BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 50/13 vom 24. März 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lo hmann und den Richter Dr. Fischer am 24. März 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den S e- natsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Erklärung des weiteren Beteili g- ten zu 1 im Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ist unmissverständlich. Er hat die A n- ordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern ausdrücklich nur a n- geregt. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 3. August 2012 noch son stige, vom Senat bereits in der Beratung vom 18. Dezember 2014 umfassend gewü r- digte Umstände geben Anlass, daran zu zweifeln. Der mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich gestellte Antrag konnte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen d en Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. September 2012 nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Anhörungsr ü- ge handelt es sich nicht um ein neues Angriffs - und Verteidigungsmittel, son - 1 - 3 - dern um den verfahrenseinleitenden Antrag selbst (vgl. Zöller/Gre ger, ZPO, 30. Aufl., § 282 Rn. 2a; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 282 Rn. 2). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 12.09.2012 - 21 IK 417/09 - LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 T 196/12 -
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