BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/09 vom 22. Oktober 2009 In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 575 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Gl344ubiger hat im Schlusstermin vom 19. M344rz 2008 unter Bezugnahme auf fr374here Schrifts344tze und eine binnen zwei Wochen einzureichende weitere Begr374ndung beantragt, dem Schuldner die Restschuld-befreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Eink374nfte ver-schwiegen, die er als "Leitender Repr344sentant" einer Versicherung beziehe. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag des Gl344ubigers mangels Glaubhaftma-chung des Versagungsgrundes als unzul344ssig erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwer-de ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger sein Begehren weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Gl344ubiger den gel-tend gemachten Zul344ssigkeitsgrund der Rechtsfortbildung nicht ordnungsge-m344337 dargelegt hat (247 575 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 3 1. Die schl374ssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbil-dung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds344tzlichen Bedeu-tung (BFH, Beschl. v. 27. Januar 2003 - II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass der Beschwerdef374hrer eine bestimmte, f374r die Entscheidung des Streitfalls er-hebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage kl344rungsbed374rftig und im konkreten Fall auch kl344r-bar ist. Im vorliegenden Fall vermag der Gl344ubiger keine Nachweise aus Recht-sprechung und Schrifttum zu benennen, wonach eine Glaubhaftmachung ent-gegen dem Wortlaut des 247 290 Abs. 2 InsO noch in einem sp344teren Verfah-rensabschnitt erfolgen kann. Mithin ist den Darlegungsanforderungen nicht ge-n374gt. 4 - 4 - Im 334brigen ist in der Rechtsprechung gekl344rt, dass die Glaubhaftma-chung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6 m.w.N.). Bei die-ser Sachlage haben die Vordergerichte den Antrag des Gl344ubigers zutreffend als unzul344ssig erachtet, weil die vermeintlichen Eink374nfte des Schuldners nicht glaubhaft gemacht wurden und das sp344tere diesbez374gliche Vorbringen verfah-rensrechtlich unbeachtlich ist. 5 2. Dass die Vorinstanzen angenommen haben, im Schlusstermin sei ein Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, verletzt nicht das rechtliche Geh366r des Gl344ubigers. Dieses Recht beinhaltet nur, dass das Vorbringen des Gl344ubigers zur Kenntnis genommen und gew374rdigt wird, besagt aber nicht, dass das Gericht seiner Ansicht folgen muss. Fehlt es an der gebotenen Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gl344ubiger in dem 6 - 5 - Schlusstermin, scheidet eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch im weiteren Verfahren aus. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2008 - 906 IN 788/01-8- - LG Hannover, Entscheidung vom 27.01.2009 - 20 T 3/09 -
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