ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB50.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/15 vom 22 . September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269 Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiu ng durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzglä u- biger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 2 2 . September 2016 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen d en Beschluss der 3. Zivil kammer des Land gerichts Würzburg vom 17 . Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen . D er Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 festgesetzt . Gründe: Über das Vermögen des Schuldners wurde auf eigenen Antrag am 15. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb der mit Beschluss vom 23. Mai 2014 bestimmten Frist , Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragte eine Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts - und Mitwirkungspflichten zu versagen. Diesem Antr ag entsprach das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. November 2014, welcher am 9. De - zember 2014 zugestellt wurde. D araufhin ließ der Schuldner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Insolvenzgericht die Rüc k- nahme des Antrags auf Restschuldbefreiung für unzulässig erklärt. Die hierg e- gen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol gt der Schuldner sein Ziel, die Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung für zulässig zu erklären, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 269 Abs. 5 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übr igen (§ 575 ZPO) zulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde is t statthaft . a) I n der Insolvenzordnung ist nicht ausdrücklich g e re gel t , ob der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann und in welchem Verfahren gegebenenfalls über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rücknahme zu entscheiden ist. D ies schließt nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig v e rtretener Meinung die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung aber nicht aus (vgl. BGH, Bes chluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 ff; LG Dresden, ZInsO 2007, 557; AG Göttingen, NZI 2016, 174) . A uch eine Rüc k- nahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist grun d- sä t z lich möglich ( vgl. BGH, Beschluss vom 17 . März 2005 - IX ZB 214/04, ZInsO 2005, 597, 598; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8; vom 18. D e- zember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2003, 2 3 4 5 - 4 - 1106; Hä semeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.16; Fischer in Ahrens/Gehr - lein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 287 Rn. 10; FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 92 ff; HmbKomm - InsO/Streck, 5. Aufl., § 28 7 Rn. 6; HK - InsO/Waltenberger, 8 . Aufl., § 287 Rn. 30 ; MünchKomm - InsO/Stephan, 3 . Aufl., § 287 Rn. 33a; Pape in Pape/Uhländer , InsO, § 287 Rn. 19; Schmidt/Henning, InsO, 1 9 . Aufl., § 287 Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287 Rn . 28 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 287 Rn. 3 ; F uchs, ZInsO 2002, 298, 306 f mwN ; einschränkend Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f ). Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finde n über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschrift en über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechend e Anwendung ( LG Freiburg, aaO; HmbKomm - InsO/ Streck, aaO; Uhlenbruck/Sternal, aaO; für d e n Fall der Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 , aaO ; LG Dresden, aa O; AG Göttingen, aaO ) . Steht die Wir k- samkeit der Rücknahme im Streit , kann hier über durch Beschluss entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - VIII ZB 23/77, NJW 1978, 1585; vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, NJW - RR 1993, 1470; Hk - ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 269 Rn. 44; MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, 5 . Aufl., § 269 Rn. 35 f; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 1 3 . Aufl., § 269 Rn. 17) . Gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über die Wirkungen der Rücknahme der Klage entschieden ha t, die sofortige Beschwe r- de statt. b) Entsprechend diese n Grundsätzen ist im Insolvenzverfahren die sofo r- tige Beschwerde gegen einen Beschluss zulässig, mit dem das Insolvenzgericht über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf R es t- 6 7 - 5 - schuldbefreiung entschieden hat. Soweit das Insolvenzgericht - wie im vorli e- genden Fall - über die Zulässigkeit der Rücknahme von Amts wegen und nicht gemäß dem Wortlaut des § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur auf Antrag entschieden hat, führt dies nicht zur Un zulässigkeit der Beschwerde . A ndernfalls wäre der Schuldner in dem Verfahren rechtlos gestellt. Gleich es würd e für die sofortige Beschwerde eines Gläubigers gelten, wenn das Insolvenzgericht die Antrag s- rücknahme des Schuldners für wirksam hält, obwohl es a uf Antrag des Gläub i- gers bereits die Restschuldbefreiung versagt hat. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach den allgemeinen R e- geln der Zivilprozessordnung statt , sofern sie das Beschwerdegericht - wie hier - zugelas sen hat . 2. In der Sache ist d ie Rechtsbeschwerde jedoch nicht begründet. Ma ß- geblich sind dabei, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzor d- nung in der bis dahin geltenden Fassung. Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ( BGBl I 2013, S. 2379 ) finden noch keine Anwendung. a) Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Rücknahme des Antra gs auf Restschuldbefreiung sei zumindest in solchen Verfahren für unzulässig zu e r- klären, in denen aufgrund der Übergangsregelung des Art. 103h EGInsO der Antrag vor dem 1. Juli 2014 gestellt worden sei. Jedenfalls nach der bis zu di e- sem Zeitpunkt geltende n Fassung der Insolvenzordnung sei die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags unzulässig, wenn sie erklärt werde, nachdem ein Gläubiger deren Versagung beantragt habe. Um die berechtigten Interessen des Versagungsantragstellers zu wahren, sei es geboten , den Schuldner an seinem Restschuldbefreiungsantrag festzuhalten. 8 9 - 6 - b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. D ie Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung ist in entsprechender A n- wendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schlusstermin oder innerhalb ein er vom Insolvenzgericht im schriftlichen Ve r- fahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen A n- t rag auf Versagung der Restschuldbefreiungsantrag gestellt und das Insolven z- gericht dem Schuldner hierauf die R estschuldbefreiung versagt hat. aa) Entsprechend dem Rechtsgedanken d es § 269 Abs. 1 ZPO, nach welch em a b Beginn der mündlichen Verhandlung d es Beklagten zur Haupts a- che die Klagerücknahme nur noch mit seiner Einwilligung zu lässig ist , hat de r Schuldner spätestens nach Erlass der Entscheidung über den Versagungsa n- trag eines Gläubigers nicht mehr das Recht , sein en Antrag auf Restschuldb e- freiung z urückzunehmen . Vielmehr muss dem Umstand Rechnung getragen werden , dass der Gläubiger typischerweise zur Wahrnehmung seiner Rechte bereits erhebliche Anst rengung en unternommen und finanziellen Aufwand g e- habt hat und ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedun g des Streitverhältnisses besteht (vgl. LG Freiburg, ZInsO 2003, 1106 ; MünchKomm - ZPO/Becker - Eber - hard, 5. Aufl., § 269 Rn. 1 ) . Ob dieses Verbot der Rücknahme des Restschul d- befreiungsantrags schon eingreift, sobald ein Gläubiger einen zulässigen A n- trag auf deren Versagung gestellt hat , und ob die Rücknahmesperre auch in seit dem 1. Juli 2014 beantragten Neuverfahren gilt, in denen die an diesem Datum in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Verkürzung des Res t- schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärk ung der Gläubigerrechte (BGBl I 2013, S. 2379) anzuwenden sind, ist im Streitfall nicht zu entscheid en. 10 11 - 7 - bb ) Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger stehen sich im Vers a- gungsverfahren in der Art eines streitigen Erkenntnisverfahrens gegenüber . A llei n die Insolvenzgläubiger können darüber entscheiden, ob sie Versagung s- gründe im Sinne von § 290 InsO geltend mach en wollen, weil es um den Ve r- lust ihrer Forderungen geht (LG Freiburg , aaO) . Eine Versagung der Res t- schuldbefreiung von Amts wegen gibt es im A nwendungsbereich des § 290 InsO nicht (vgl. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwa l- tung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 93). Das Insolvenzgericht ist an die vom Gläubiger glaubhaft gemachten Versagungsgründe gebunden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX Z R 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 18 mwN). Der Versagungsantragste l- ler muss nicht einmal selbst Betroffener des unredlichen Verhaltens des Schuldners geworden sein , es reicht aus, dass sich der Schuldner ein bestim m- tes unredliches Verhalten hat zuschulden k ommen lassen ( vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 26 0 /10, ZInsO 2012, 192 Rn. 14 mwN). Im Hi n- blick auf diese für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung maßge b- lichen Voraussetzungen sind b ei der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag noch frei zurückn e hmen kann, neben den Intere s- sen des Antragstellers die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen. E ine Rücknahme des Restschuldbefreiungsa ntrags über den schon abschlägig en t- schieden ist, kommt danach nicht mehr in Betracht . D ie Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner , dessen Unredlichkeit festgestellt ist, nicht zu einem derart späten Zeitpunkt dem Verfahren entzieht und die Erge b- nisse ihrer Anhörung zu sein em Restschuldbefreiung santr ag durch dessen R ücknahme z unichte macht (vgl. Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314 f ) . Vie l- mehr überwiegt spätestens ab der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag das Interesse der Gläubiger an der Versagung der Restschuldbefreiung gege nüber dem Interesse des Schuldners, über seinen Restschuldbefreiungsantrag frei disponieren zu können. 12 - 8 - cc ) Dieses Ergebnis entspricht dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 InsO, der im Interesse der Rechtssicherheit eine Rücknahme des Antrags auf Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens ausschließt, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564 Rn. 2). Auch im Fall der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Inso l- venzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers müssen sich die Insolvenzgläubiger darauf verlassen können, dass der Schuldner die Grundlagen des Versagungsverfahrens nicht mehr einseitig verändern kann. § 13 Abs. 2 InsO dient dem Zweck, das endgültig in ein Amt s- verfahren übergegangene Insolvenzverfahren der Dispositionsbefugnis des A n- tragstellers zu entziehen und die Wirkungen der Verfahrenseröffnung gege n- über Dritten sicherzustellen (vgl. HK - InsO/Sternal, 8. Aufl., § 13 Rn. 28; Uhle n- bruck/Wegener, In sO, 14 . Aufl., § 13 Rn. 163; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 13 Rn. 224 f mwN). Die Rücknahme des Insolvenzantrags ist deshalb selbst dann unzulässig, wenn der Schuldner die Forderung des A n- tragstellers nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beg lichen hat ( vgl. Pape, aaO Rn. 225). Dementsprechend kann der Schuldner auch über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr wirksam disponieren, wenn der Antrag e i- nes Gläubigers bereits zu deren Versagung geführt hat. Der Schuldner erhielt e sonst di e Möglichkeit , einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldb e- freiung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. zur nachträglichen Wirkung s- losigkeit aller bis zur Rücknahme ergangenen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 177/07 nv). dd ) Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich b e- rechtigten Versagung der Restschuld befreiung bleibt , weil die Versagung - je - 13 14 - 9 - denfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsg ründe des § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwe n- dung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGH , B eschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, ZInsO 2013, 1949 Rn. 9; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7 mwN ). Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens wiegt schwerer al s die Möglichk eit des Schuldners zur Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 20.02.2015 - IK 245/08 - LG Würzburg, Entscheidung vom 17.06.2015 - 3 T 619/15 -
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