ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIIZB501.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 501/15 vom 8. Juni 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und di e Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Der Antrag des Betroffenen , ihm für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei k ann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsve r- fahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung 1 2 - 3 - der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonder s hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB untersche i- det nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betr euers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen. Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB lassen den Fortbestand der Betreuu ng demgegenüber u n- berührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f.). II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfa hrenskostenhilfe hat keinen Erfolg. Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die V oraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 55 mwN). 3 4 5 - 4 - Zwar hat der Beteiligte zu 1 seine Rechtsbeschwerde bereits begründet. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde - wie sich aus den Ausf ührungen zu I. ergibt - offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen. Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 42 VII XVII 113/13 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2015 - 2 - 29 T 137/15 - 6
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