BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 5/02 vom12. November 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________BGB § 812GVG §§ 13, 17 aZPO §§ 574 ff.FGO § 33AO § 37a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seitdem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der§§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kre-ditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines - 2 -Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt,der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grund-lage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreterdes Kontoinhabers ausgestellt worden.BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 12. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren beträgt 44.312 Gründe: I.Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskusauf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei-nes Schecks aufgewandt hat.Ein Direktor der P. AG, D., eröffnete für diese am 21. Dezember1993 ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Konto-vollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in - 4 -Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt V. zur Be-zahlung von Grunderwerbssteuer, die das Finanzamt durch Bescheidvom selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu La-sten des Girokontos der P. AG ein.Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröff-nung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen.Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebstZinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abredestellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenenAnspruch sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Land-gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfah-ren hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß denRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seinerzugelassenen "sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)" verfolgt derBeklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung des Finanzgerichts herbeizu-führen, weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.1. a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgerichtgemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft. Das Oberlandesgerichthat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerdezugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli - 5 -2001 (BGBl. I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde imSinne der §§ 574 ff. ZPO (Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722,S. 116 f.; BAG ZIP 2002, 1963, 1964).b) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6GVG gebunden, obwohl das Oberlandesgericht erstmalig und nicht alsBeschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4GVG entschieden hat (BGHZ 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da dasLandgericht trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Rechtswegfrage befundenhatte, ist das Oberlandesgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahreneingetreten und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbe-schwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB7/99, WM 2000, 185, 186).c) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegtund begründet worden (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 574 ff. ZPO).2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei eine bürgerlicheRechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 GVG die ordentli-chen Gerichte zuständig sind.a) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich,wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetz-gebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kla-geanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.; - 6 -BGHZ 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB7/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischenzivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1BGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 37Abs. 2 AO, für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der Finanz-rechtsweg gegeben ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGORdn. 8), zu unterscheiden.aa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist ein An-spruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Er setzt vor-aus, daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, undsteht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wordenist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO).bb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsver-hältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllenwill, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspru-ches gemäß § 37 Abs. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983- III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichenBereicherungsanspruches sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983- V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998,1023; Seer, aaO Rdn. 17 bis 18).b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein zivilrechtli-cher Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. - 7 -aa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung,die sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, dervon einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksa-men Girovertrages ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich mithinnicht auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligtwar, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der Klä-) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe denScheck entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der P. AGals Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Kläge-rin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch nehmenkann, ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzuSenat BGHZ 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hin-gegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur P.AG, sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mitder Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der B) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklag-ten, auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht imSinne des § 192 AO verpflichtet hatte, für die Steuer der P. AG einzuste-hen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in Fällenunwirksamer Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker,aaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche,die in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192AO stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach - 8 -den allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforde-rung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch.III.Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründetzurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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