BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/11 vom 17. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233 D, 237 a) Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adre s- sierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterz u- leiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010 V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7 f . und Urteil vom 1. Dezember 1997 II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 - juris Rn. 12 zur Verö f- fentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1579). b) Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer bei u n- terbliebener Weiterleitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zutreffend über die Einlegung der Be schwerde belehrt worden ist. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - KG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke , Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 3. Januar 2011 aufgehoben. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetz ung in die Frist zur Einl e- gung der Beschwerde gegen d en Beschluss des Amts - gerichts - Familiengericht - Tempelhof - Kreuzberg vom 20. Mai 2010 gewährt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschw erdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 10.483 Gründe: A . Der Antragsteller begehrt die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Das Amtsgericht hat dessen Antrag auf A bänderung des Unterhalts mit Beschluss vom 20. Mai 2010 , dem Antragsteller am 26. Mai 2010 zugestellt, zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf den Vorschriften des Gesetz es 1 2 - 3 - über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit ( FamFG ) und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, w o- nach gegen den Beschluss das Recht smittel der Beschwerde gegeben sei, die beim Amtsgericht innerhalb eines Monats schriftlich eingegangen sein müsse. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem an das Kammergericht adre s- sierten Schr iftsatz vom 14. Juni 2010 " Beschwerde " eingelegt, de r dort am 15. Juni 2010 eingegangen ist. Nach Eingang der Gerichtsakte beim Kamme r- gericht am 1. Juli 2010 hat der V orsitzende mit Verfügung vom 5. Juli 2010 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde beim Amtsgericht hätte eingelegt werden müssen . M it Beschluss vom 3. Januar 2011 hat das Kammergericht schließlich die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. B . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. I. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § § 522 Abs. 1 Satz 2 und 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig , da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert 3 4 5 6 - 4 - (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Die Annahme des Beschwerdegerichts, es sei zu einer Weiterleitung der Beschwerde an das zuständi ge Amtsgericht vor Eingang der Gerichtsakten nicht verpflichtet gewesen, weshalb dem Antragsteller wegen der mittlerweile eingetretenen Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand zu gewähren sei, verletzt den Antragsteller in seinem aus de m Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer , au s Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwere n (BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 VIII ZB 62/10 - WuM 2011, 177 Rn. 3 mwN). II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Beschwerd e- gericht hätte dem Antragsteller Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand gewä h- ren müssen und deshalb die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen. 1. Das Kammergericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 63 Abs. 1 FamFG bestimmten Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden sei. Da der Beschluss dem Antragsteller am 26. Mai 2010 zugestellt worden sei, hätte die Beschwerde spätestens am 28. Juni 2010 (einem Montag) beim Amtsgericht eingehen müssen, was nicht geschehen sei. Wiedereinsetzung könne dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Beschwerdefrist nicht unverschuldet gewesen sei. Entg e- gen der Auffassung des Antragstellers sei die Rechtsmittelbelehrung in dem 7 8 9 - 5 - angefochtenen Beschluss nicht mehrdeutig, sondern weise unmiss verständlich darauf hin, dass eine beabsichtigte Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen sei. Im Übrigen sei der Antragsteller anwaltlich vertreten, weshalb ein Rechtsir r- tum regelmäßig verschuldet sei und einer Wiedereinsetzung entgegenstehe. Entgegen de r Ansicht des Antragstellers sei die Ursächlichkeit des Ve r- schuldens seines Verfahrensbevollmächtigten für die Fristversäumung auch nicht deshalb zu verneinen, weil die fehlerhaft adressierte Beschwerdebegrü n- dung nicht innerhalb der Beschwerdefrist an das Amtsgericht weitergeleitet worden sei. Abweichend von den vom Bundesverfassungsgericht und Bunde s- gerichtshof entschiedenen Fällen, in denen d ie beim Ausgangsgericht fälschl i- cherweise eingegangenen Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht weiterzule i- ten seie n, sei vorliegend das Beschwerdegericht, bei dem die Rechtsmitte l- schrift eingegangen sei, mit der Sache zuvor nicht befasst gewesen. Deshalb entfalle der Aspekt der nachwirkenden Fürsorgepflicht, auf den das Bundesve r- fassungsgericht in seiner Entscheidung maßgeblich abstelle. D as Gericht habe ohne weitere Ermittlung nicht beurteilen können, ob die Beschwerdeschrift w e- gen der Regelung des § 64 Abs. 1 FamFG an das Amtsgericht hätte adressiert werden müssen. Es hätte hier auch deshalb besonderer Ermittlungen b edurft, weil die Frage der richtigen Adressierung davon abhängig gewesen sei, ob das neue oder das bis zum 30. September 2009 in Familiensachen geltende Ve r- fahrensrecht anzuwenden gewesen wäre. Der Antragsteller habe seinem Rechtsmittel zwar eine Kopie der angefochtenen Entscheidung beigefügt, j e- doch habe die Prüfung des anzuwendenden Verfahrensrechts erst anhand der zu diesem Zeitpunkt dem Gericht noch nicht vorliegenden Sachakte erfolgen können. Der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten müsse die Ve ran t- wortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfa h- renserklärung en nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden; dies gelte erst recht, wenn die der Entscheidung des Erstg e- 10 - 6 - richts beigefügte Rechtsmitt elbelehrung darüber zutreffend aufkläre, an welches Gericht ein beabsichtigtes Rechtsmittel zu adressieren sei und die Partei da r- über hinaus von einem Rechtsanwalt vertreten werde. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Allerdings ist das Kammergericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde mangels Einhaltung der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ver fristet ist. b) Jedoch hat das Beschwerdegericht den Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. aa) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG sind in Familienstreitsachen, wozu g e- mäß § 112 Nr. 1 FamFG auch das hier streitgegenständliche Unterhaltsverfa h- ren gehört , die §§ 233 ff. ZPO anzuwenden . Entgegen der von der Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren geäuße r- ten Rechtsauffassung hat der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag auch beim zuständigen Gericht g estellt. Denn gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zust eht; deshalb ist das Wiedereinsetzungsg e- such an das Beschwerdegericht zu richten (Nickel MDR 2010, 1227, 1230; H k - ZPO / Saenger 4. Aufl. § 236 Rn. 2). Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist auch in der Wiede r- einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zwei Wochen eingegangen. Nachdem das Beschwerdegericht den Antragsteller am 5. Juli 2010 auf die Ve r- fristung hingewiesen hatte, hat er mit am 14. Juli 2010 beim Kamm er gericht eingegangene m Schriftsatz Wiedereinsetzung beantragt. 11 12 13 14 15 16 - 7 - bb) Ent gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor. (1) Allerdings hat das Beschwerdegericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller, der sich das Ver halten seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, die Fristversäumung ve r- schuldet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann von einer Mehrdeutigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung keine Rede sein. Vielmehr ist ihr eindeutig zu entnehme n, dass die Beschwerde innerhalb von einem Monat beim Amtsgericht einzulegen ist. Im Übrigen war der Antragsteller anwaltlich vertreten, weshalb ein möglicher Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet ist (S e- natsbeschluss vom 2 3. Juni 2011 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11). (2) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings , soweit es die Ursächlichkeit des Verschuldens für die Fristversäumung bejaht, o b- gleich es die fehlerhaft adressierte Beschwerde nicht an das zuständige Amt s- gericht weit ergeleitet hat. ( a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verf ahren aus Artikel 2 Abs. 1 GG in V erbindung m it dem Rechts staats prinzip die Verpflichtung des Richters, das Verfahren so zu gestalten, w ie die Parteien es von ihm erwarten dürfen. Insbesondere sei der Richter allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber de n Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an r ichterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten sei, könne sich aber nicht nur am Interesse des Rechtsuche n- den an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, so n- dern müsse auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer F unktion s- fähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden müsse. Danach müsse 17 18 19 20 - 8 - der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermit t- lung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärung en nicht al l- gemein abgenommen un d auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen falle etwa dann zugunsten des Rechtsuchenden aus, w enn das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmi t- telverfahren nicht zuständig, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Gleiches gelte für eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift. In diesen Fällen der offensichtlichen eigenen Unzustä n- digkeit stelle es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige B e- lastung dar, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschehe dies nicht, könne die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und es sei Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfG NJW 2006, 1579; siehe auch BVerfG NJW 1995, 3173). ( b) Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlo s- sen ( s. etwa BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Sena tsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - juris Rn. 12 - zur Verö f- fentlichung bestimmt). A nders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze ir r- tümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befas s- ten Gerich t eingereicht werden, besteht zwar keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Etwas andere s g i lt allerdings dann, wenn die Unzuständi gkeit des angerufenen Gerichts " ohne w eiteres " bzw. " leicht und einwandfrei " zu erkennen ist ( vgl. B GH Beschluss vom 24. Juni 2010 V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7 f. ; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1579 für 21 22 - 9 - den Fa ll einer " leicht und einwandfrei als fehlgeleitet " erkennbaren Recht s- behelfsschrift). ( c) Diese Grundsätze sind gleichermaßen auf den vorliegenden Fall a n- zuwenden, in dem die Beschwerde in einer Familienstreitsache anstatt an das gemäß § 64 Abs. 1 FamF G für ihre Entgegennahme zuständige Amtsgericht an das Beschwerdegericht adressiert w urde . Das ange rufene Gericht hat die B e- schwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzule i- ten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufe nen Gerichts e r- kennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist ( vgl. auch BeckOK Hahne/Munzig/Gutjahr FamFG § 63 Rn. 46; de r- selbe FPR 2006, 433, 434; MünchKommZPO/Koritz 3. Aufl. § 64 Rn. 2; Musielak /Borth/Grandel FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 4; Johannsen/Henrich/ Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 64 FamFG Rn. 2 ). Denn auch in diesen Fä l- len der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit stellt es für die Funktionsf ä- higkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung dar, in Fürsor ge für die Ve r- fahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen G e- schäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten ( vgl. BVerfG NJW 2006, 1579). Daran ändert auch die mit § 39 FamFG eingeführte Rechtsbehelfsbele h- rung nichts . Zwar wird durch sie regelmäßig für den Beschwerdeführer hinreichende Klarheit darüber geschaffen, bei welchem Gericht er sich gegen die erstinstanzliche Entsc heidung wenden kann (BT - Drucks. 16/6308 S. 206). Legt der Beschwerdeführer trotz zutreffender Re chtsbehelfsbelehrung sein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, spricht das - unbeschadet einer anwaltlichen Vertretung - für sein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO. Davon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung des Gerichts, bei entsprechender E rkennbarkeit die Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterzuleiten 23 24 - 10 - (vgl. auch BVerfG NJW 1995, 3173, 3175, wonach bei einer unterbliebenen Weiterleitung der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren ist, auf welch en Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht) . Bei Vorliegen der angefochtenen Entscheidung wird dem Gericht die Erkennbarkeit seiner eigenen Unz uständigkeit durch die Rechtsbehelfsbeleh - rung vielmehr noch erleichtert. Das angerufene Gericht wird sein e Unzuständigkeit regelmäßig ohne w eiteres erkennen können , wenn der Rechtsmittelführer mit der Beschwerde eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung einreicht. Dabei ist maßgeblich, welches Recht das Ausgangsgericht angewandt hat. Ist dieses - wie i m Streitfall - von der Anwendung neuen Rechts, also d e s FamFG, ausgegangen, so hat das Beschwerdegericht (zunächst) von der Anwendung diesen Rechts auszugehen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das Ausgangsgericht tatsächlich altes Recht hätte anwenden müssen mit der Folge, dass das angerufene Gericht für den Eingang der Beschwerde zuständig gewesen wäre, ist dies für die Zulässigkeit des Rechtsmittels unschädlich. Denn zum einen ändert die Weiterleitung des Rechtsmittels an das Ausgangsgericht nicht s an der Tatsache, dass jen es rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Zum anderen greift nach der Rechtsprechung des Senats in solchen Fällen d er so genannte Meistbegünstigungsg rundsatz (Senatsbe - sch luss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966). Danach wird die Rechtsmittelfrist auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangs - gericht gewahrt. Unterbleibt allerdings die Vorlage einer entsprechenden Ausfertigung, die gemäß § 64 FamFG keine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt , l iegt dem Beschwerdegericht also allein die Be schwerde schrift vor und lässt sich dieser nicht entnehmen, dass es unzuständig ist, ist es nicht verpflichtet, weitere 25 26 - 11 - Ermittlungen anzustellen. Sofern sich allerdings aus den angeforderten Gerichtsa kten seine Unzuständigkeit ergeben sollte, ist das Gericht verpflichtet, nach Eingang der A kten die Beschwerdeschrift an das zuständige Gericht weiterzuleiten , vorausgesetzt , die Frist kann noch im ordentlichen Geschäfts - gang gewahrt werden . Weitere Vo raussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass die bei einer Wei terleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fr istwahrung ausreichend ist. (3) Gemessen an diesen Anforderungen hätte das Kammergericht die Beschwerdeschrift an das A mtsgericht weiterleiten müssen und d emgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen. Für das Beschwerdegericht war anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung ohne w eiteres erkennbar, dass das Amtsgericht nach dem neuen Verfahrensrecht entschieden hat. So hat das Kammergericht selbst ausgeführt, dass sich aus der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung unmissverständlich ergebe, dass die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen sei. Im Übrigen ist der recht kurz gehaltenen Entscheidung des Amtsgerichts eindeutig zu entnehmen, dass dieses die Vorschriften des FamFG angewandt hat. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts war es bei dieser Sachlage nicht gehalten zu überprüfen, ob das Amtsgerich t zu Recht das neue Verfahrensrecht angewandt hat. Deshalb durfte es den Einga ng der Gerichtsakten, der am 1. Juli 2010 und damit für eine Weiterleitung zu spät erfolgte, nicht abwarten. Dafür , dass der Antragsteller das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmi ttel einlegen wollte , spricht im Übrigen der Umstand, dass er sein Rechtsmittel als " Beschwerde " und nicht etwa als Berufung bezeichnet hat . 27 28 29 - 12 - Schließlich w ä r e die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang auc h möglich gewesen . Denn die Beschwerdeschrift war bereits am 15. Juni 2010 beim Kamm er gericht eingegangen. Demgegenüber lief die Beschwerdefrist erst am 28. Juni 2010 (einem Montag) , al so knapp zwei Wochen später ab. III. Nach alledem war die angefocht ene Entscheidung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, konnte der Senat selbst abschließend entsch eiden (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind und die Frage der U r- sächlichkeit des Verschuldens lediglich noch auf einer rechtlichen Bewertung beruht. In der Sache selbst ist es dem Senat allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Kammergericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die von ihm hilfsweise zur Begründetheit gemachten Ausführungen sind im Rechtsb e- schwerderechtszug regelmäßig als in keiner Hinsicht verbindlich und als nicht 30 31 32 33 - 13 - geschrieben zu behandeln (vgl. BGHZ 46, 281, 285). Insoweit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Hahne Weber - Monecke RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling RiBGH Dr. Günter ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzber g, Entscheidung vom 20.05.2010 145 F 17688/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2011 - 19 UF 31/10 -
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