BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/14 vom 11. Juni 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; InsVV §§ 10, 13 Abs. 1, § 8 Abs. 1, jeweils aF Ist dem Insolvenzverwalter o der Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, kö n- nen die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung e i- BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 50/14 - LG Berlin AG Berlin - Köpenick - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Geh r lein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 3 1 . Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerde festgesetzt. Gründe: I. Der weit ere Beteiligte ist Treuhänder in dem im Jahr 2006 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Eröf f- nungsbeschluss beauftragte ihn das Insolvenzgericht mit den im Verfahren vo r- zunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin. Nach der Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder seine Ve r- gütung auf in Wegen der Übertragung des Zustellungswesens bea ntragte er eine Vergütung von jeweils 20 u- stellungen des Eröffnungsbeschlusses und von jeweils 10 1 2 - 3 - der Anberaumung des Prüfungstermins zuzüglich von Sachauslagen in Höhe von insgesamt 210,15 Das Insolvenzgericht hat d ie Vergütung auf insge samt 2.616,99 e- setzt . Für den durch die Zustellungen verursachten Personalaufwand hat es 330 vier Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses jeweils 20 für die Zuste l- lungen von 25 Ladungen zum Prüfungstermin je 10 sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänder s hat der Senat die angefochtenen En t- scheidungen aufgehoben un d die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen mit der Vorgabe, für di e Zustellungen eine angemessene Vergütung festzusetzen durch einen den anfallenden Sach - und Personalaufwand deckenden Betrag für jede einzelne der ausgefü hrte n Zuste l- lung en (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10, NZI 2013, 487) . Der Treuhänder hat daraufhin seinen Vergütungsantrag geändert und eine Vergütung von insgesamt 4.530,56 die Zustellungen hat er mit jeweils 16,71 104 Zustellungen des Eröf f- nungsbeschlusses und mit jeweils 10, 72 nunmehr 50 weiteren Zuste l- lungen angegeben, die Sachkosten mit insgesamt 233,35 venzg e- richt hat die Sachkosten antragsgemäß, den Personalaufwand aber nur in Höhe von 1,80 satzsteuer berücksichtig t. Wegen des Verschlechterungsverbots hat es die Vergütung nicht auf den sich danach e r- rechnenden Betrag von 2.15 4,55 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen E r- folg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen zuletzt gestellten Vergütungsantrag weit er. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg . 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Treuh änder habe die ge l- tend gemachten Personalkosten zwar anhand einer Aufstellung der aufzuwe n- denden Minuten dargelegt. Der behauptete Aufwand für die Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses (19 Sachbearbeiterminuten und 3 Treuhänderminuten) und für die weitere n Zustellungen (9 Sachbearbeiterminuten und 2 Treuhä n- derminuten) könne aber ebenso wenig zugrunde gelegt werden wie die vorg e- brachten Stundensätze von 37,50 u- händer . Der dargelegte Aufwand sei ganz offensichtlich über höht und unang e- messen. Er entspreche keiner wirtschaftlichen Arbeitsweise. Die Unangeme s- senheit ergebe si ch auch a us einem Vergleich der Regelvergütung des Tre u- händers von vorliegend 1.000 h- ten Personalaufwand vo n 2.273,84 in vergleichbaren Fällen geltend gemachten Kosten könne davon ausgegangen werden, dass der Marktwert der für eine Zustellung anfallenden Personalkosten bei 1,80 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) D er Senat hat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen B e- schluss vom 21. März 2013 ( aaO Rn. 18, 25 f ) entschieden, dass abweichend von früherer Rechtsprechung künftig für jede vom Insolvenzverwalter oder 5 6 7 8 - 5 - Treuhän der aufgrund einer Übertragung vorgenommenen Zustellung der hierfür erforderliche Personal - und Sachaufwand zu schätzen und bei der Vergütung s- festsetzung festzulegen sind. Die Erstattung des Per sonalaufwands ist nicht davon abhängig, dass die Zustellungen einen ins Gewicht fallenden Mehrau f- wand verursach en. Der Aufwand ist vielmehr für alle Zustellungen zu erstatten. Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach § 3 InsVV ist nicht vorzunehmen. b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet. Seine tatr ic h- terliche Schätzung des Personalaufwands weist keine Rechtsfehler auf. aa) Das Beschwerdegericht hat seine mit dem Insolvenzgericht überei n- stimmende Auffassung, dass der für die Ausführung einer Zustellung erforderl i- che personelle Mehraufwand mit ei nem Betrag von 1,80 auch angemessen vergütet sei, in erster Linie auf eine Schätzung des notwe n- digen Zeitaufwands gestützt. Es hat dabei mit Recht eine verallgemeinernde Betrachtung angestellt und einen wirtschaftlich optimierten Geschä ftsablauf z u- grunde gelegt ; denn ein geltend gemachter Personalaufwand ist nur in dem Umfang erforderlich, als er üblicherweise unter Ausnutzung der in einem zei t- gemäß ausgestatte te n Büro bestehenden Rationalisierungsmöglichkeiten en t- steht (vgl. BGH, Beschl uss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 293) . Ein durch eine unwirtschaftliche Arbeitsweise verursachter erhöhter Zeitaufwand kann nicht vergütet werden. Sollten im Einzelfall besondere, vom Treuhänder nicht zu vertretende Umstände den für die Erledigung der übertr a- genen Zustellungen erforderlichen Personalaufwand deutlich über das übliche Maß hinaus erhöht haben, muss dies vom Treuhänder dargelegt werden. Das Beschwerdegericht hat im Wege der danach gebotenen generalisi e- renden Beurteilung die für die Ausführung der Zustellungen erforderliche Täti g- 9 10 11 - 6 - keit als einfach gelagerte Tätigkeit beurteilt und den Zeitaufwand je Zustellung auf wenige Minuten geschät zt. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass die Daten der Gläubiger und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten vom Insolvenzverwa l- ter oder Treuhänder in der Regel ohnehin bereits aufbereitet sind, und berüc k- sichtigt, dass auch eine größere Anzahl von Zustellunge n gemeinsam durch gleichartige , technisch unterstützte Arbeitsgänge ausgeführt werden kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. bb ) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, die Unangemessenheit der vom Treuhänder für die Zustellungen beantragten Ve rgütung ergebe sich auch aus einem Vergleich der im Streitfall vom Treuhänder zu beanspruchenden Mindest vergütung von 1.000 e- machten Betrag von 2.273,84 um die - wi e die Rechtsbeschwerde meint - tragende Erwägung. Gegen eine ergänzende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bestehen keine Bede n- ken. Mit der Mindestvergütung soll der durchschnittlich in massearmen Verfa h- ren anfallende Bearbeitungsa ufwand im Wesentliche n auskömmlich vergütet werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 291 ; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, WM 2008, 989 Rn. 11 f ). Da dieser Gesamtaufwand rege l- mäßig höher ist als der Aufwand für 154 Zustellungen, kann es gegen die A n- gemessenheit der für die Zustellungen beantragten Vergütung sprechen, wenn diese die Mindestvergütung für das Verfahren um mehr als das Doppelte übe r- steigt. Der Umstand, dass die Mindestvergütung im Regelinsolvenzverfahren (§ 2 Abs. 2 InsVV) höher liegt als im Verbraucheri nsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV) , verbietet es nicht, das Verhältnis zwischen der Vergütung für das Verfahren und derjenigen für die Zustellungen in die Beurteilung der Angemessenheit zurückhaltend mit einzubeziehen. Denn dieses Verhältnis wird auch dadurch mitbe stimmt, dass i m Regelinsolvenzverfahren nicht nur eine h ö- 12 - 7 - here Mindestvergütung, sondern regelmäßig auch ein höherer Arbeitsaufwand anfällt . cc ) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht letztlich mitberüc k- sichtigt, dass nach den F eststellungen des Insolvenzgerichts die Treuhänder im dortigen Gerichtsbezirk für die Sach - und Personalkosten bei der Ausführung übertragener Zustellungen Beträge zwischen 1,00 erlaubt dieser Umstand nicht unmittelbar den Schl uss, dass der Betrag von 1,80 Treuhänder verlangen, kann auch durch die von den Gerichten zugesproch e- nen Beträge beeinflusst sein. Es kommt jedoch hinzu, dass nach den getroff e- nen Festst ellungen die Treuhänder einen Zuschlag von insgesamt - Sach - und Personalkoten - 2,70 e- sen Umständen kann die festgestellte Marktüblichkeit als zusätzliches Indiz da - 13 - 8 - für gewertet werden , dass die pe rsonellen Mehrkosten im Bezirk des hier z u- ständigen Insolvenzgerichts mit einem Betrag von 1,80 werden können. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 31.01.2014 - 34 IK 153/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2014 - 51 T 240/14 -
Full & Egal Universal Law Academy