BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/02 vom 30. April 2002 in d er Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Februar 2002, mit der er bea n - tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist statthaft, weil sie das B e - schwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Gemäß § 575 Abs. 1 ZPO n.F. muß die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mittels Einre i - chung einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 IX ZB 18/02, z.V.b.). Eingelegt wurde die Rechtsbeschwerde hier durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die über eine Zulassung beim Bu n - desgerichtshof nicht verfügen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bede n - - 3 - ken gegenber der Beschrnkung der Vertretungsbefugnis bestehen nicht (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 31.3.2002 aaO). Da der Mangel der fehlenden Postulationsfhigkeit mit Blick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht geheilt werden kann, ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beschwerdefhrers als unzulssig zu ve r - werfen. Beschwerdewert: 1.533,87 Melullis Scharen Keukenschr i - jver Meier-Beck Asendorf
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