2. Die daran ankn374pfende Frage, ob dem Schuldner grobe Fahrl344ssigkeit anzulasten ist, wenn er eine als unbegr374ndet erachtete Forderung verschweigt, 3 - 3 - wirft weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf auf, sondern ist auf der Grundlage der konkreten Umst344nde im jeweiligen Einzelfall zu ent-scheiden. Nach diesen Ma337st344ben ist die W374rdigung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Die Feststellung der groben Fahrl344ssigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrich-ter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurtei-lung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, aaO Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist im Blick auf den Rechtsbeg-riff der groben Fahrl344ssigkeit von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausge-gangen. Auch hat es keine wesentlichen Umst344nde unber374cksichtigt gelassen. 4 - 4 - 3. Eine Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Se-natsentscheidung (Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, WM 2008, 412 f) besteht nicht, weil es dort um den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO geht, vorliegend jedoch der hinsichtlich der subjektiven Anforderun-gen abweichend ausgestaltete Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO betroffen ist. 5 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 11.04.2007 - 36 IK 51/05 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 12.02.2008 - 7 T 58/07 -
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