BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/01 vom 23. April 2002 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (G e - brauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen zurüc k - gewiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000, - - festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerinnen sind Inhaber des als Abzweigung aus der e u - ropäischen Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 angeme l - deten Gebrauchsmusters 89 16 161 (Streitgebrauchsmuster), das durch Ablauf der Schutzdauer erloschen ist. Der der Eintragung zugrunde liegende Schut z - anspruch 1 lautet: "Extraktionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung (204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs hierzu erstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit - 3 - einem ußeren Rohr (1302; 1402); einer Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) zum Bewegen der Spiralstruktur; wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) ein Stylett (200; 205; 2801) umfaßt, welches in dem ußeren Rohr (1302; 1402) gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) ein distales Ende zum Einfhren in den Durchgang (210) der Spiralstruktur (211) aufweist, gekennzeichnet durch eine aufweitbare Einheit (1405; 1505; 1605), die kein integraler Teil des ußeren Rohres (1302; 1402) ist, welche dem distalen Ende der Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) benachbart ist, und we l - che in eine aufgeweitete Stellung innerhalb des Durchgangs (210) der Spiralstruktur gebracht werden kann, um die Kontrolleinric h - tung (1403; 1503; 1603) an der Spiralstruktur (211) zu befestigen." Wegen der weiteren, der Eintragung zugrunde liegenden Schutzanspr - che wird auf den angefochtenen Beschluß verwiesen. Die Antragstellerin hat die Feststellung, daß das Streitgebrauchsmuster unwirksam gewesen sei, mit der Begrndung beantragt, dessen Gegenstand sei nicht schutzfhig und gehe zudem ber den Inhalt der Anmeldung in der ursprnglich eingereichten Fassung hinaus. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Patentamt haben die Antragsgegnerinnen einen genderten Schutzantrag 1 eingereicht, wegen dessen Wortlauts ebenfalls auf den angefochtenen B e - schluß verwiesen wird. Das Patentamt hat die Unwirksamkeit des Gebrauch s - musters festgestellt, soweit es ber diesen Schutzantrag 1 und die eingetrag e - - 4 - nen Schutzansprche 2 bis 7 hinausging. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht nur eine Fassung als bestandsfhig angesehen, deren Schutzanspruch 1 in seinem kennzeichnenden Teil u.a. die Anschrgung des distalen Endes der Kontrolleinrichtung (1407) und des distalen Endes des u - ûeren Rohres (1402) derart enthlt, daû diese bei Bettigung der Kontrollei n - richtung (1403) in die Hlse eingreifen und sie an beiden Enden aufweiten. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluû verwiesen. Im brigen hat es die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festgestellt. Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, die rgen, daû die angefochtene Entscheidung nicht im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG mit Grnden versehen sei. Die Antragstellerin tritt der Rechtsbeschwe r - de entgegen. II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerinnen einen B e - grndungsmangel im Sinn der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend machen, ist zulssig. Sie ist jedoch nicht begrndet, weil der g e - rgte Mangel nicht vorliegt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Begr n - dungsmangel im Sinn der genannten Bestimmungen immer dann anzunehmen, wenn die Grnde der angefochtenen Entscheidung in einem solchen Maû u n - verstndlich, widersprchlich oder verworren sind, daû sie nicht erkennen la s - sen, welche Überlegungen fr die Entscheidung maûgeblich waren (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 25.2.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer). Das gleiche gilt, wenn die Gr n - de inhaltslos sind oder sich auf leere Redensarten oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschrnken (vgl. Sen. Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, - 5 - GRUR 1992, 159 - Cra ckkatalysator II). Dagegen fhren Widersprche, Fehler oder Ungenauigkeiten in den Grnden nicht ohne weiteres dazu, daû der B e - schluû nicht mit Grnden versehen ist (vgl. u.a. Sen. Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkylther; v. 20.12.1988 - X ZB 30/87, GRUR 1990, 346 - Aufzeichnungsmaterial). 2. Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag als insbesondere deshalb teilweise begrndet angesehen, weil auch der im Beschwerdeverfa h - ren in erster Linie sowie der dort hilfsweise verteidigte Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters gegenber der ursprnglichen Offenbarung so ge n - dert sei, daû er auch Ausbildungen der eine geschlitzte Hlse aufweisenden Extraktionsvorrichtung erfasse. Dies habe der Fachmann der ursprnglichen Offenbarung nicht ohne weiteres entnehmen können. Dazu gehöre zum einen eine Ausbildung, bei der das Aufweiten allein vom distalen Ende der g e - schlitzten Hlse her erfolge, zum anderen auch eine Ausbildung, bei der es vor allem oder allein vom proximalen Ende aus erfolge, wobei sich in beiden Fllen eine im wesentlichen konisch aufgeweitete Hlse ergebe. Die Grenzen der z u - lssigen Änderung der Schutzansprche wrden berschritten, wenn ein Merkmal aus den Unterlagen in den Schutzanspruch aufgenommen werde, das zwar in der Beschreibung oder der Zeichnung enthalten sei, aber dort in ke i - nem sachlichen Zusammenhang mit der offenbarten Lehre stehe. Der funkti o - nelle Zusammenhang des verteidigten Gegenstands mit dem als zur Erfindung gehörend Beschriebenen msse gewahrt bleiben. Figur 9 sowie die zugehörige Beschreibung - aus denen das Patentamt die Ausbildung der aufweitbaren Einheit als separates Bauteil in Form einer nicht nher spezifizierten g e - schlitzten Hlse herleitbar angesehen habe - zeigten und beschrieben allein ein radiales Ausdehnen der Hlse durch das Eingreifen der angeschrgten E n - - 6 - den sowohl der Kontrolleinrichtung als auch des uûeren Rohrs in die Hlse. Eine allgemeine Lehre dahingehend, daû es beim Ausdehnen oder Aufweiten vor allem auf das proximale Ende der Hlse ankomme, sei den ursprnglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Die die unterschiedlichen Ausfhrungsbe i - spiele der "aufweitbaren Einheit" bergreifende ursprngliche Lehre erschpfe sich darin, eine dehnbare Einheit vorzusehen, die nach auûen in dem longit u - dinalen Durchgang der implantierten Leitung dehnbar sei, um in deren lngl i - che Struktur einzugreifen. Die lediglich nebeneinander beschriebenen Ausf h - rungsbeispiele lieûen sich allenfalls unter drei Funktionsgesichtspunkten z u - sammenfassen zu einer ersten Gruppe, bei der an der aufweitbaren Einheit ausgebildete bewegbare Vorsprnge nach einem Aufweiten als Widerhaken in die Spiralstruktur eingriffen, einer zweiten mit einer am distalen Ende eines Mandrins befestigten Drahtspirale als aufweitbarem Element und einer dritten mit den aufweitbaren Elementen Ballon, diagonal geschlitzte Hlse und mass i - ver Zylinder, die ber ihre ganze Lnge im wesentlichen gleichmûig radial aufgeweitet wrden und vor allem kraftschlssig in die Drahtspirale eingriffen. Der Fachmann habe daraus keine Anregung erhalten, einzelne dieser Mer k - male auf andere Ausfhrungsbeispiele zu bertragen. Dies hat das Beschwe r - degericht nher ausgefhrt. Diese Ausfhrungen lassen erkennen, mit welchen Überlegungen das Beschwerdegericht die Verneinung der Schutzfhigkeit der verteidigten Schutzansprche verneint hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Recht s - beschwerde bleiben ohne Erfolg. 3. a) Die Rechtsbeschwerde macht zunchst geltend, der Eingriff erfolge nicht, wie es das Beschwerdegericht angenommen habe, kraftschlssig, so n - - 7 - dern formschlssig. Dies steht indessen im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprfung. b) Soweit die Rechtsbeschwerde rgt, es sei nicht nachvollziehbar, was die Ausfhrungen zu den Grenzen zulssiger Beschrnkungen mit dem Mer k - mal der "geschlitzten Hlse" zu tun htten, verkennt sie, daû sich diese Au s - fhrungen ersichtlich auf die konisch aufgeweitete Hlse beziehen, die das Bundespatentgericht als von den verteidigten Schutzansprchen erfaût, aber nicht als ursprnglich offenbart angesehen hat. Einen Begrndungsmangel kann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht aufzeigen. c) Bei dem von der Rechtsbeschwerde weiter beanstandeten Satz, der funktionelle Zusammenhang des verteidigten Gegenstand mit dem als zur E r - findung gehrig Beschriebenen msse gewahrt bleiben, handelt es sich ledi g - lich um eine Umschreibung des auch im Gebrauchsmusterrecht geltenden Grundsatzes, daû bei Änderungen das ursprnglich Offenbarte nicht verlassen werden darf. Der Satz in der Begrndung, das durch das Einfgen in den Schutzanspruch hervorgehobene Merkmal sei in seinem Kontext zu betrachten, ist ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang verstndlich. Das B e - schwerdegericht hat schon hier darauf hingewiesen, daû nicht jeglicher Einsatz einer geschlitzten Hlse ursprnglich offenbart sei, sondern nur ein solcher mit radialer Aufweitung der Hlse. d) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Widerspruch darin, daû das B e - schwerdegericht zum einen annehme, den ursprnglichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, daû es beim Aufweiten der Einheit vor allem auf deren prox i - males Ende ankomme, zum anderen aber feststelle, die ursprngliche Lehre - 8 - erschpfe sich darin, eine nach auûen dehnbare Einheit vorzusehen. Tatsc h - lich hat das Beschwerdegericht jedoch nur die Offenbarung einer allgemeinen Lehre dahin, daû es auf das proximale Ende ankomme, verneint. Damit hat es nicht ausgeschlossen, daû auch Lsungen, bei denen die Aufweitung ber das proximale Ende erfolgt, unter die allgemeinere Offenbarung fallen knnen. Der gergte Widerspruch - der fr sich ohnehin einer fehlenden Begrndung nicht gleichgesetzt werden knnte (vgl. Sen. Beschl. v. 15.5.1997 - X ZR 11/96, BlPMZ 1997, 401 - Sicherheitspapier) - besteht somit nicht. e) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Aufteilung der Ausfhrungsbeispiele des Streitgebrauchsm u - sters in drei Gruppen und die hierbei getroffenen Feststellungen wendet, b e - trifft ihr Vorbringen allein die sachliche Richtigkeit der Begrndung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprfung steht. f) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, der logische Zusamme n - hang zwischen der Aussage des Beschwerdegerichts, die Beschreibung der Vielzahl von Ausfhrungsbeispielen fr die aufweitbare Einheit gebe dem Fachmann keine Anregung, einzelne Merkmale auf ein anderes Ausfhrung s - beispiel unter Abwandlung von Aufbau und Wirkungsweise zu bertragen, e i - nerseits, und der weiteren Aussage, der Fachmann wre davon abgehalten, auch eine andere Schlitzform als die Diagonale in Betracht zu ziehen, andere r - seits, sei nicht verstndlich. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Ob zw i - schen verschiedenen Begrndungsteilen ein logischer Zusammenhang b e - steht, ist fr die Frage, ob die Entscheidung mit Grnden versehen ist, z u - nchst ohne Belang. Sowohl die erste als auch die zweite Aussage ist fr sich - 9 - genommen verstndlich; die zweite Aussage wird zudem im folgenden dahin nher erlutert, daû nur eine bestimmte Ausfhrung der geschlitzten Hlse, nmlich eine diagonal geschlitzte Hlse, gezeigt sei. Daû die beiden Aussagen zueinander im Widerspruch stehen wrden, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Was sie im brigen in diesem Zusammenhang vorbringt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. g) Auch den Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen die Ausfhrungen des Beschwerdegerichts zur diagonalen Anordnung des Schlitzes ist der Erfolg zu versagen. Das gilt zunchst auch hier ohne weiteres, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen En t - scheidung wendet und hierzu auf einen inneren Widerspruch und Bruch der technischen Logik verweist. Die Rechtsbeschwerde versucht auch hier, eine ihrer Auffassung nach falsche Begrndung als fehlende Begrndung zu b e - handeln; hiermit kann sie aber grundstzlich nicht gehrt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde vermutet, das Beschwerdegericht habe seine Erkenntnisse aus einer Papprolle als Funktionsmuster bezogen, handelt es sich um reine Spekulation. Der angefochtene Beschluû bezieht sich an keiner Stelle auf ein derartiges Muster; dieser kam auch nach dem Rechtsbeschwerdevortrag nicht als Stand der Technik oder sonst als entscheidungserheblicher Verfahren s - stoff, sondern allein als Verstndnishilfe in Betracht. Damit kam es fr die Ve r - stndlichkeit der Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 8/88, GRUR 1989, 425 - Superplanar) nicht auf die Wiedergabe des M o - dells an. Worin hier ein Begrndungsmangel liegen soll, ist demnach nicht nachvollziehbar. - 10 - h) Der weitere von der Rechtsbeschwerde gesehene Widerspruch zw i - schen der Feststellung einer gleichmûigen radialen Aufweitung der Hlse e i - nerseits und einem Einspreizen der diagonal geschlitzten Hlse an ihren E n - den andererseits besteht schon deshalb nicht, weil beide Aussagen mit relat i - vierenden ("im wesentlichen" und "wenn auch geringen") Zustzen verbunden sind. Die weitere Rge der Rechtsbeschwerde, es htte zur Beseitigung der Erweiterung allenfalls entweder die Aufnahme des Merkmals "diagonal" oder des Merkmals "an beiden Enden aufzuweiten" verlangt werden drfen, betrifft allein die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. i) Mit ihrem Angriff, die Ausfhrungen des Beschwerdegerichts zu dem Merkmal, daû die Hlse am distalen Ende der Kontrolleinrichtung gehalten sei, seien unverstndlich, wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffa s - sung des Beschwerdegerichts, den ursprnglichen Unterlagen sei in bezug auf das Ausfhrungsbeispiel mit der geschlitzten Hlse eine Ausfhrung nicht zu entnehmen, bei der unter "gehalten" "befestigt" zu verstehen sei. Damit macht sie auch hier in Wahrheit die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen En t - scheidung und nicht einen Begrndungsmangel geltend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erforderlich gehalten. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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