BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 204 Abs. 1 Satz 2 Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Able h- nung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwa l ter oder - gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Ins O - 2 - Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht. BGH, Besch luss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13 - LG Siegen AG Siegen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrl ein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 18. Dezember 2014 beschlossen: Auf die Rechtsb eschwer de der Schuldnerin wird der Be schluss der 4 . Zivil kam mer des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 201 3 i n- soweit aufgehoben , als der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben worden ist . Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 12. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrecht s- beschwerde we rd en zurückgewiesen. Die Ko sten der Beschwerdeverfahren werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und d en außergerichtlichen Kosten der - 3 - Schuldnerin tragen diese und der weitere Beteiligte zu 1 je ½. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 trägt di e- ser sel bst, die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 trägt die Schuldnerin. Der Gegenstands wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: A . Mit Beschluss vom 11. November 2010 wurde ein am 25. November 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufg e- hoben. Während der anschließenden Wohlverhaltensphase verstarb am 17. Juli 20 12 der Ehemann der Schuldnerin. Dadurch entstand ein Anspruch der Schuldnerin auf die Todesfallleistung in Höhe von 115.040,67 aus einer schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihr abgeschloss e- nen Risikolebensversicherung. Der Eheman n der Klägerin war auch versicherte Person einer ebenfalls von der Schuldnerin abgeschlossenen Berufsunfähi g- keitszusatzversicherung, gerichtet unter anderem auf Befreiung der auf Risik o- lebens - und Berufsunfähigkeits zusatz versicherung zu entrichtenden Beitr äge. Hier war der Versicherungsfall bereits zum 1. Januar 2010 eingetreten. Wegen des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus der Risikoleben s- versicherung hat der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder die Anordnung der Nachtragsverteilung an geregt . Di e weitere Betei ligte zu 2 , eine Gläubigerin, hat einen entsprechenden Antrag gestellt . Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat der Anregung nicht entsprochen und den An trag zurückgewiesen . Auf die 1 2 - 4 - sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung angeordnet. Von einer Kosten grund entscheidung hat es dabei abgesehen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde begehrt die Schuldnerin die Wiederherstellung der insolvenzgerichtl i- chen Entschei dung . Mit seiner Anschlussrechtsbe schwerde erstrebt der weite re Beteiligte zu 1 eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten . B . Die statthaft e ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen z u- lässig e ( § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung de r angefochtenen Entscheidung, soweit das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben hat . Die zulässige (§ 574 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO) Anschlussrechtsbeschwerde hat in der Sac he keinen Erfolg . I. Da s Beschwerdegericht hat ausgeführt: A uch die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 sei zulässig. Dessen Anregung sei als Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung auszulegen und damit auch die Beschwe r- debefugnis des Beteiligten zu 1 zu bejahen. Beide sofortigen Beschwerden se i- en begründet. Es liege ein Fall der Nachtragsve rteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. Der Anspruch auf die Todesfallleistung sei ein nachträglich e r- mittelter Gegenstand der Masse . Hierzu gehörten auch solche Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar gehalten und deshalb nicht zur Masse gezogen habe. Eine Kostenentscheidung sei nicht veranlasst, weil G e- 3 4 - 5 - richtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde e rh o- ben würden. II. Dies hält rechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. 5 - 6 - 1. D ie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist un zulässig . Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Recht s beschwerdeve r- fahren von Amts wegen zu prüfe n, weil es ander e nfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH, B e- schluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166 ; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447 ). War die sofortige Beschwerde u nzulässig, hat das Beschwerdegericht die se jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheb en und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu v erwerfen (BGH, Beschluss vom 21 . Dezember 2006 - IX ZB 81/06, WM 2007, 810 Rn. 6). a) Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtrag s- verteilung auf Ant rag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. F ür den Insolvenzverwalter oder - g läubiger, der eine Nac h tragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden (vgl. MünchKomm - InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 203 Rn. 7; Jaeger /Meller - Hannich, InsO, § 203 Rn. 11). Erfolgt etwa die nachträgliche E r- mittlung von Massegegenständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht regelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden (vgl. Jaeger/Meller - Hannich, aaO). Häl t das Insolvenzgericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht für geboten, muss es k eine förm liche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzulehnen ist lediglich der durch den Insolvenzverwalter oder - gläubiger gestellte Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung. Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen (§ 204 6 7 8 - 7 - Abs. 1 Satz 1 InsO). Nur d ie ser ist beschwerdebefugt (§ 204 Abs. 1 Satz 2 InsO). b) Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ausdrücklich nur a n- geregt. Mit Recht hat deshalb das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 12. September 2012 zwische n der Anregung des Beteiligten zu 1 und den von der weiteren Beteiligten zu 2 gestellten Anträgen unterschieden . An dem u n- missverständlichen Wortlaut der Erklärung des Beteiligten zu 1 hätte auch das Beschwerde gericht festhalten und dessen sofortige Beschw e rde als unzulässig verwerfen müssen. aa) A llerdings sind auch Erklärungen der Beteiligten i n einem Insolven z- verfahren der Auslegung zugänglich. Ent scheidend ist der objektive, dem Erkl ä- rungsempfänger vernünftige rweise erkennbare Sinn. Bestehen insowe it Zweifel , ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Ma ß- stäben der Rechtsordn ung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Intere s- senla ge entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW - RR 1995, 1183 f; Urteil v om 24. November 1999 - X II ZR 94/98, NJW - RR 2000, 1446) . Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu ber ücksichtigen ( BGH, U r- teil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, MDR 2003, 1434; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. , Vor § 128 Rn. 25). bb) Dagegen verstößt die vom Beschwerdegericht vorgenommene , n icht näher begründete Auslegung der k einen Zweifeln begegnenden Erklärung des B eteiligten zu 1. Dieser hat es nachträglich einen anderen Sinn gegeben und 9 10 11 - 8 - damit eine Sachentscheidung auch über die sofortige Beschwerde des Beteili g- ten zu 1 ermöglicht. Dabei hat es die schutzwürdigen Belange der Schuldnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Diese durfte darauf vertrauen, dass die B e- schwer de auf Kosten des Beteiligten zu 1 ver worfen wird . 2 . Auf die zulässige sofortige Beschwerde der weit eren Beteiligte n zu 2 hat das Beschwerdegericht die Nac htragsverteilung mit Recht angeordnet. Rechts grundlage ist § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Dies gilt auch für das Verbraucherinsolv enzverfa h- ren ( BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, WM 2011, 79 Rn. 5; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 9) . a) Bei dem während der Wohlverhaltensphase entstandenen Anspruch auf die Todesfallleistung aus der von der Schul dnerin abgeschlossenen Risik o- lebensversicherung handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Inso l- venzmasse. aa) A ufschiebend bedingt durch den Eintritt des versicherten Todesfalls (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, VersR 2010, 895 Rn. 35, 39) war der Anspruch schon begründet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu, das zur Masse gehörte (BGH, Beschluss vom 9. Okto - ber 2014 - IX ZA 20/14 , WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN ; vgl. auch MünchKomm - BGB/Westermann, 6. Aufl., § 161 Rn. 2 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 7 4 . Aufl., Einf v § 158 Rn. 9 ). Dass der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss war und die aufschiebende Bedingung durch den Ablauf d er Versicherung auch hätte ausfallen können, entspricht gerade dem Wesen der Bedingung und vermag 12 13 14 - 9 - das Anwartschaftsrecht deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Fra ge zu stellen. Mit der Entstehung des Anwartschaftsrecht s war der nach in solvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den A n- spruch gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 15; für den Steuererstattungsanspruch ; Jaeger/ Henckel, InsO, § 35 Rn. 40, 90; MünchKomm - InsO/Peters, 3 . Aufl., § 35 Rn. 68 ). Tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf die Todesfall leistung aus einer Risikolebensversicherung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, ist allerdings grundsätzlich zu berücksichtigen, d ass d ie L eistung in voller Höhe nur erlöst werden kann, wenn die Anwartschaft durch Fortentrichtung der geschuldeten Beiträge auch nach Verfahrensbeend i- gung aufrechterhalten worden ist. Zur Nachtragsverteilung kann nur gelangen, was ohne weitere Beitr agsza hlung en, also im Falle einer gedachten Beitrag s- freistellung der Versicherun g im Zeitpunkt der (vorläufigen) Beendigung des Insolvenzbeschlags , gezahlt worden wäre . Liegt ein Fall vor, in dem die Be i- tragsfreistellung an einer versicherungsvertraglich erford erlichen, mindes tens verbleibenden Versicherungssum me gescheitert wä re, steht der später entst e- hende An spruch dem Schuldner z u , abzüglich eines bedingungsgemäß etwaig geschuldeten Rückkaufswerts . Im Streitfall stellt sich diese Fra ge indes nicht, weil a ufg rund der bereits zum 1. Januar 2010 eingetretenen Berufsunfähigkeit de s Ehemann s der Schuldnerin deren Verpflichtung zur Beitragszahlung entfa l- len war. bb) Der Anspruch unterliegt auch (vollständig) der Zwangsvollstreckung (§ 36 InsO) . Zwar sind Anspr üche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlo s- senen Lebensversicherung, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 r- steigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der 15 16 - 10 - Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme e r- geben (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW - RR 2008, 412). Die Vorschrift finde t jedoch nur Anwendung, wenn die Versicherung auf den Todesfall des Schuldners als Versicherungsnehmer abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915 Rn. 5). b) Schließlich gilt d er Anspruc h auf die Todesfallleistung auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Treuhänder während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Unter die weit auszulegende Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten (BGH, Beschluss vom 9 . Oktober 2014, aaO Rn. 8 mwN). 3 . Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht hat a l- lerdings das Beschwerdegericht von einer Kostengrundentscheidung abges e- hen. Gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ist von A mts wegen über die Verpflichtung zu entscheiden, wer die Prozesskosten zu tragen hat. Dies gilt auch im hier vorli e- genden Verfahren der sofortigen Beschwerde ( vgl. Hk - ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 572 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 572 Rn. 23 f ). Gericht s- gebührenfreiheit mach t die En tscheidung entgegen der Ansicht des Beschwe r- degerichts nicht entbehrlich ( MünchKomm - ZP O/Musielak, 4. Aufl., § 308 Rn. 23; Prütt ing/Gehrlein/Thole, ZPO, 6. Aufl., § 308 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. A ufl., § 308 Rn. 8) . Ein Recht auf die mit der Anschlussrechtsb e- schwerde begehrte Kostengrundentschei dung zu seinen Gunsten hat der wei - 17 18 - 11 - te re Beteiligte zu 1 indes nicht, weil s eine sof ortige Beschwerde unzulässig war (dazu oben un ter 1. ). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 12.09.2012 - 21 IK 417/09 - LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 T 196/12 -
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